FAQ - Häufige Fragen zu Erneuerbare Energien
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Themen Abschläge, Abrechnung und Vergütung.
Generell besteht gemäß § 199 BGB die Möglichkeit bis spätestens drei Jahre nach der Regelung rückwirkend eine Rechnung zu stellen. Grundsätzlich ist es wünschenswert, wenn die Rechnung zeitnah nach dem Einsatz des Einspeisemanagements eingereicht wird. Je früher Sie die Rechnung stellen, umso schneller kann Ihnen Avacon Netz GmbH die entsprechende Entschädigungszahlung auszahlen.
Wenn Sie eine bestehende Anlage übernommen haben, senden Sie uns bitte - für Anlagen bis 100 kW - das Formular Betreiberwechsel.
Für Anlagen > 100 kW bitten wir um folgende Informationen mit der Unterschrift des Verkäufers und des Käufers:
•das genaue Datum der Übergabe sowie den dazugehörigen Zählerstand.
•Ihre Bankverbindung
•Ihre Steuernummer sowie die Art der Besteuerung (netto oder brutto) die wir in der Abrechnung berücksichtigen müssen.
Nein, entgangener Eigenverbrauch wird grundsätzlich nicht entschädigt. Für diesen Fall wird empfohlen, eine entsprechende Regelungsmimik an der technischen Einrichtung aufzubauen, damit sich die angeforderte Reduzierung nur auf die eingespeiste und nicht auf die erzeugte Menge bezieht. Wenden Sie sich hierfür an Ihren Elektriker.
Wenn Sie eine Photovoltaikanlage übernommen haben, gilt für diese Anlage der Vergütungssatz der ersten Inbetriebnahme und für das Inbetriebnahmejahr sowie die darauf folgenden 20 Jahre. Durch den Erwerb der Anlage übernehmen Sie lediglich die restliche Laufzeit des Vorbesitzers.
Ihre Einspeiseabrechnungen können Sie bequem und zu jeder Zeit in Ihrem Kundenportal unter dem Menüpunkt "Meine Rechnungen" einsehen. Jede Einspeiseabrechnung steht Ihnen dort als PDF-Datei zur Verfügung.
Den Termin der monatlichen Abschlagszahlung können Sie leider nicht verschieben. Sie erhalten die monatliche Abschlagszahlung immer am 15. Kalendertag des Folgemonats bzw. am davorliegenden Werktag, wenn der 15. auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fällt. Nach Ablauf eines Kalenderjahres wird die tatsächliche Höhe des eingespeisten Stroms anhand der Zählerstände ermittelt. Auf dieser Basis erfolgt dann die Jahresendabrechnung im ersten Quartal des Folgejahres.
Die Maßeinheit Kilowatt [kW] ist die übliche Einheit für Leistung bei Photovoltaikanlagen. Das kleine p steht für das englische Wort peak (peak = Spitze) und bedeutet Spitzenleistung unter genormten Testbedingungen. Dadurch kann die maximale Leistung von verschiedenen Modultypen verglichen werden.
Sobald uns alle dafür notwendigen Informationen von Ihnen vorliegen, wird Ihre Anlage in unserem System erfasst und die Einspeisevergütung beginnt.
Wir haben unsere Einspeiserabrechnung zu Beginn des Jahres 2016 vollständig überarbeitet. Nicht relevante Informationen haben wir aus den Abrechnungen entfernt. Dafür sind neue Elemente, bspw. zur besseren Nachvollziehbarkeit, hinzugekommen.
•Allgemeine Informationen zur Einspeiseabrechnung finden Sie hier
•Informationen zur Photovoltaikabrechung finden Sie hier
•Informationen zur Wasserabrechnung finden Sie hier
•Informationen zur Windabrechnung finden Sie hier
•Informationen zur Biomasseabrechnung finden Sie hier
•Informationen zur KWKG-Abrechnung finden Sie hier
•Informationen zu den Gründen für einen verringerten Vergütungsanspruch finden Sie hier
•Informationen zur Abrechnung der Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung finden Sie hier
Es gibt unterschiedliche Gründe für einen verringerten Vergütungsanspruch, die wir im Folgenen auflisten:
1. Entfall Vergütungsanspruch
Bei Nichterfüllung der Anforderungen § 42 EEG 2017:
•Beim erzeugten Strom handelt es sich nicht ausschließlich um Strom aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung. Die Einsatzstoffe waren somit zumindest teilweise nicht als Biomasse anerkannt, wodurch der Vergütungsanspruch entfällt.
Nach § 100 Abs. 5 EEG 2017 (Nichterfüllung der Systemstabilitätsverordnung):
•Die Nachrüstung der Anlage zur Sicherung der Systemstabilität wurde nicht fristgerecht durchgeführt. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht eingehalten wurden, verringert sich die Vergütung auf Null. Wenn keine registrierende Leistungsmessung (RLM) vorhanden ist, verringert sich der Vergütungsanspruch in dem Kalenderjahr um ein Zwölftel.
Bei Nichterfüllung der Anforderungen § 41 EEG 2017:
•Die Deponiegasanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG.
Bei Nichterfüllung der Anforderungen § 7 EEG 2004:
•Die Deponie-, Klär- oder Grubengasanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG.
Bei Nichterfüllung der Anforderungen § 45 EEG 2017:
•Die Geothermieanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG.
Bei Nichterfüllung der Anforderungen § 41 Abs. 3 EEG 2017:
•Die Grubengasanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG.
Bei Nichterfüllung der Anforderungen § 41 Abs. 3 EEG 2017:
•Die Klärgasanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG.
Bei Nichterfüllung der Anforderungen § 48 EEG 2017:
•Die Photovoltaikanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. Dies kann verschiedene Gründe haben. Ein Beispiel hierfür ist, wenn das Gebäude oder die bauliche Anlage vorrangig zur Erzeugung von Strom aus Solarenergie errichtet wurde oder der Bebauungsplan keine Anlage zur Erzeugung von Strom aus Solarenergie ausweist.
Bei Nichterfüllung der Anforderungen § 40 EEG 2017:
•Die Wasserkraftanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. Das ist beispielsweise der Fall wenn die Anlage nicht im räumlichen Zusammenhang mit einer bestehenden Stauanlage oder ohne durchgehen Querverbauung errichtet wurde.
Bei Nichterfüllung der Anforderungen § 10 EEG 2004:
•Die Windenergieanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. Im EEG 2004 ist beispielsweise eine Voraussetzung, dass am geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrags erzielt werden kann.
Bei Nichterfüllung der Anforderungen § 46 EEG 2017:
•Die Windenergieanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG
2. Verringerung auf Null
nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 (Unterlassene Anmeldung im Anlagenregister):
•Die Anmeldung einer neuen Anlage im Anlagenregister ist Voraussetzung für den Vergütungsanspruch. Bis zur Anmeldung der Anlage verringert sich der Vergütungsanspruch auf null. Photovoltaik-Anlagen können in einem eigenen Meldeportal bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Für die anderen Energieträger kann der Ablauf der Meldung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur nachgelesen werden.
nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 (Nichtmeldung einer Leistungserhöhung an das Anlagenregister):
•Die Erhöhung der installierten Leistung einer bestehenden Anlage muss ebenfalls im Anlagenregister registriert werden. Bis zur Übermittlung der Leistungserhöhung einer Anlage verringert sich der Vergütungsanspruch auf null. Photovoltaik-Anlagen können in einem eigenen Meldeportal bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Für die anderen Energieträger kann der Ablauf der Meldung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur nachgelesen werden.
nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2017 (Pflichtverletzung bei anteiliger DV):
•Bei der anteiligen Direktvermarktung darf der Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen aufgeteilt werden. Der jeweilige Prozentsatz muss dabei nachweislich jederzeit eingehalten werden. Wenn dies nicht der Fall ist, verringert sich die Vergütung auf null.
nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2017 (Fehlender Nachweis zur Stilllegung einer anderen Biomethananlage):
•Sofern Anlagen ausschließlich Biomethan zur Stromerzeugung einsetzen, müssen sie vor dem erstmaligen Betrieb einen Nachweis erbringen, dass dafür eine andere Biomethanlage endgültig stillgelegt wurde. Die Stilllegung muss im Anlagenregister der Bundesnetzagentur registriert worden sein.
nach § 33 Abs. 4 EEG 2012 (Verstoß gegen getrennte Messung):
•Der Strom aus PV-Anlagen darf nur dann über eine gemeinsame Messeinrichtung erfasst werden, wenn alle gemeinsam gemessenen Anlagen die gleiche Begrenzung der förderfähigen Strommenge nach dem Marktintegrationsmodell aufweisen. Andernfalls verringert sich der Vergütungsanspruch für den gesamten Strom sämtlicher gemeinsam gemessener Anlagen auf Marktwert. Die Vergütung des selbstverbrauchtes Stroms reduziert sich auf null.
3. Entfall der Marktprämie
Bei Nichterfüllung der Anforderungen § 42 EEG 2017:
•Beim erzeugten Strom handelt es sich nicht ausschließlich um Strom aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung. Die Einsatzstoffe waren somit zumindest teilweise nicht als Biomasse anerkannt, wodurch der Vergütungsanspruch entfällt.
Nach § 100 Abs. 5 EEG 2017 (Nichterfüllung der Systemstabilitätsverordnung):
•Die Nachrüstung der Anlage zur Sicherung der Systemstabilität wurde nicht fristgerecht durchgeführt. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht eingehalten wurden, verringert sich die Vergütung auf Null. Wenn keine registrierende Leistungsmessung (RLM) vorhanden ist, verringert sich der Vergütungsanspruch in dem Kalenderjahr um ein Zwölftel.
nach § 20 EEG 2017 (Nichteinhaltung der Voraussetzungen der Marktprämie):
•Damit eine Anlage in der geförderten Direktvermarktung vergütet werden darf, müssen drei Voraussetzungen eingehalten werden. Erstens darf kein vermiedenes Netzentgelt in Anspruch genommen werden, zweitens muss die Anlage fernsteuerbar sein und drittens darf der Strom ausschließlich in einen Bilanzkreis bilanziert werden, in dem nur Strom in der Marktprämie bilanziert wird. Sofern eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert.
Bei Nichterfüllung der Anforderungen § 7 EEG 2004:
•Die Deponiegasanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG.
Bei Nichterfüllung der Anforderungen § 7 EEG 2004:
•Die Deponie-, Klär- oder Grubengasanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG.
Bei Nichterfüllung der Anforderungen § 45 Abs. 1 EEG 2017:
•Die Geothermieanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG.
Bei Nichterfüllung der Anforderungen § 41 Abs. 3 EEG 2017:
•Die Grubengasanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG.
Bei Nichterfüllung der Anforderungen § 41 Abs. 2 EEG 2017:
•Die Klärgasanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG.
Bei Nichterfüllung der Anforderungen § 48 EEG 2017:
•Die Photovoltaikanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. Dies kann verschiedene Gründe haben. Ein Beispiel hierfür ist, wenn das Gebäude oder die bauliche Anlage vorrangig zur Erzeugung von Strom aus Solarenergie errichtet wurde oder der Bebauungsplan keine Anlage zur Erzeugung von Strom aus Solarenergie ausweist.
Bei Nichterfüllung der Anforderungen § 40 EEG 2017:
•Die Wasserkraftanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. Das ist beispielsweise der Fall wenn die Anlage nicht im räumlichen Zusammenhang mit einer bestehenden Stauanlage oder ohne durchgehen Querverbauung errichtet wurde.
Bei Nichterfüllung der Anforderungen § 10 EEG 2004:
•Die Windenergieanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. Im EEG 2004 ist beispielsweise eine Voraussetzung, dass am geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrags erzielt werden kann.
Bei Nichterfüllung der Anforderungen § 46 EEG 2017:
•Die Windenergieanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG.
4. Verringerung der Marktprämie auf Managementprämie
nach § 101 Abs. 1 EEG 2017 (Überschreitung Höchstbemessungsleistung):
•Für Bestandsanlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind, besteht seit der Novellierung des EEG 2014 eine Höchstgrenze der förderfähigen Energiemenge (Höchstbemessungsleistung). Diese beträgt 95 % der installierten Leistung oder das historische Maximum der Bemessungsleistung in einem Kalenderjahr seit der Inbetriebnahme. Der Anteil des Stroms, der darüber hinausgehend erzeugt wird, wird nur mit dem Monatsmarkt vergütet.
Nach § 27 Abs. 7 Satz 1 EEG 2012 (Verstoß gegen § 27 Abs. 4 oder 5):
•Biogasanlagen müssen mindestens 25 % im ersten Kalenderjahr nach der Inbetriebnahme und danach 60 % des erzeugten Stroms in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen. Zudem muss die zur Stromerzeugung genutzte Biomasse in einem Einsatzstoff-Tagebuch dokumentiert werden. Sofern eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert.
5. Verringerung der Marktprämie auf reguläre Managementprämie
Nach § 33 Abs. 2 EEG 2012 (Überschreitung 90 %):
•Das Marktintegrationsmodell wurde mit der Novellierung des EEG im Jahr 2012 eingefügt. In §33 wurde festgelegt, dass nur noch 90 % der erzeugten Strommenge eine Förderung nach den EEG-Einspeisetarifen erhalten kann. Die übrigen 10 % sollten zunächst selbst verbraucht werden. Für die über der Fördergrenze eingespeiste Energie kann nach dem Marktintegrationsmodell lediglich der entsprechende Börsenmarktwert vergütet werden. Mit der EEG Novelle 2014 wurde das Marktintegrationsmodell für Neuanlagen zum 1. August 2014 gestrichen.
6. Verringerung der Markprämie auf erhöhte Managementprämie
Nach § 33 Abs. 2 EEG 2012 (Überschreitung 90 %):
•Das Marktintegrationsmodell wurde mit der Novellierung des EEG im Jahr 2012 eingefügt. In §33 wurde festgelegt, dass nur noch 90 % der erzeugten Strommenge eine Förderung nach den EEG-Einspeisetarifen erhalten kann. Die übrigen 10 % sollten zunächst selbst verbraucht werden. Für die über der Fördergrenze eingespeiste Energie kann nach dem Marktintegrationsmodell lediglich der entsprechende Börsenmarktwert vergütet werden. Mit der EEG Novelle 2014 wurde das Marktintegrationsmodell für Neuanlagen zum 1. August 2014 gestrichen.
7. Verringerung der Marktprämie
Nach § 33 Abs. 4 EEG 2012 (Verstoß gegen getrennte Messung):
•Der Strom aus PV-Anlagen darf nur dann über eine gemeinsame Messeinrichtung erfasst werden, wenn alle gemeinsam gemessenen Anlagen die gleiche Begrenzung der förderfähigen Strommenge nach dem Marktintegrationsmodell aufweisen. Andernfalls verringert sich der Vergütungsanspruch für den gesamten Strom sämtlicher gemeinsam gemessener Anlagen auf Marktwert.
8. Verringerung der erhöhte Marktprämie
Nach § 33 Abs. 4 EEG 2012 (Verstoß gegen getrennte Messung):
•Der Strom aus PV-Anlagen darf nur dann über eine gemeinsame Messeinrichtung erfasst werden, wenn alle gemeinsam gemessenen Anlagen die gleiche Begrenzung der förderfähigen Strommenge nach dem Marktintegrationsmodell aufweisen. Andernfalls verringert sich der Vergütungsanspruch für den gesamten Strom sämtlicher gemeinsam gemessener Anlagen auf Marktwert.
9. Verringerung Marktprämie auf Null
nach § 44b Abs. 1 EEG 2017 (Einspeisung >50 % der Bemessungsleistung):
•Für neue Biogasanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW seit der Novellierung des EEG 2014 zum 1. August 2014 wird pro Kalenderjahr nur eine erzeugte Strommenge vergütet, die maximal 50 % der installierten Leistung beträgt. Der Anteil des Stroms, der darüber hinausgehend erzeugt wird, wird mit dem Monatsmarkt vergütet.
nach § 44c Abs. 1 EEG 2017 bzw. § 47 Abs. 2 EEG 2014 (Verstoß gegen Vorlage des Einsatzstofftagebuchs nach § 44c Abs. 1 S. 1 EEG 2017 bzw. § 47 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014):
•Der finanzielle Anspruch für Strom aus Biomasse besteht nur, wenn über ein Einsatzstofftagebuch mittels Art, Herkunft, Menge und Einheit der eingesetzten Stoffe nachgewiesen wird, welche Biomasse und in welchem Umfang Speichergas oder Grubengas eingesetzt werden. Liegt ein Einsatzstofftagebuch nicht vor, verringert sich der Vergütungsanspruch auf null.
nach § 44c Abs. 3 EEG 2017 (Fehlender Nachweis KWK bzw. Stromanteil flüssiger Biomasse):
•Der finanzielle Anspruch für Strom aus Biomasse besteht nur, wenn für Biomethananlagen über ein Umweltgutachten die Einhaltung der Kraft-Wärme-Kopplung nachgewiesen wird oder für Strom aus flüssiger Biomasse ein Einsatzstofftagebuch vorgelegt wird. Biomethananlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 2 Megawatt können statt eines Umweltgutachtens auch geeignete Herstellerunterlagen vorlegen. Liegt einer der Nachweise nicht vor, verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert.
10. Verringerung auf Marktwert
nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2017 (Verstoß gegen technische Vorgaben):
•Eine wichtige Voraussetzung für den Vergütungsanspruch sind die technischen Vorgaben. Hierzu gehören die Ausrüstung mit einem Funkrundsteuerempfänger (FRE) zur Umsetzung von Einspeisemanagement-Signalen, technische Vorrichtungen für Biogasanlagen und für Windenergieanlagen die Erfüllung der Anforderungen der Systemdienstleistungsverordnung. Sofern eine oder mehrere der technischen Vorgaben nicht eingehalten werden, verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert.
nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2017 (Verstoß gegen Meldepflicht zum Wechsel der Vermarktungsform):
•Der Wechsel zwischen den verschiedenen Vermarktungsformen (Direktvermarktung, Einspeisevergütung für kleine Anlagen nach § 37 oder in Ausnahmefällen nach § 38) muss gegenüber dem Netzbetreiber rechtzeitig angemeldet werden. Ist dies nicht der Fall, so verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert.
nach § 52 Abs. 2 EEG 2017 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 (Verstoß gegen Stromüberlassung nach § 21 EEG 2017 bzw. § 39 Abs. 2 EEG 2014):
•Damit ein Anspruch auf die Vergütung gemäß EEG besteht, muss der gesamte erzeugte Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen, außer er wird in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht. Insbesondere ist die Teilnahme am Regelenergiemarkt untersagt. Wird dagegen verstoßen, dann verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert.
nach § 25 Abs. 2 Nr. 5 EEG 2017 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014 (Doppelvermarktung):
•Strom darf nicht mehrfach verkauft oder an dritte Personen veräußert werden. Sollte das trotzdem geschehen, so verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert.
Nach § 25 Abs. 2 Nr. 5 (Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude):
•Wenn die Anlage nur zur Erfüllung der Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude errichtet oder betrieben wird, dann verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert.
nach § 27 Abs. 7 Satz 1 EEG 2012 (Verstoß gegen § 27 Abs. 4 oder 5):
•Biogasanlagen müssen mindestens 25 Prozent im ersten Kalenderjahr nach der Inbetriebnahme und danach 60 Prozent des erzeugten Stroms in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen. Zudem muss die zur Stromerzeugung genutzte Biomasse in einem Einsatzstoff-Tagebuch dokumentiert werden. Sofern eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert.
11. Verringerung auf Monatsmarktwert
nach § 101 Abs. 1 EEG 2017 (Überschreitung Höchstbemessungsleistung):
•Für Bestandsanlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind, besteht seit der Novellierung des EEG 2014 eine Höchstgrenze der förderfähigen Energiemenge (Höchstbemessungsleistung). Diese beträgt 95 % der installierten Leistung oder das historische Maximum der Bemessungsleistung in einem Kalenderjahr seit der Inbetriebnahme. Der Anteil des Stroms, der darüber hinausgehend erzeugt wird, wird nur mit dem Monatsmarkt vergütet.
nach § 33 Abs. 2 EEG 2012 (Überschreitung 90 %) für Anlagen mit RLM-Messung:
•Das Marktintegrationsmodell wurde mit der Novellierung des EEG im Jahr 2012 eingefügt. In § 33 wurde festgelegt, dass nur noch 90 % der erzeugten Strommenge eine Förderung nach den EEG-Einspeisetarifen erhalten kann. Die übrigen 10 % sollten zunächst selbst verbraucht werden. Für die über der Fördergrenze eingespeiste Energie kann nach dem Marktintegrationsmodell lediglich der entsprechende Börsenmarktwert vergütet werden. Mit der EEG Novelle 2014 wurde das Marktintegrationsmodell für Neuanlagen zum 1. August 2014 gestrichen.
Um den Selbstverbrauch des erzeugten Stroms kaufmännisch (Grund: Umsatzsteuerberechnung) erfassen zu können, wird dieser fiktiv von Ihnen in das Netz eingespeist und wieder zurück aus dem Netz bezogen. Dieser Vorgang ist auf Ihrer Abrechnung unter zwei Positionen abgebildet.
1. Abrechnungsvarianten
Standardlastprofil (SLP)
Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 100 kW erhalten in der Regel diese Messvorrichtung. Es wird zum 31.12. jeden Jahres eine Abrechnung mit dem Zeitraum vom 1.1. – 31.12. erstellt. Der Anlagenbetreiber sollte bis spätestens zum 28.2. des Folgejahres die Zählerstände zum Stichtag 31.12. mitteilen, damit die Abrechnung zeitnah erstellt werden kann. Jeder Anlagenbetreiber erhält zur Mitteilung des Zählerstandes an den Verteilnetzbetreiber (VNB) eine Ablesekarte. Sollte dies nicht der Fall sein, so kann der Anlagenbetreiber die Zählerstände auch selbstständig an den VNB mitteilen.
Registrierte Lastgangmessungen (RLM)
Eine registrierende Lastgangmessung ist ein Messvorgang, der nach dem EEG bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW verbaut sein muss. Eine spezielle Messeinrichtung ermittelt in einem Intervall von 15 Minuten einen Leistungswert. Die Gesamtheit aller Leistungswerte über eine Messperiode wird Lastgang genannt. In regelmäßigen Abständen werden diese Lastgänge an den Verteilnetzbetreiber (VNB) direkt über die Stromleitung, das Mobilfunknetz oder einen Internetanschluss übermittelt. Die Abrechnung erfolgt monatlich.
2. Bemessungsleistung
Im Sinne des EEG ist die „Bemessungsleistung“ einer Anlage der Quotient aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der zur Verfügung stehenden Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres. Diese berechnet sich aus der Stundenzahl eines Kalenderjahres (8.760 Stunden, im Schaltjahr 8.784 Stunden) abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch die Anlage oder nach endgültiger Stilllegung der Anlage.
Generell unterscheidet man bei der Entschädigungsberechnung zwei Verfahren:
- Pauschalabrechnungsverfahren: Die Ermittlung der nicht eingespeisten Strommenge aus EE-Anlagen wird basierend auf dem letzten ¼ h-Wert vor der Einspeisemanagementmaßnahme ermittelt.
- Spitzabrechnungsverfahren: Basierend auf den anlagenspezifischen Daten (Einstrahlung, Windgeschwindigkeit) kann hier sehr exakt die jeweilige Ausfallarbeit während einer Einspeisemanagementmaßnahme berechnet und entschädigt werden.
Bedingung: Eine messtechnische Aufzeichnung am Anlagenstandort ist erforderlich.
Die Berechnungslogik ist für jeden Energieträger detailliert im Leitfaden der Bundesnetzagentur beschrieben. Eine Erläuterung dazu finden Sie auch auf der Internetseite „Entschädigung“.
Die Entschädigungszahlung nach § 15 EEG 2014 ist der Ersatz für die entgangene EEG-Vergütung während einer Regelungsmaßnahme.
Um bei einer kritischen Netzsituation die Versorgungssicherheit weiterhin zu gewährleisten, kann der Fall eintreten, dass Erneuerbare-Energien-Anlagen, welche mit einer entsprechenden technischen Einrichtung ausgestattet sind, in ihrer Einspeiseleistung reduziert oder abgeschaltet werden.
Wird die Stromeinspeisung der Anlagen wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 14 EEG 2014 reduziert, ist der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, gemäß § 15 Abs. 1 EEG verpflichtet, den betroffenen Anlagenbetreiber für den nicht eingespeisten Strom zu entschädigen.
Um Ihren Entschädigungsanspruch geltend zu machen, haben wir alle wichtigen Hinweise unter folgendem Link aufgeführt: https://www.avacon-netz.de/de/energie-einspeisen/einspeisemanagement/entschaedigung.html
Nach dem KWK-G 2016 §7 Absatz 7:
Für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf null. Der während eines solchen Zeitraums erzeugte KWK-Strom wird nicht auf die Dauer der Zahlung nach § 8 angerechnet.
Das bedeutet:
Wenn der Börsenpreis auf null oder unter null fällt, erhält der Anlagenbetreiber für diesen Zeitraum keinen KWK-Bonus. Gleichzeitig werden die Volllaststunden gestoppt für diesen nicht vergüteten Zeitraum.
Wir haben alle wichtigen Informationen dazu auf unserer Webseite unter www.avacon-netz.de/de/energie-einspeisen/ihre-anlage/informationen-zur-verguetung.html für Sie zusammengestellt. Die Seite wird regelmäßig aktualisiert.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Sie zu diesem Thema nicht beraten und auch keine Empfehlung geben können.
1. Monatliche Abrechnungssicht
Für Sie als Betreiber von Windkraftanlagen bringen die neuen Einspeiserabrechnungen eine erhebliche Reduzierung der Seitenzahl mit sich. Wie haben wir das erreicht?
Zum einen nutzen wir den vorhandenen Platz besser aus. Wir bilden mehrere Anlagen auf einer Seite ab, sodass wir weniger leere Flächen produzieren.
Zum anderen erhalten Sie mit den neuen Einspeiserabrechnungen künftig eine monatliche Abrechnungssicht. Für die Monate Januar – November wird jeweils nur der aktuelle Monat dargestellt. Somit sparen wir in der Abrechnung die platzraubende Darstellung der monatlichen Marktwerte, welche durch die Abrechnung mehrerer Windkraftanlagen noch potenziert wird. Am Jahresende erhalten Sie wie gewohnt eine zusammenfassende Übersicht des gesamten Jahres.
Sofern Korrekturen in den Vormonaten darzustellen sind, wird dies über neue Korrekturzeilen gelöst. Am Beispiel eines fehlerhaften Marktwerts für den Monat Juli würde die Korrektur wie folgt aussehen:
1. Selbstverbrauch
Für Photovoltaikanlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2009 besteht die Möglichkeit einer finanziellen Förderung des separat gemessenen Selbstverbrauchs. Zunächst lag die Fördergrenze bei Anlagen mit einer installierten Leistung bis 30 kWp. Ab dem 1. Juli 2010 war durch Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz der geförderte Selbstverbrauch für Neuanlagen bis zu 500 kWp zugelassen. Der geförderte Selbstverbrauch wurde mit der Novellierung des EEG zum 31. Dezember 2011 für Neuanlagen gestrichen.
2. Marktintegrationsmodell
Das Marktintegrationsmodell wurde mit der Novellierung des EEG im Jahr 2012 eingefügt. In § 33 wurde festgelegt, dass nur noch 90 % der erzeugten Strommenge eine Förderung nach den EEG-Einspeisetarifen erhalten kann. Die übrigen 10 % sollten zunächst selbst verbraucht werden. Für die über der Fördergrenze eingespeiste Energie kann nach dem Marktintegrationsmodell lediglich der entsprechende Börsenmarktwert vergütet werden.
In den neuen Einspeiserabrechnung wird das Marktintegrationsmodell mit der folgenden Grafik dargestellt:
Bitte senden Sie Ihre Rechnungen unter Angabe einer Rechnungsnummer an:
Mail: Rechnung.Entschaedigungsmanagement@avacon.de
oder per Post an folgende Adresse:
Avacon Netz GmbH
Schillerstraße 3
38350 Helmstedt
Gesetzliche Grundlage für die Vergütung der Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung ist §18 Absatz 3 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). Zur Veranschaulichung dient folgende Grafik:
Sofern in dem nachgelagerten Netz ein Einspeiseüberschuss (Einspeisung > Verbrauch) besteht, wird dieser Überschuss in das vorgelagerte Netz übergeben. Für das vorgelagerte Netz 1 verringert sich damit der Strombezug aus dem vorgelagerten Netz 2. Dieser Einspareffekt wird in Form von Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung an das nachgelagerte Netz weitergegeben.
Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt
Vergütungsbestandteile
Im KWKG ist geregelt, dass der Anlagenbetreiber für den eingespeisten Strom eine Vergütung erhält, die sich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzt:
•Vergütung für die eingespeiste Energie
•KWKG-Zuschlag je nach Art der Anlage und deren installierter Nennleistung
•vermiedene Netznutzungsentgelte
Die Vergütung für die eingespeiste Energie ist abhängig vom Börsenpreis. Für Anlagen bis 2 MW gilt der durchschnittliche Baseload-Preis des vorangegangenen Quartals als üblicher Preis. Den aktuellen und die vergangenen Quartalspreise können bei Leipziger Strombörse EEX abgerufen werden.
2. Selbstverbrauch
Nach dem KWKG wird auch der Selbstverbrauch, bzw. der Selbstverbrauch durch Dritte mit dem KWKG-Zuschlag befördert. Mit der Novelle de KWKG zum 1. Januar 2016 wird die Förderung auf Anlagen unter 50 kW bzw. auf Anlagen in stromkostenintensiven Unternehmen sowie weiteren Ausnahmen nach dem EEG beschränkt. Diese Zahlung unterliegt auch der Umsatzsteuer.
Die Finanzbehörden haben geregelt, dass unterstellt wird, dass der Selbstverbrauch ebenfalls eingespeist wird und somit mit den drei Komponenten Baseloadpreis, KWKG-Zuschlag und vermiedene Netznutzungsentgelte vergütet wird. Wenn Sie die Einspeisevergütung mit Umsatzsteuer erhalten, wird auch für den Selbstverbrauch Umsatzsteuer gutgeschrieben. Anschließend wird der selbst verbrauchte Strom fiktiv zurück an den Anlagenbetreiber geliefert. Dafür werden Kosten in Höhe des Baseloadpreises und der vermiedenen Netznutzungsentgelte berechnet. Auf diese Rücklieferung müssen wir in jedem Fall Mehrwertsteuer berechnen, auch wenn Sie kein Unternehmer sind und die Einspeisevergütung ohne Umsatzsteuer erhalten.
3. Anlagen mit Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr und Anlagen größer 2 MV
Große Anlagen (größer 2 MW) und Anlagen mit Einrichtungen zur Abwärmeabfuhr können nicht nur nach den aus den Messgeräten ermittelten Strommengen abgerechnet werden. Hier ist eine jährliche Berechnung der KWK-Netto-Stromerzeugung sowie der KWKG-Nettoeinspeisung erforderlich. Diese ist dem Netzbetreiber und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorzulegen. Auf der Basis dieser Berechnung werden dann die Zählerwerte korrigiert. Mit der Novelle des KWKG zum 1. Januar 2016 entfällt die Pflicht ein Wirtschaftsprüfertestat vorzulegen.
Anlagen mit Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr besitzen eine technische Einrichtung, welche die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt. In einer KWK-Anlage führt eine solche Einrichtung die erzeugte Wärme ungenutzt an die Umgebung ab. Die einfachste Einrichtung ist beispielsweise ein Notkühler, der die Wärme ungenutzt an die Umgebungsluft abgibt.
Wenn eine Anlage über eine solche Vorrichtung verfügt, muss das im Zulassungsantrag an das BAFA gemeldet werden. Diese Einrichtung wird dann auch unter Punkt 10 im Zulassungsbescheid eingetragen und so an den Netzbetreiber mitgeteilt.
Wenn nicht die gesamte erzeugte Strommenge als KWK-Stromerzeugung vergütet werden kann, werden die tatsächlich gemessenen Werte für Einspeisung und Selbstverbrauch mit dem Quotienten aus Wärmerzeugung und Nutzwärme multipliziert. Wenn z.B. nur 95 % der erzeugten Wärme tatsächlich genutzt wurden, erhalten Sie auch nur 95 % der tatsächlich gemessenen Einspeisung bzw. des Selbstverbrauchs nach dem KWKG vergütet.
Künftig müssen sich auch Betreiber von neuen EEG- und hocheffizienten KWKG-Anlagen mit Eigenversorgung anteilig an der EEG-Umlage beteiligen (§61 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014).
Der Übergang soll gleitend erfolgen:
•Bis Ende 2015 sind 30 Prozent und Ende 2016 dann 35 Prozent der jeweils gültigen EEG-Umlage auf die Eigenversorgung zu entrichten.
•Für 2015 sind das 1,851 Cent je Kilowattstunde und in 2016 2,224 Cent je Kilowattstunde.
•Ab 2017 gelten dann 40 Prozent – auch für Anlagen, die zwischen August 2014 und Dezember 2016 errichtet wurden.
•Wenn Ihre Anlage bereits vor dem 01. August 2014 in Eigenerzeugung (Voraussetzung Personenidentität) betrieben wurde, besteht grundsätzlich nach § 61 Abs. 3, 4 EEG 2014 ein Bestandsschutz zur Erhebung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung. Es sei denn, es ergaben sich bei Ihrer Anlage nach dem 31. Juli 2014 Änderungen (z. B. in den Mess-/Abrechnungskonzepten, Erweiterungen der Anlage, Umstellung von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung, Änderungen des Anlagenbetreibers).
Sollte bei Ihnen eines der aufgeführten Kriterien zutreffen, bitten wir Sie, sich unverzüglich an uns zur Abklärung einer ggf. bestehenden EEG-Umlageverpflichtung zu wenden.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier
1. Fördergrenze / Höchstbemessungsleitung
Mit der Novellierung des EEG im Jahr 2014 hat der Gesetzgeber eine maximale Fördergrenze für Biogasanlagen eingefügt. Diese ist für Anlagen mit der Inbetriebnahme vor dem 1. August 2014 in § 101 Abs. 1 geregelt. Die Fördergrenze ergibt sich in diesen Fällen aus dem jeweils höheren Wert: 95 % der installierten Leistung oder dem historischen Maximum der jeweiligen Bemessungsleistung.
Die Fördergrenzen nach dem EEG 2014 werden in den neuen Einspeiserabrechnungen mit der folgenden Grafik dargestellt:
Im Falle von entschädigungspflichtigen Regelungen bietet Avacon an, die Entschädigung per Gutschrift auszubezahlen. Avacon Netz GmbH kann die entgangenen Einnahmen sowohl im Pauschal- als auch im Spitzabrechnungsverfahren ermitteln und Ihnen diese automatisch im Folgemonat überweisen. Wird Ihre EEG-Anlage erstmals in der Einspeiseleistung reduziert, erhalten Sie ein Schreiben, indem Sie darauf hingewiesen werden, dass eine Entschädigung per Gutschrift möglich und empfehlenswert ist. Wenn Sie dem Gutschriftverfahren zustimmen, besteht für Sie kein weiterer Handlungsbedarf. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, können Sie anhand des mitversandten Formblattes widersprechen. In diesem Fall stellen Sie Rechnungen an die Avacon Netz GmbH um Ihre Entschädigungsansprüche geltend zu machen.
Sofern Ihre Anlage nach Bemessungsleistung gezont wird, kann die Entschädigung mittels EinsMan nur nach den Zonenpreisen von noch nicht ausgeschöpften Zonen erfolgen. Die nach dem EEG in der jeweiligen Leistungszone maximal zu vergütende Menge ermittelt sich in Abhängigkeit der Bemessungsleistung und der eingespeisten Strommenge. Diese Menge wird (bei entsprechender Einspeisung) jedoch bereits durch die monatlichen Abrechnungen ausgeschöpft. Sie wird durch die Maßnahmen des Einspeisemanagements nicht verringert. Eine Entschädigung mit dem Zonenpreis der 1. Leistungszone wäre daher nicht sachgerecht. Sofern bereits die 1. und 2. Leistungszone ausgeschöpft ist, kann demnach eine Entschädigung nur mit dem Preis der dritten Leistungszone erfolgen.
Es ist gesetzlich geregelt, dass für das Inbetriebnahmejahr sowie die darauf folgenden 20 Jahre eine Vergütung für den von Ihnen erzeugten Strom erfolgt. Änderungen sind möglich, wenn sich an den gesetzlichen Grundlagen etwas ändert.
Die EEG-Umlage ist eine Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Sie ist als Betrag je Kilowattstunde gelieferten und verbrauchten Stroms zu bezahlen und wird für jedes Kalenderjahr so festgelegt, dass mit ihr der Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland finanziert werden kann; mit ihr wird die Differenz zwischen den Kosten, die bei der Förderung von Strom aus den erneuerbaren Energien entstehen und den Einnahmen, die bei der Vermarktung des so erzeugten Stroms erzielt werden, ausgeglichen. Die EEG-Umlage ist Bestandteil des von Ihnen zu bezahlenden Strompreises. Bei Einspeiseanlagen fällt sie in der Regel auch für den Anteil des selbstverbrauchten Stroms an.
Ertüchtigungsmaßnahmen
Wenn Sie ihre Wasserkraftanlage modernisiert haben und Ihrem zuständigen Einspeisebetreuer die notwendigen Nachweise erbracht haben, wird Ihre Anlage ab dem Datum der Ertüchtigung mit dem entsprechenden anzulegenden Wert für das Kalenderjahr der Ertüchtigung vergütet. Diese Vergütung erhalten Sie den Rest dieses Kalenderjahres sowie 20 weitere volle Kalenderjahre. Die Umstellung erfolgt in der Regel rückwirkend, da der Nachweis und die Umstellung meist einige Zeit benötigt.
Eine Ertüchtigungsmaßnahme gilt nicht als neue Inbetriebnahme. Für die Verpflichtung zur Direktvermarktung nach dem EEG 2014 gilt die Anlage weiterhin als Bestandanlage.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 bringt viele Neuerungen mit sich. Eine davon ist das sogenannte Doppelförderungsverbot: Der Gesetzgeber möchte zukünftig vermeiden, dass Anlagenbetreiber für EEG-geförderten Strom zusätzlich von einer Stromsteuerbefreiung profitieren. Dies war bisher möglich bei kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe und bei Anlagenbetreibern, die selbst Direktvermarkter sind.
Alle wichtigen Informationen rund um das Thema Stromsteuerbefreiung finden Sie kompakt und übersichtlich im beigefügten Informationsblatt.
Die Entschädigungsleistung im Sinne des § 12 EEG unterliegt nicht der Umsatzsteuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da diese Schadensersatzcharakter im Sinne des Umsatzsteueranwendungserlasses hat und nicht auf einem gegenseitigen Leistungsaustausch beruht. Ein Ausweis der Umsatzsteuer, sowie deren Auszahlung, erfolgen daher nicht.
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Themen Anmeldung und Inbetriebnahme.
•Neuanlagen (IB nach dem 31. Januar 2019) müssen vom Betreiber innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (MaStR) registriert werden.
•Bestandsanlagen (IB vor dem 31. Januar 2019) müssen vom Betreiber bis zum 30. Januar 2021 registriert werden. Eine Registrierung von Bestandsanlagen ist ab 31. Januar 2019 möglich.
•Änderungen, die sich nach der Eintragung ins MaStR ergeben, sind innerhalb eines Monats nach Eintreten der Änderung im MaStR anzupassen.
•Übergangsbestimmungen siehe: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR/
Eine vorsätzlich oder fährlässig nicht oder falsch vorgenommene Registrierung stellt nach § 21 MaStRV eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d EnWG dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Zudem werden Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem EEG sowie von Zuschlagszahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem KWKG erst fällig, wenn die Betreiber ihre Einheiten im Marktstammdatenregister (MaStR) registriert haben:
•Für Strom aus Bestandsanlagen (IB vor dem 31. Januar 2019) darf ab dem 30. Januar 2021 keine Förderung mehr ausgezahlt werden, wenn die Anlage nicht im MaStR registriert ist.
•Neuanlagen müssen sich innerhalb eines Monats registrieren, ansonsten darf die Vergütung nicht ausgezahlt werden.
Zum Zeitpunkt der Fertigmeldung, durch Ihren Elektroinstallateur, können Sie Ihre Anlage bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) registrieren. Diese Registrierung ist Voraussetzung, damit wir Ihnen Ihre Einspeisevergütung auszahlen können. Sollte Ihnen die Registrierungsbestätigung der Bundesnetzagentur bei der Fertigmeldung noch nicht vorliegen, reichen Sie diese bitte schnellstmöglich nach, damit die Vergütungsauszahlung erfolgen kann. Die Anmeldung bei der BNetzA ist über folgende Internetseite möglich: https://app.bundesnetzagentur.de/pv-meldeportal/C46
Mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) soll ein umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes aufgebaut werden, das von den Behörden und den Marktakteuren des Energiebereichs (Strom und Gas) genutzt werden kann. Für viele energiewirtschaftliche Prozesse stellt der Rückgriff auf die Stammdaten des Marktstammdatenregisters eine deutliche Steigerung der Datenqualität und eine Vereinfachung dar. Viele behördliche Meldepflichten können zukünftig durch die zentrale Registrierung vereinheitlicht, vereinfacht oder ganz abgeschafft werden. Das MaStR löst ab 31.01.2019 das PV-Meldeportal und das Anlagenregister ab. Weitere Informationen werden unter www.marktstammdatenregister.de veröffentlicht.
Die Pflege und Betreuung des Markstammdatenregisters erfolgen durch die Bundesnetzagentur.
Die rechtliche Grundlage für das Marktstammdatenregister bilden § 111e EnWG sowie die auf Grund des § 111f EnWG sowie der §§ 88a und 93 EEG vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten (Marktstammdatenregisterverordnung – MaStRV) vom 10. April 2017.
Wenn Sie den Kauf einer Photovoltaikanlage planen, haben wir für Sie unter folgendem Link alle Informationen und Arbeitsschritte von der Anmeldung bis zur Abnahme zusammengestellt: www.avacon-netz.de/de/energie-einspeisen/ihre-anlage/photovoltaik/in-9-schritten-zum-sonnenstrom.html
In diesem Video wollen wir Sie bei der Anmeldung Ihrer Einspeiseanlage im Marktstammdatenregister (MaStR) unterstützen. Wir zeigen Ihnen am Beispiel einer Photovoltaik-/Solar-Anlage inkl. Speichereinheit, auf welche Details Sie achten müssen. https://www.youtube.com/watch?v=czZC9uUgsnQ
Bitte beachten Sie, dass sich die Datenfelder im Anmeldeprozess ändern können. In den meisten Fällen dürften Ihnen die Hinweisfelder weiterhelfen. Bei speziellen Fragen zur Anmeldung wenden Sie sich bitte an Ihren Installateur bzw. die Bundesnetzagentur (BNetzA).
Die Marktakteure (Anlagenbetreiber, Netzbetreiber, Stromlieferant, …) sind für ihre Daten jeweils selbst verantwortlich.
Bei Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten sowie Speichern liegt die Datenverantwortung bei den Anlagenbetreibern.
Die Anlagenbetreiber sind somit dafür verantwortlich, dass die Daten zu den Einheiten in das Marktstammdatenregister (MaStR) eingetragen und aktuell gehalten werden. Auch nach einer Bestätigung oder Korrektur von Anlagendaten im Rahmen der Netzbetreiberprüfung verbleibt die Datenverantwortung beim Anlagenbetreiber. Bei Netzen und Lokationen liegt die Datenverantwortung beim Netzbetreiber.
Die Betreiber der folgenden Anlagen sind verpflichtet, sich und ihre Anlage im Marktstammdatenregister (MaStR) zu registrieren:
•Alle Stromerzeugungsanlagen einschließlich der Stromspeicher, die ans Stromnetz angeschlossen sind. Eine Größengrenze ist nicht vorgesehen. Auch kleine Anlagen sind registrierungspflichtig. (Dies betrifft u. a. konventionelle Anlagen, Biomasse-, KWK-, PV-, Wasserkraft-, Wind-Anlagen, Speicher, aber z. B. auch Notstromaggregate, wenn diese mit dem Stromnetz verbunden sind)
•Alle Gaserzeugungsanlagen einschließlich der Gasspeicher, die ans Gasnetz angeschlossen sind. Eine Größengrenze ist nicht vorgesehen. Auch kleine Anlagen sind registrierungspflichtig.
•Stromverbrauchsanlagen, die an ein Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen sind.
•Gasverbrauchsanlagen, die an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind.
Die Registrierungspflicht gilt auch für Bestandsanlagen mit einem Inbetriebnahmedatum vor dem 31.01.2019. Auch wenn diese bereits in einem Register der Bundesnetzagentur eingetragen wurden (z. B. PV-Meldeportal, Anlagenregister), müssen diese sich erneut im MaStR registrieren.
Geplante Erzeugungseinheiten müssen bereits als Projekt in der Entwurfsphase zusammen mit der erteilten Zulassung registriert werden, wenn
•die Errichtung einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Windenergie-auf-See-Gesetz bedarf,
•die geplante Einheit zu einer Anlage zu Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 750 kW gehört, oder
•die geplante Einheit zu einer Biomasseanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 150 kW gehört.
Neben Anlagenbetreibern sind Marktakteure mit den folgenden Marktfunktionen zur Registrierung im MaStR verpflichtet:
•Netzbetreiber (einschließlich Betreibern von geschlossenen Verteilernetzen)
•Stromhändler, -lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche etc.
•Transportkunde Gas, Gaslieferanten, Bilanzkreisverantwortliche etc.
•Energiemarktplätze: Börsen, OTC-Plattformen, Buchungsplattformen
•Behörden, Verbände und Institutionen
•Organisierte Marktplätze
Treten bei den im MaStR gemeldeten Daten Änderungen ein, müssen diese im MaStR korrigiert werden.
Eine Mikro-PV-Anlage ist eine Kleinsteinspeiseanlage, die aus einem oder mehreren Solar-Modul(en) und einem Modulwechselrichter besteht und oft einfach an der Steckdose angeschlossen wird. Wie für alle Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz gilt auch hier die VDE-AR-N 4105, d.h. sie muss beim jeweiligen Netzbetreiber angemeldet werden (auch wenn es sich nur um ein einzelnes Modul handelt und egal, ob eine EEG-Vergütung beansprucht wird oder nicht).
Ein vereinfachtes Anmeldeverfahren ist für steckerfertige Erzeugungsanlagen, die an einer bereits vorhandenen speziellen Energiesteckdose angeschlossen werden, geplant. Dieses Verfahren ist nur bis zu einer Leistung von 600 Wp (genau SAmax ≤ 600 VA) möglich.
Achtung: Der Anschluss einer solchen Anlage kann zur Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Strafgesetzbuch) bei Rücklaufen des Stromzählers führen!
Um das Rücklaufen des Stromzählers zu vermeiden, ist die Stromerzeugungsanlage bei Stromnetzbetreiber anzumelden. Der Stromnetzbetreiber prüft nach der Anmeldung, ob ein Zähleraustausch notwendig ist.
Weitere Meldepflichten ergeben sich aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV). Weitere Informationen hierzu stellt die Bundesnetzagentur zur Verfügung.
Betreiber von Solaranlagen auf Wohngebäuden können für den von Mietern verbrauchten Strom einen Mieterstromzuschlag geltend machen. Von den Mietern nicht verbrauchter Strom kann in das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist und vergütet werden.
Welche Anlagen sind förderfähig?
- Nur Solaranlagen bis 100 kWp an oder auf Wohngebäuden mit Inbetriebnahme ab 25. Juli 2017
- mindestens 40% der Fläche des Gebäudes müssen dem Wohnen dienen, diesbezüglich ist der Anlagenbetreiber darlegungs- und beweispflichtig
Welche Strommengen sind förderfähig?
- Förderfähig ist nur die an Dritte (Letztverbraucher) gelieferte Menge, die Eigenversorgung des Anlagenbetreibers nicht
- Letztverbraucher können Eigentümer oder Mieter sein, dürfen aber nicht identisch sein mit dem Anlagenbetreiber
- Der Letztverbrauch muss in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stattfinden
Für die Übertragung einer Photovoltaikanlage auf eine andere Person, füllen Sie bitte beiliegende Formulare, untergliedert für Anlagen unter und über 100 kW installierte Leistung, vollständig aus. Wichtig ist die Unterschrift von beiden Betreibern (alter Betreiber / neuer Betreiber).
Die Formulare bzw. Übergabeprotokolle finden Sie unter: www.avacon-netz.de/de/energie-einspeisen/ihre-anlage/betreiberwechsel.html
Wenn Sie eine Photovoltaikanlage übernommen bzw. geerbt haben, senden Sie uns bitte folgende Informationen zu:
•Übernahmedatum
•Übernahme-Zählerstand
•Übergabeprotokoll (Dieses finden Sie unter: https://www.avacon-netz.de/de/energie-einspeisen/ihre-anlage/betreiberwechsel.html)
•Ihre Bankverbindung sowie Steuernummer und Angaben zur Art der Besteuerung
•Bei Erbe zuätzlich den Erbschein und die Sterbeurkunde
Sobald eine Anlage, die mittelbar oder unmittelbar an das Stromnetz angeschlossen ist, Strom erzeugt, muss diese als Stromerzeugungseinheit im Marktstammdatenregister (MaStR) registriert werden.
Als Gaserzeugungseinheit muss die Anlage nur registriert werden, wenn das erzeugte Gas in das Netz der öffentlichen Versorgung (Erdgasnetz) eingespeist wird. Voraussetzung dafür ist, dass das Gas auf Erdgasqualität aufbereitet wird (Biomethan).
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu dem Thema Technik.
Das Einspeisemanagement dient der Sicherstellung der Netzstabilität. Es gewährleistet die Versorgungssicherheit bei gleichzeitig größtmöglicher Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien.
Technische Einrichtungen gemäß § 9 EEG 2014 sind sowohl Funkrundsteuerempfänger (FRE) als auch Fernwirktechnikanlagen (FWA). Dies sind fernsteuerbare Einrichtungen, die es ermöglichen, Signale zur Reduzierung der Einspeiseleistung an Ihre Erzeugungsanlage zu senden. Welche technische Einrichtung Sie benötigen, erfahren Sie im Rahmen des Anschlussprozesses Ihrer Erzeugungsanlage.
Grundsätzlich gilt:
•PVA < 30 kWp FRSE oder 70% Einspeiseleistung
•Neuanlagen (PVA > 30 kWp) sonstige ab 100 kW bis 500 kW ⇒ FRSE
•Neuanlagen größer gleich 500 kW ⇒ FWA
Bitte kontaktieren Sie zunächst einen Elektroinstallateur, um Mängel an Ihrer Photovoltaikanlage auszuschließen. Ist hier alles in Ordnung, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Kundencenter.
Eine Cloud ist ein virtueller Speicher.
Wofür kann ich die Cloud nutzen?
Von einigen Stromanbietern werden neben dem klassischen Batteriespeicher sogenannte Cloud-Lösungen angeboten. Dies ermöglicht den Kunden, 100 % Ihres erzeugten Stroms selbst zu nutzen.
Wie ist das möglich?
Wird der Strom aus der Erzeugungsanlage, gerade nicht vom Kunden selbst verbraucht oder in den klassischen Speicher eingespeist, wird er vom Cloudanbieter im virtuellen Speicher, der „Cloud“ erfasst und dem Kunden später zum Verbrauchen zur Verfügung gestellt.
In der Regel ist es hierfür nötig, die Einspeisevergütung die Sie von uns erhalten, an den Cloudanbieter abzutreten.
Weitere Details insbesondere zu den nötigen Verträgen, kann Ihnen nur ein Cloudanbieter zur Verfügung stellen.
Nach § 9 EEG 2014 haben Betreiber von PV-Anlagen bis 30 kWp installierter Leistung die Wahl zwischen einer dauerhaften Absenkung der Einspeisung auf maximal 70 % oder dem Einbau einer technischen Einrichtung zur Fernsteuerbarkeit der Anlage. Mit dem Einbau eines Funkrundsteuerempfängers räumen Sie dem Netzbetreiber die Möglichkeit ein, Ihre Anlage bei Netzengpässen zu regeln. PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 kWp werden zwar nachrangig in ihrer Einspeiseleistung reduziert, ein Eingriff kann aber nicht ausgeschlossen werden.
Das ist nicht vorhersehbar. Natürlich wird sichergestellt, dass die Regelung der Erneuerbaren Energien die letzte Instanz ist, dennoch kann eine Regelungsmaßnahme nicht immer umgangen werden.
Avacon veröffentlicht alle durchgeführten Regelungsmaßnahmen im Internet. Auf der Seite „Veröffentlichungen – Abgeschlossene Einsätze“ werden alle Einsätze mit sämtlichen Daten zur Regelung selbst und wichtigen Stammdaten der geregelten Einspeiseanlagen dargestellt. Dabei können Sie sehen, ob eine Regelung entschädigungspflichtig ist (Regelung nach EEG) oder nicht (Regelung nach EnWG). Ob Ihre Anlage betroffen war, können Sie beispielsweise anhand des EEG-Anlagenschlüssels erkennen.
Mit einem Batteriespeicher kann der selbst erzeugte (aus erneuerbaren Energien) und nicht sofort genutzte Strom z.B. aus einer Photovoltaikanlage gespeichert und zu einem beliebigen Zeitpunkt selbst verbraucht werden.
Des Weiteren wird aufgrund der gesetzlichen Anforderungen des EEG 2017 das Speichersystem EEG-Umlagepflichtig. Ausgenommen davon sind, lt. Kleinanlagenregelung, Anlagen bis 10 kW.
Im Falle eines Netzengpasses werden EEG-Anlagen zeitweise in ihrer Einspeiseleistung reduziert oder ganz abgeschaltet. Durch diese Maßnahme wird ein durchgängig sicherer Netzbetrieb ermöglicht. Ist Ihre Anlage von einer notwendigen Regelungsmaßnahme betroffen, erhalten Sie eine Entschädigung.
Die Installation der technischen Einrichtung (FRE oder FWA), sowie die Anbindung an die Anlagensteuerung erfolgt in der Regel durch einen von Ihnen beauftragten Elektroinstallateur. Im Rahmen der Inbetriebsetzung Ihrer Erzeugungsanlage muss auch die vorgeschriebene technische Einrichtung funktionsbereit eingebaut werden. Deren Erreichbarkeit und Funktionsbereitschaft wird mit einem Funktionstest überprüft. Wenn der Test erfolgreich abgeschlossen wurde, wird ein entsprechendes Protokoll bereitgestellt. Dieses ist ein vergütungsrelevanter Nachweis und muss an die Avacon Netz GmbH übermittelt werden.
Alle wichtigen Informationen, was für den Anschluss Ihrer Photovoltaikanlage bis zu einer Leistung von einschließlich 30 kW erforderlich ist, haben wir hier in 9 Schritten für Sie zusammengefasst. Diese finden Sie ebenfalls in unserem Flyer.
1.Anmeldung mit Ihrem Elektroinstallateur
Die Anmeldung Ihrer Photovoltaikanlage und der Anschluss an das Stromnetz inkl. Zählerbestellung erfolgt durch einen von Ihnen beauftragten Elektroinstallateur. Dazu sind die rechts in der „Checkliste für die Anmeldung“ aufgeführten Dokumente bzw. Daten notwendig.
2.Prüfung der Unterlagen durch Avacon
Nach Eingang Ihrer Unterlagen prüfen wir diese. Sollte es unsererseits Rückfragen geben, nehmen wir Kontakt mit Ihnen bzw. Ihrem Elektroinstallateur auf.
3.Netzverträglichkeitsprüfung durch Avacon
Bevor wir Ihnen eine Einspeisezusage geben können, führen wir für Sie eine Netzverträglichkeitsprüfung durch. Hierbei ermitteln wir, ob der Anschluss der gewünschten Einspeiseleistung an Ihrem Hausanschluss möglich ist.
4.Einspeisezusage durch Avacon
Sie erhalten eine Einspeisezusage und eine Aufstellung über die für Sie in diesem Zusammenhang bei Avacon anfallenden Kosten. Dafür erheben wir im Regelfall eine Aufwandspauschale von 127,00 Euro netto. Falls Sie sich für einen Funkrundsteuerempfänger (FRE) entscheiden, fällt darüber hinaus eine einmalige Gebühr von 129,80 EURO netto an. Die Einspeisezusage hat eine Gültigkeit von 6 Wochen.
5.Rücksendung Betreiberbestätigung
Bitte prüfen Sie die Angaben und senden Sie uns dann die Betreiberbestätigung unterschrieben zurück.
6.Baufreigabe durch Avacon
Nach Eingang der von Ihnen unterschriebenen Betreiberbestä¬tigung erteilen wir die Baufreigabe an Ihren Elektroinstallateur.
7.Fertigmeldung durch Ihren Elektroinstallateur
Nach Herstellung der Betriebsbereitschaft Ihrer Photovoltaikanlage (d. h. die Module und Wechselrichter sind installiert, der Zählerplatz ist für den Zählereinbau vorbereitet) meldet uns Ihr Elektroinstallateur die Fertig-stellung der Anlage und übergibt uns die in der „Checkliste für die Fertigmeldung“ aufgelisteten Dokumente.
Zum Zeitpunkt der Fertigmeldung können Sie Ihre Anlage bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) registrieren. Diese Registrierung ist Voraussetzung, damit wir Ihnen Ihre Einspeisevergütung auszahlen können. Sollte Ihnen die Registrierungsbestätigung der Bundesnetzagentur bei der Fertigmeldung noch nicht vorliegen, reichen Sie diese bitte schnellstmöglich nach, damit die Vergütungsauszahlung erfolgen kann. Die Anmeldung bei der BNetzA ist über folgende Internetseite möglich: https://app.bundesnetzagentur.de/pv-meldeportal/
8. Zählersetzung durch Avacon
Nach Eingang der Fertigmeldung beauftragen wir die Zählersetzung und damit den Anschluss Ihrer Photovoltaikanlage an das Stromnetz der Avacon. Die Terminabstimmung zur Zählersetzung erfolgt über Ihren Elektroinstallateur.
9.Vergütung Ihres eingespeisten Stroms durch Avacon
Nach der Zählersetzung bestätigen wir Ihnen schriftlich den Anschluss Ihrer Photovoltaikanlage an unser Stromnetz und informieren Sie über die Höhe Ihrer Einspeisevergütung.
Die Vergütungsauszahlung erfolgt (bei monatlichen Abschlägen) jeweils bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats. Nach Ablauf eines Kalenderjahres wird die tatsächliche Höhe des eingespeisten Stroms anhand der Zählerstände ermittelt. Auf dieser Basis erfolgt die Jahresendabrechnung im ersten Quartal des Folgejahres.
Alle Informationen zu unserem technischen Messkonzept finden Sie in der Infografik.
Der EEG-Anlagenschlüssel ist auf Ihrer Abrechnung und in Ihren Vertragsunterlagen vermerkt. Er besteht aus 33 Zeichen und beginnt mit einem „E“.
Der Einbau dieser technischen Einrichtungen ist gesetzlich verpflichtend, Ausnahme PVA bis 30 kWp Wahlrecht zwischen 70 % und technische Einrichtung. Wenn die Vorgaben nach § 9 EEG 2014 nicht fristgerecht eingehalten werden, verringert sich nach § 25 Abs. 2 EEG der Vergütungsanspruch auf den Monatsmarktwert und auf Null für Anlagen mit Inbetriebnahmdatum vor dem 01.08.2014. Dies gilt solange, wie die Verpflichtung vom Anlagenbetreiber nicht erfüllt wird.
Beachten Sie bei Ihrem Vorhaben bitte unsere Melde- und Genehmigungspflichten laut technischer Anschlussbedingungen (TAB). Diese sehen vor, dass Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge beim zuständigen Netzbetreiber anmelde- bzw. zustimmungspflichtig sind. Alle weiteren Informationen finden Sie hier.
Für Photovoltaikanlagen gibt es bisher keine bindende Norm für die Wartung. Aktuell wird eine Richtlinie vom VDI (Verein Deutscher Ingenieure) erarbeitet, um die Wartungsintervalle zu definieren. Wir empfehlen Ihnen, Photovoltaikanlagen bis 100 kWp alle zwei Jahre prüfen zu lassen, Anlagen ab 100 kWp jährlich. Bei der Überprüfung wiederholen wir die Inbetriebnahme-Messung gemäß geltenden Normen, um einen Leistungsnachweis aller Module zu erbringen.
Die Umsetzung muss bis zur Inbetriebnahme der Anlage erfolgen.
Die Viertelstunden-Lastgangdaten Ihres Zählpunktes stehen Ihnen im Kundenportal kostenlos zur Verfügung.
Beim Spitzabrechnungsverfahren kann es vorkommen, dass Einspeiseanlagen geregelt werden, wenn keine Einstrahlung im Referenzzeitraum (Stunde vor dem EinsMan-Einsatz) erfolgt ist. In diesen Fällen ergibt die Berechnung nach dem Leitfaden einen Wert 0 während der gesamten EinsMan-Maßnahme. Dieser Wert 0 spiegelt nicht die theoretische Einspeiseleistung während der Maßnahme wieder. Aus diesem Grund akzeptieren wir eine Verlegung des Vergleichszeitraums sofern dieser ganz oder zum Teil in nicht entschädigungsberechtigte Zeitfenster nach Punkt 2.6.1 des BNetzA Leitfadens fällt. Der Vergleichszeitraum muss in diesem Fall der gesamte Vortag sein.
Betroffen sind alle Anlagen, die nach § 9 EEG 2014 zum Einbau einer technischen Einrichtung verpflichtet sind und somit ferngesteuert in der Einspeiseleistung reduziert werden können.
Das sind:
- EEG- und KWK-Anlagen mit einer installierte Leistung größer 100 kW
- PV-Anlagen größer 30 kWp
- PV-Anlagen kleiner 30 kWp sofern diese nicht auf 70 % Einspeiseleistung begrenzt sind (70 %-Spitzenkappung)
Ausgenommen sind PV-Bestandsanlagen unter 30 kWp mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2012 sowie PV-Bestandsanlagen über 30 kWp bis einschließlich 100 kWp mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2009. PV-Anlagen unter 100 kWp sind dabei grundsätzlich nachrangig zu regeln. Bei sehr großen Netzengpässen lässt es sich aber oft nicht vermeiden, auch diese Anlagen in ihrer Einspeiseleistung zu reduzieren.