Am 01. Januar 2023 ist das EEG 2023 in Kraft getreten.
Für EEG-Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 01. Januar 2023 wird grundsätzlich das EEG 2023 angewendet.
Das EEG 2021 ist weiterhin gültig für:
- EEG-Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01. Januar 2023
- Zuschläge von anzulegenden Werten eines Gebotstermines vor dem 01. Januar 2023 (Ausschreibung)
Ausnahmen sind in der Übergangsregelungen im § 100 EEG 2023 beschrieben.
Wir haben Ihnen hier einen kleinen Überblick aus dem EEG 2023 und dessen Neuerungen im Vergleich zum EEG 2021/2017 zusammengestellt:
Der § 52 EEG 2023 enthält komplett eine neue Logik zum Umgang mit Pflichtverstößen.
- bis 31.12.2022 lautet § 52 EEG 2021 „Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen“
- ab 01.01.2023 lautet § 52 EEG 2023 „Zahlungen bei Pflichtverstößen“.
Aus einer bisherigen Verringerung der Einspeisevergütung/Marktprämie wird eine Zahlung (Strafzahlung, Forderung) bei Pflichtverstößen. Dabei wird die Einspeisevergütung/Marktprämie weiter ausgezahlt und kann mit der Strafzahlung (Forderung) verrechnet werden.
Neuer Logikaufbau §52 EEG 2023:
- § 52 Abs. 1 EEG 2023 zählt die 12 Pflichtverstöße auf
- § 52 Abs. 2 EEG 2023 legt die Grundsatzhöhe Strafzahlung (Forderung) mit 10 €/kW im Monat fest
- § 52 Abs. 3 EEG 2023 legt für bestimmte Pflichtverstöße bei „Heilung“ eine rückwirkende Reduzierung von 10 €/kW auf 2 €/kW fest
- § 52 Abs. 4 EEG 2023 legt bei bestimmten Pflichtverstößen eine Nachlaufzeit der Strafzahlung (Forderung) fest
- § 52 Abs. 5 EEG 2023 beinhaltet bei Mehrfachverstößen eine maximale Deckelung auf 10 €/kW im Monat
- § 52 Abs. 6 EEG 2023 die Strafzahlung (Forderung) wird spätestens am 15. Kalendertag des Kalendermonats fällig und kann mit Zahlungsansprüchen des Anlagenbetreibers (Einspeisevergütung/Marktprämie) verrechnet werden
- § 52 Abs. …
Überblick der Pflichtverstöße nach § 52 Abs. 1 EEG 2023:
- Nichtinstallierung oder die fehlende Funktionsfähigkeit von „technischen Einrichtungen“ nach § 9 Abs. 1, 1a oder 2 EEG 2023.
- Nichteinhaltung der Biogas-Vorgaben nach § 9 Abs. 5 EEG 2023.
- Nichteinhaltung der Vorgaben für die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen nach § 9 Abs. 8 EEG 2023.
- Nichteinhaltung der Vorgaben zur Direktvermarktung nach § 10b EEG 2023, fernsteuerbar auch durch Direktvermarkter (DV).
- Inanspruchnahme der Ausfallvergütung für einen längeren Zeitraum als in § 21 Abs. 1 Nr. 2, erster Halbsatz, EEG 2023.
- Verstoß gegen die Volleinspeisungspflicht bei Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung (§ 21 Abs. 2 EEG 2023) bzw. Teilnahme am Regelenergiemarkt.
- Verstoß gegen Regelung zur prozentualen Aufteilung des in den EEG-Anlagen erzeugten Stroms auf verschiedene Veräußerungsformen
(§ 21b Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Absatz 1 EEG 2023). - Verstoß gegen Verpflichtung, die gesamte Ist-Einspeisung bei Direktvermarktung in viertelstündlicher Auflösung zu messen und zu bilanzieren (§ 21b Abs. 3 EEG 2023).
- fehlerhafte Mitteilung an den Netzbetreiber über die Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Abs. 1 EEG 2023 i. V. mit § 21c EEG 2023.
- Keine Volleinspeisung einer Solaranlage entgegen der Mitteilung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber (§ 48 Abs. 2a EEG 2023).
- Keine Übermittlung der zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben an das MaStR und keine Kalenderjahresendmeldung nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023.
- Anlagenbetreiber hat mit der Anlage gegen eine Pflicht nach § 80 EEG 2023 (Doppelvermarktungsverbot) verstoßen.
Bereits das EEG 2021 enthält eine „Anschlussregelung“ für EEG-Anlagen deren Förderung ab 01. Januar 2021 ausläuft. Das EEG 2023 führt diese Regelungen fort. Die Definition der ausgeförderten Anlagen ist in § 3 Nr. 3a EEG 2023 enthalten. Ausgeförderte EEG-Anlagen werden auch Post EEG-Anlagen oder auch Ü20 EEG-Anlagen bezeichnet. Weitere Details finden Sie hier auf unserer separaten Interseite.
Mit dem EEG 2021 sind neue technische Vorgaben im §9 EEG 2021 zum Einspeisemanagement ab 01.01.2021 in Kraft getreten. Es erfolgt eine Herabsetzung der Leistungsgrenze zur Teilnahme am Einspeisemanagement von EEG-Anlagen und KWK-Anlagen von > 100 kW (EEG 2017) auf > 25 kW (EEG 2021). Die alte 30 kW Grenze bei Solaranlagen aus dem EEG 2017 ist jetzt auf 25 kW verschoben.
Durch in Kraft treten des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) im Herbst 2022 ist folgende Regelung hinzugekommen:
Solaranlagen ≤ 25 kW installierter Leistung und Inbetriebnahme bis 14.09.2022 haben ein Wahlrecht. Sie müssen entweder fernsteuerbar sein oder am Verknüpfungspunkt die maximale Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlage auf 70 % der installierten Leistung begrenzen.
Bei Solaranlagen ≤ 25 kW installierten Leistung und Inbetriebnahme ab dem 15.09.2022 entfällt die Verpflichtung zur Leistungsreduzierung.
Diese Regelung aus dem EnSiG wird im §9 EEG 2023 weiter fortgeführt.
Weitere Details finden Sie hier auf unserer separaten Interseite
Negative Börsenpreise – verringerter Zahlungsanspruch
6 Stunden Regel ohne Verlängerung des Förderzeitraums
Der Vergütungsanspruch verringert sich auf null, wenn in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden der Wert des Börsenpreises am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris negativ ist. (§ 51 EEG 2017) Die Vergütung wird für den gesamten zusammenhängenden Zeitraum der negativen Börsenpreise gesenkt.
Betroffen sind alle Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01. Januar 2016 und einer installierten Leistung von ≥ 3.000 Kilowatt bei Windenergieanlagen (WEA) und ≥ 500 Kilowatt bei allen anderen geförderten EEG-Anlagen. Auch Anlagenzusammenfassungen sind dabei zu berücksichtigen. (§ 24 EEG 2017)
Hier finden Sie die Zeiträume der negativen Börsenpreise und eine Übersicht über Vergütungsansprüche:
Zu den EPEX-SPOT Stundenkontrakten
Anzeige Vergütungsanspruch Ja / nein nach § 51 EEG 2017
Sofern Ihre EEG-Anlage von der Regelung „negativer Börsenpreis“ betroffen ist und im Gutschriftverfahren teilnimmt, korrigieren wir die Zeiträume mit negativen Börsenpreisen.
In der Übergangsvorschrift § 100 Abs. 2 Nr. 13 EEG 2021 ist auch für diese EEG-Anlagen die neue Definition des Spotmarktpreises (EEG 2021) anzuwenden.
4 Stunden Regel mit Verlängerung des Förderzeitraums
Der §51 EEG 2021 „Verringerung des Zahlungsanspruch bei negativen Preisen“ ist neu geregelt.
Wenn der Spotmarktpreis für die Dauer von mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden von EEG-Anlagen > 500 kW (gilt für alle Energieträger) negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ ist, auf null. Auch Anlagenzusammenfassungen sind dabei zu berücksichtigen. (§ 24 EEG 2021)
Im neu dazugekommenen § 51a EEG 2021 ist die Verlängerung des Vergütungszeitraumes bei negativen Preisen definiert, wie er zu ermitteln ist und wo die jährliche Veröffentlichung der Verlängerungstage erfolgt.
Abschmelzung der 4 Stunden Regel mit Verlängerung des Förderzeitraums und Herabsetzung des Schwellenwertes auf 400 kW
Der §51 EEG 2023 „Verringerung des Zahlungsanspruch bei negativen Preisen“ ist neu geregelt.
Wenn der Spotmarktpreis (Abschmelzung der Stundenregelung):
- im Jahr 2023 für die Dauer von mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden,
- in den Jahren 2024 und 2025 für die Dauer von mindestens drei aufeinanderfolgenden Stunden,
- im Jahr 2026 für die Dauer von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Stunden und
- ab dem Jahr 2027 für die Dauer von mindestens einer Stunde
von EEG-Anlagen > 400 kW (Herabsetzung des Schwellenwertes, gilt für alle Energieträger) negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ ist, auf null.
Auch Anlagenzusammenfassungen sind dabei zu berücksichtigen (§ 24 EEG 2023).
Im § 51a EEG 2023 ist die Verlängerung des Vergütungszeitraumes bei negativen Preisen definiert, wie er zu ermitteln ist und wo die jährliche Veröffentlichung der Verlängerungstage erfolgt.
Auch im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist eine Negative Börsenpreisregelung mit verringertem Zahlungsanspruch anzuwenden.
Es erfolgt keine Zahlung von KWKG-Zuschlägen für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris null oder negativ ist. (§ 7 Abs. 8 KWKG 2016)
Der in diesen Zeiträumen erzeugte Strom wird jedoch nicht auf die Dauer der Zuschlagszahlung angerechnet, sodass Ihnen dadurch keine Förderung verloren geht.
Betroffen sind alle KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme ab 1. Januar 2016.
Ausnahmen:
- Anlagen die keine Übergangsregelung nach § 35 KWKG 2016 in Anspruch nehmen
- neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung ≤ 2 Kilowatt und dem pauschalierten Zahlungsverfahren der KWK-Zuschläge gegenüber dem Netzbetreiber. (§ 9 Abs. 1 KWKG 2016)
Für die Zeiträume negativer und null Börsenpreise müssen Sie uns die erzeugten Strommengen bis zum 31. März des Folgejahres melden.(Meldepflicht nach § 15 Abs. 4 KWKG 2016). Wenn wir die Mengen bis dahin nicht erhalten, müssen wir das vorgeschriebene pauschalierte Verfahren anwenden. Ihr KWK-Zuschlag wird dann in den betreffenden Monaten um 5 Prozent pro Kalendertag, an dem der Börsenpreis null oder negativ war, gekürzt.
Hier finden Sie eine Übersicht über die entsprechenden Zeiträume:
Anzeige Vergütungsanspruch Ja / nein nach § 7 KWKG 2016
Sofern Ihre KWK-Anlage über eine Lastgangmessung verfügt und im Gutschriftverfahren teilnimmt, nehmen wir für Sie die Korrektur der Zeiträume mit negativen Börsenpreisen vor. Sie sind damit von der Meldepflicht nach § 15 Abs. 4 KWKG 2016 befreit.
Seit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 gibt es das Doppelförderungsverbot und die Regelung wird im EEG 2023 fortgeführt.
Der Gesetzgeber möchte vermeiden, dass Anlagenbetreiber für EEG-geförderten Strom zusätzlich von einer Stromsteuerbefreiung profitieren.
Bei steuerbefreitem Strom wird die EEG-Vergütung bzw. Marktprämie um die Höhe der Steuerbefreiung gekürzt.
Ob Sie betroffen sind und was Sie tun müssen, entnehmen Sie bitte anliegendem Infoblatt:
Generalzolldirektion / Clearingstelle-EEG:
Auf der Homepage der Clearingstelle-EEG finden Sie ein „Informationspapier zur Stromsteuerbefreiung der Generalzolldirektion (Stand Februar 2017)“ als Hilfestellung/Erläuterung zum Downloaden
Bereits mit dem EEG 2017 war es möglich auf die finanzielle Förderung für den eingespeisten Strom der EEG-Anlage zu verzichten. Diese Regelung wird im § 7 EEG 2023 fortgeführt.
Wenn Sie von dieser Regelung gebrauch machen wollen, finden Sie in unserem Downloadbereich das Formular "Vergütungsverzicht".
- Neufassung § 52 EEG in Zahlung (Forderung) bei Pflichtverstößen, komplett neue Logik!
- PV-Bestandsanlagen ≤ 7 kW und Inbetriebnahme bis 14.09.2022 können mit Anzeige beim Netzbetreiber die 70% Regelung beenden bzw. technische Vorrichtung (FRE) deaktivieren
(§ 100 Abs. 3a EEG 2023) - Unternehmen in wirtschaftlicher Schwierigkeit oder noch offene Rückforderungsansprüche haben erhalten keine Förderung (Prüfung einmalig zur Inbetriebnahme, Eigenerklärung aller Anlagenbetreiber notwendig, Vergütungsrelevant, Erfassung in der Datenbank)
(§ 19 Abs. 4+5 EEG 2023, Definition § 3 Nr..47 EEG 2023) - Marktprämie, ab 01.01.2023 neue Logik für Neuanlagen und Zuschlägen,
- Inbetriebnahme und Zuschlag bis 31.12.2022:
MP = AW – MW -> MW = energieträgerspezifischer Monatsmarktwert
Bestandsanlagen behalten diese Berechnungslogik mit Monatsmarkt bis Förderende weiter! - Inbetriebnahme und Zuschlag ab 01.01.2023:
MP = AW – MW -> MW = energieträgerspezifischer Jahresmarktwert
- Inbetriebnahme und Zuschlag bis 31.12.2022:
- Deckelung Auszahlung an „Ausgeförderte Anlagen“ – bis 100 kW (Einspeisevergütung)
Der zu zahlende „Jahresmarktwert“ wird ab 01.01.2023 auf 10 Cent/kWh gedeckelt.
(§ 23b EEG 2023) - Wind: Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK) -> Fristverlängerung bis 31.12.2023
(§ 9 Abs 8 EEG 2023) - Abschaffung § 48 Abs. 5 EEG (PV-Dachanlagen >300 bis ≤750 kW, maximale Förderung der erzeugten Strommenge 50% bzw. 80 %, der Rest musste Eigenverbrauch sein)
- Neuregelung zu „negative Börsenpreise“, es ist die 3. Regelung (§ 51 EEG 2023)
- Endgültiger Wegfall EEG Umlage -> auch für Eigenversorgung/Drittversorgung, die Wälzung wird neu im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) geregelt
(Löschung § 59 - § 69 EEG 2021-5) - Anhebung Ausschreibungsgrenze Wind an Land und Solar > 1 MW + Verbot Eigenversorgung für Neuanlagen ist aufgehoben
(§ 22 Abs. 2+3 EEG 2023 und Löschung § 27a EEG 2021-5) - PV-Dachanlagen: Anhebung der Vergütungssätze für Überschusseinspeisung ≤ 1 MW
(§ 48 Abs. 2 EEG 2023) - PV-Dachanlagen: Anhebung Vergütung Volleinspeisung + jährliche Wahlmöglichkeit, ≤ 1 MW
Achtung: bei Kombination (Voll/Überschuss) Anlagenzusammenfassung anders
(§ 48 Abs. 2a EEG 2023) - PV-Mieterstromzuschlag: 100 kW Grenze fällt (§ 21 Abs. 3 EEG 2023)
- Solar-Ausschreibungen im Jahr 2023 für 1. Segment (Freiflächenanlagen) wird die max. Leistung bei Gebotsabgabe von 20 MW auf 100 MW erhöht (§ 100 Abs. 13 EEG 2023)
- Abschaffung Direktvermarktungsmöglichkeit (DV) für SLP-Kunden
(Löschung § 10b Abs. 2 Nr. 3 EEG 2021-5)
- Festlegung von fest definierten Ausbaukorridoren je Energieträger
Ziel: 65 Prozent des Strombedarfs aus Erneuerbaren Energien bis 2030 zu decken! - Bisherige Paragrafenstruktur bleibt erhalten
- Fördersystematik für Neuanlagen bleibt erhalten
- Einführung der Südregion / Südquote:
Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Südhessen
- Zustimmung durch die EU für neue/zusätzliche Förderungsformen noch erforderlich, vorher noch keine Auszahlung von erhöhten/zusätzlichen Förderungen an die Anlagenbetreiber
- Änderungen bei der EEG-Umlagepflicht für Neu-, Bestands und ausgeförderten-EEG-Anlagen, neue „Kleinanlagenregelung“, Freigrenze für EEG-Anlagen in der Eigenversorgung bis 30 kW installierter Leistung
- neue Rahmenbedingungen für den PV-Mieterstromzuschlag für ab dem 1. Januar 2021 neu realisierte PV-Mieterstromprojekte inkl. eigene anzulegende Werte und Möglichkeit des Lieferkettenmodells
- neu eingeführte Ausschreibungsmöglichkeit für Aufdach-Solaranlagen (Segment 2)
- oberhalb einer installierten Leistung bei Aufdach-Solaranlagen (Segment 2) von 300 kW bis 750 kW Wahlmöglichkeit:
- Teilnahme an der Ausschreibung, kein Eigenverbrauch nur Volleinspeisung
- Einspeisevergütung für nur max 50% der erzeugten Strommenge (Überschusseinspeisung)
- Festlegung von fest definierten Ausbaukorridoren je Energieträger
- Verzahnung des Ausbaus von EEG-Anlagen mit dem Netzausbau
- Umstellung auf Ausschreibungsmodell ab 2017 für die Energieträger Photovoltaik, Wind mit einer installierten Leistung von größer 750 kW und bei Bioenergie größer 150 kW.
- Für die Windenergie wurden erleichternde Bedingungen bei der Ausschreibung zur Wahrung der Akteursvielfalt eingeführt (Bürgerenergiegesellschaften).
- Monatliche Sonder-Degression bei Wind in den Monaten 03/2017 bis 08/2017 für Anlagen, die nicht unter die Ausschreibung fallen (anzulegender Wert)
- Verpflichtende Direktvermarktung für Neuanlagen nunmehr ab einer Anlagenleistung ab 100 kW; Anlagen unter 100 kW erhalten weiterhin die klassische EEG-Vergütung
- Bei Windenergie findet nunmehr eine Überprüfung der anzulegenden Werte nach 5, 10 und 15 Jahren durch Gutachten statt
- Die Zahlung der Ausfallvergütung ist bei Neuanlagen auf wenige Monate im Jahr begrenzt
- Regelungen zur EEG-Umlage auf Eigenversorgung wurden erweitert unter Einbeziehung von Energiespeichern; Regelungen zum Bestandsschutz von Altanlagen wurden verschärft.
- Beim Messstellenbetrieb des Übergabezählers oder Generatorzählers ist bei Verwendung von kundeneigenen Zählern zwingend ein Messstellendienstleister erforderlich
Die neuste Fassung des Erneuerbaren Energien-Gesetzes 2023 finden Sie bei der Clearingstelle-EEG-KWKG.
Dort können Sie sich das Dokument als Arbeitsausgabe herunterladen.