Entschädigung
Um bei einer kritischen Netzsituation die Versorgungssicherheit weiterhin zu gewährleisten, kann der Fall eintreten, dass die Erneuerbare-Energien-Anlagen, welche mit einer entsprechenden technischen Einrichtung ausgestattet sind, in ihrer Einspeiseleistung reduziert oder abgeschaltet werden.
Wird die Stromeinspeisung wegen eines Netzengpasses mittels Einspeisemanagementmaßnahme (EMM) im Sinne von § 14 EEG 2017 reduziert, ist der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, gemäß § 15 Abs. 1 EEG 2017 verpflichtet, den betroffenen Anlagenbetreiber für den nicht eingespeisten Strom zu entschädigen.
Um Ihren Entschädigungsanspruch geltend zu machen, bitten wir Sie die nachfolgend aufgeführten Hinweise zu beachten.
Unsere Rubrik „Veröffentlichungen“ gibt einen Überblick darüber, bei welcher Anlage der Strom reduziert oder gar nicht eingespeist wurde.
Nutzen Sie zur Identifizierung Ihren Anlagenschlüssel. Diesen finden Sie auf Ihrer Abrechnung.
Sie besitzen eine Einspeise-Anlage und deren Schlüssel wurde unter den veröffentlichten Regelungen aufgeführt?
Das kann zwei Gründe haben:
- EEG-Maßnahme, beispielsweise aufgrund eines Netzengpasses wegen zu hoher Einspeisung während eines noch nicht abgeschlossenen Netzausbaus (§14 EEG)
- EnWG-Maßnahme, beispielsweise aufgrund einer Wartung oder Instandhaltung
Der Netzbetreiber muss dann finanziell entschädigen, wenn die Einspeiseleistung aufgrund einer EEG-Maßnahme reduziert oder ausgesetzt werden musste (§ 15 EEG). In diesen Fällen wurde in der Tabelle zu abgeschlossenen Maßnahmen die Entschädigungspflicht mit „ja“ gekennzeichnet.
Hauptbestandteil der Entschädigung ist die elektrische Arbeit, die aufgrund des Einspeisemanagements nicht eingespeist werden konnte. Für die Ermittlung der Ausfallarbeit werden zwei Verfahren je Energieträger im Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement der Bundesnetzagentur beschrieben. Sie können eines der beiden Verfahren wählen:
- das Pauschalabrechnungsverfahren und
- das Spitzabrechnungsverfahren.
Möchten Sie das gewählte Verfahren ändern? Dies ist einmal im Kalenderjahr möglich.
Hinweis:
Für alle Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2012 besteht nur ein Anspruch auf 95 Prozent der entgangenen Einnahmen (§15 Abs. 1 EEG). Erst ab dem Zeitpunkt, an dem die entgangenen Einnahmen in einem Jahr ein Prozent der Gesamteinnahmen (EEG-Vergütung + Direktvermarktung + Entschädigungszahlung) dieses Jahres übersteigen, besteht ein Anspruch auf 100 Prozent. Die Nachberechnung kann erst im Folgejahr erfolgen.
Bei dem Pauschalabrechnungsverfahren wird die Anlagenleistung der letzten Viertelstunde pauschal für die Zeit der Regelung angesetzt. Beim Spitzabrechnungsverfahren wird hingegen der hypothetische Einspeiseverlauf anhand von Wetterdaten ermittelt und abgerechnet.
Zur Ermittlung des hypothetischen Einspeiseverlaufs werden bei Windkraftanlagen die gemessenen Windstärken oder bei Photovoltaikanlagen die Einstrahlmesswerte herangezogen.
Wird Ihre Einspeiseanlage das erste Mal reduziert oder abgeschaltet, erhalten Sie von uns ein Schreiben, in dem wir Sie über die erste Regelung Ihrer Erzeugungsanlage informieren.
Als Anlagenbetreiber haben Sie anschließend zwei Alternativen zur Erhebung der Entschädigungshöhe. Sie können eine eigene Rechnung stellen oder unser kostenfreies Gutschriftverfahren nutzen. In beiden Verfahren kann die Entschädigungshöhe über das Pauschal- oder Spitzabrechnungsverfahren ermittelt werden.
Wir sollen die Berechnung der Entschädigung für Sie kostenfrei übernehmen? Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail unter Angabe der Vertragskontonummer und des gewünschten Abrechnungsverfahrens (Einspeisung.Abrechnung@avacon.de).
Wenn Sie selbst eine Rechnung stellen möchten, dann legen Sie mit der ersten Rechnung das Pauschal- oder Spitzabrechnungsverfahren fest.
Die Avacon Netz GmbH bietet Ihnen an, die jeweilige Entschädigung nach dem pauschalisierten Verfahren kostenfrei zu ermitteln. Anschließend wird die Gutschrift im Folgemonat ausgezahlt. Die Vorteile dieses Verfahrens sind:
- Sie müssen im Regelungsfall keine Rechnung stellen
- Die Entschädigungszahlung erfolgt wie bei der EEG-Vergütung automatisch im Folgemonat per Gutschrift. Die erforderlichen Informationen zur Einspeisemanagement-Maßnahme sind in der Abrechnung enthalten.
- Eine individuelle Nachverfolgung der veröffentlichten Regeldaten ist nicht mehr notwendig. Die Kontrollmöglichkeit anhand der Veröffentlichungen bleibt erhalten.
- Die Anforderung und das Bereitstellen der Lastgangdaten für den Regelzeitraum entfallen.
- Die Jahresendabrechnung für die Entschädigungszahlungen hinsichtlich der 95-Prozent-Regelung (Inbetriebnahme nach 01.01.2012) sowie bei den Energieträgern Bio und Wasser (Bemessungsleistung) erfolgt automatisiert.
Sollten Sie Gutschriften nach dem Spitzabrechnungsverfahren bevorzugen, stellen Sie uns einfach die Wetterdaten zur Verfügung. Die Bereitstellung erfolgt über das Postfach einsman_wetterdaten_ava@avacon.de. Schicken Sie uns dazu gern diese befüllte Excel-Datei.
Sind Ihnen zusätzliche oder ersparte Aufwendungen unmittelbar kausal durch die Einspeisemanagement-Maßnahme nach § 14 EEG entstanden, verwenden Sie gerne dazu folgende Vorlage und schicken Sie uns die Daten an das Postfach einsman@avacon.de
Sie möchten selbst die Rechnungen erstellen? Bitte beachten Sie bei der Erstellung Ihrer Rechnung die folgenden Hinweise, so können wir Ihre Entschädigung schnell auszahlen:
- Zu berücksichtigen sind unabhängig von der Art der Energieerzeugung die Ausfallarbeit sowie die jeweiligen Vergütungssätze und Regelungen des EEG bzw. die Vergütungsregelung nach KWK-G.
- Stellen Sie bitte pro Einsatz des Einspeisemanagements eine separate Rechnung.
- Teilen Sie uns alle erforderlichen Informationen mit. Sie helfen uns, Ihre Rechnung schnell zu bearbeiten, wenn Sie folgende Punkte berücksichtigen:
1. Seite: Rechnungsdeckblatt
- Vollständiger Name und die aktuelle Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- Korrekter Adressat (ohne Postfach)
- Steuernummer oder die erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Rechnungsnummer - einmalig vergebene Zahlenreihe (ohne Leer- oder Sonderzeichen, max. 32 Zeichen)
- aktuelles Vertragskontonummer laut EEG-Rechnung
- Ansprechpartner für Rückfragen zur Rechnung – mit Kontaktdaten
- Abrechnungsverfahren und Energieart
- IBAN - ohne Leerzeichen - in eine separate Zeile
- Rechnungsbetrag
- Gesamte Ausfallmenge – max. zwei Nachkommastellen
- Messlokation / Zählpunkt
- Hinweisfeld: (Bsp. Stall-Anlagen, negative Börsenpreise, Referenzzeitraum verschoben, Nachtabsenkung, usw.)
2. Seite: Positionsdaten in tabellarischer Form
- Anlagenschlüssel der EEG-Anlage
- Einsatz-ID ((Bezeichnung aus den Veröffentlichungen)
- Ausfallarbeit [kWh]
- Vergütungssatz der Anlage [ct/kWh] mit maximal fünf Nachkommastellen
- Angabe zur Härtefallberechnung [95 oder 100 Prozent]
- Entschädigungsbetrag [€] - korrekte Darstellung je Härtefallberechnung 95% / 100%
Hinweis: Die Entschädigungsleistung unterliegt nicht der Umsatzsteuerbarkeit, da diese Schadensersatzcharakter hat und nicht auf einem gegenseitigen Leistungsaustausch beruht. Ein Ausweis der Umsatzsteuer auf den Rechnungen zur Entschädigung ist daher nicht möglich.
Tabellarische Darstellung – eine Zeile pro Anlage (Nach Möglichkeit nur Schwarz / Weiß verwenden.)
Weitere Seiten: Berechnungsgrundlagen und Nachweise
- Regeldaten – Regeldatum und Regelstufen
- Korrekturfaktoren / Qualitätsfaktor - für alle Anlagen gesondert ausgewiesen inkl. Berechnungsgrundlage
- Referenzzeitraum – ggf. mit Begründung abweichender Referenzzeitraum
- Berechnungsweg der Ausfallarbeit - viertelstundenscharf
- Aufzeichnungen der Windgeschwindigkeiten bzw. Strahlungsleistung aller Anlage
- Leistungskennlinien je nach „Betriebsmodus“ - nur Windkraftanlagen bei Spitzabrechnungen
- Sondervereinbarungen (z.B. abweichende Regelstufe bei BIO)
- Wartungsnachweise
- Stall-Anlagen Vereinbarungen (nur bei Windenergieanlagen)
- Nachweis Direktvermarktungsvertrag (für den Abrechnungszeitraum)
Hinweis: Bei monats- bzw. jahresübergreifenden Einsätzen muss mit dem jeweils zughörigen Vergütungssatz monatsscharf in einer Rechnung abgerechnet werden. Die Berechnungsgrundlagen sind entsprechend anzupassen. Auf der Seite zwei der Rechnung sollten zwei Zeilen (EEG-Anlagenschlüssel, EinsatzID etc.) mit unterschiedlichen Vergütungsätzen angedruckt werden.
Senden Sie die Rechnung als eine PDF-Datei an das Postfach Rechnung.Entschaedigungsmanagement@avacon.de
Bitte schicken Sie dabei alle Unterlagen gemeinsam in einer Datei an das Postfach und trennen Sie nicht die Berechnungsdatei vom Rechnungsdeckblatt. Ein zusätzlicher Versand der Rechnung per Post ist dann nicht erforderlich.
Bitte senden Sie jede Rechnung (als PDF) einzeln und nur noch ausschließlich per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse:
Rechnung.Entschaedigungsmanagement@avacon.de
Rechnungsempfänger ist die:
Avacon Netz GmbH
Schillerstraße 3
38350 Helmstedt
Wichtig:
- Eine Trennung von Berechnungsgrundlage und Rechnungsdeckblatt ist nicht erforderlich.
- Wenn Sie die Rechnung per Mail senden, ist ein zusätzlicher Postversand nicht notwendig.
- Die Avacon Netz GmbH behält sich vor, die Höhe der Entschädigungszahlung durch einen Fachkundigen prüfen zu lassen. Gleiches gilt für die Verifizierung von Angaben des Anlagenbetreibers im Rahmen der Ermittlung der Entschädigungshöhe.
- Die Auszahlung des Entschädigungsbetrages erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß EEG bzw. KWKG vorliegen.
Wir haben uns dazu entschieden die Weiterentwicklung der Excel-Formulare, die wir ursprünglich für die Vereinfachung der Rechnungsstellung im Rahmen des Entschädigungsmanagements, zur Verfügung gestellt haben, einzustellen. Die aktuellen Tools entsprechen nicht länger den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung. Bitte beachten Sie bei der Rechnungsstellung die gesetzlichen Vorgaben sowie den aktuellen Leitfaden.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.
Service-Center
Unser Netzkundenservice steht Ihnen gern zur Verfügung:
- Tel.
- 0 53 51-3 99 69 09
- Fax
- 0 53 51-3 99 69 08