
Alles zur Umsetzung der BNK
Eine Vielzahl von Windenergieanlagen (WEA) sind bereits heute mit einer Nachtkennzeichnung zur Flugsicherung ausgestattet. Um die Akzeptanz zum Bau von neuen WEA zu erhöhen, hat der Gesetzgeber (§ 9 Abs. 8 EEG 2023) festgelegt, dass diese ab dem 01.01.2024 mit einer BNK ausgerüstet werden müssen.
Die Umsetzung der BNK gilt sowohl für Neuanlagen als auch für Bestandsanlagen, die nach dem 31. Dezember 2005 in Betrieb genommen wurden.
Die Nachweise zur Umsetzung der BNK oder Befreiung von dieser müssen Sie fristgerecht beim Verteilnetzbetreiber einreichen. Liegen uns als Verteilnetzbetreiber die Nachweise zur fristgerechten Umrüstung der BNK nicht vor, sind wir per Gesetz (§ 52 EEG 2023) verpflichtet, ab Januar 2024 Strafzahlungen in Höhe von 10 € pro kW und pro Kalendermonat zu erheben.
Unter bestimmten Voraussetzungen, kann eine WEA von der BNK befreit werden. Bitte reichen Sie bei uns folgende Nachweise zur Umsetzung oder Befreiung von der BNK ein:
Nachweise zur Umsetzung der BNK
- eine formlose Erklärung vom Anlagenbetreiber zum Einbau der BNK
- das positive Ergebnis der Baumusterprüfung sowie die geänderte BImSchG-Genehmigung
- das Inbetriebnahme-Protokoll der BNK
Nachweise zur Befreiung der Nachtkennzeichnungspflicht
- die BImSchG-Genehmigung der Anlage oder sonstige behördliche Bescheinigung, z. B. für WEA <= 100 m Gesamthöhe
Nachweise zur Befreiung von der BNK
- Bestätigung durch die Bundesnetzagentur, wenn die Ausrüstung mit einer BNK wirtschaftlich unzumutbar (Kosten > 3 % der Restumsatzerlöse bis zum Ende der Förderdauer) ist oder
- BImSchG-Genehmigung oder eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Genehmigungs- oder Luftverkehrsbehörde, dass die BNK nicht zulässig ist, wenn sich die WEA im Nahbereich eines Flugplatzes befindet
Bitte reichen Sie zum Nachweis der Befreiung von der BNK das hier hinterlegte Formular ein.
Weitere Informationen zur BNK finden Sie hier, in unserer FAQ-Liste.
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