24/7 für Sie erreichbar

Wir sind jederzeit für Sie erreichbar. Wählen Sie hier Ihren gewünschten Kontaktkanal aus.

Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen

Bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) von Windenergieanlagen

Alles zur Umsetzung der BNK

Eine Vielzahl von Windenergieanlagen (WEA) sind bereits heute mit einer Nachtkennzeichnung zur Flugsicherung ausgestattet. Um die Akzeptanz zum Bau von neuen WEA zu erhöhen, hat der Gesetzgeber (§ 9 Abs. 8 EEG 2023) festgelegt, dass diese ab dem 01.01.2025 mit einer BNK ausgerüstet sein müssen.

Die Umsetzung der BNK gilt sowohl für Neuanlagen als auch für Bestandsanlagen, die nach dem 31. Dezember 2005 in Betrieb genommen wurden.

Die Nachweise zur Umsetzung der BNK oder Befreiung von dieser müssen Sie fristgerecht beim Verteilnetzbetreiber einreichen. Betreiber von WEA, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen wurden, bei denen keine BNK eingebaut wurde, sind verpflichtet, unverzüglich einen vollständigen und prüffähigen Antrag auf Zulassung einer BNK bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Liegen uns als Verteilnetzbetreiber die Nachweise zur fristgerechten Umrüstung der BNK bzw. des Antrages bei der Landesbehörde nicht vor, sind wir per Gesetz  (§ 52 EEG 2023) verpflichtet, ab Januar 2025 Strafzahlungen in Höhe von 10 € pro kW und pro Kalendermonat zu erheben. Als Nachweis für die unverzügliche Einreichung eines vollständigen und prüffähigen Antrages auf Zulassung der BNK legen Sie uns bitte die Eingangsbestätigung von der Landesbehörde vor.“

Unter bestimmten Voraussetzungen, kann eine WEA von der BNK befreit werden. Bitte reichen Sie bei uns folgende Nachweise zur Umsetzung oder Befreiung von der BNK ein:

Nachweise zur Umsetzung der BNK

  • eine formlose Erklärung vom Anlagenbetreiber zum Einbau der BNK
  • das positive Ergebnis der Baumusterprüfung sowie die geänderte BImSchG-Genehmigung
  • das Inbetriebnahme-Protokoll der BNK

Nachweise zur Befreiung der Nachtkennzeichnungspflicht

  • die BImSchG-Genehmigung der Anlage oder sonstige behördliche Bescheinigung, z. B. für WEA <= 100 m Gesamthöhe

Nachweise zur Befreiung von der BNK

  • Bestätigung durch die Bundesnetzagentur, wenn die Ausrüstung mit einer BNK wirtschaftlich unzumutbar (Kosten > 3 % der Restumsatzerlöse bis zum Ende der Förderdauer) ist oder
  • BImSchG-Genehmigung oder eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Genehmigungs- oder Luftverkehrsbehörde, dass die BNK nicht zulässig ist, wenn sich die WEA im Nahbereich eines Flugplatzes befindet

Bitte reichen Sie zum Nachweis der Befreiung von der BNK das hier hinterlegte Formular ein.

Weitere Informationen zur BNK finden Sie hier, in unserer FAQ-Liste.