24/7 für Sie erreichbar

Wir sind jederzeit für Sie erreichbar. Wählen Sie hier Ihren gewünschten Kontaktkanal aus.

Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen

Bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) von Windenergieanlagen

Alles zur Umsetzung der BNK

Eine Vielzahl von Windenergieanlagen (WEA) sind bereits heute mit einer Nachtkennzeichnung zur Flugsicherung ausgestattet. Um die Akzeptanz zum Bau von neuen WEA zu erhöhen, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass diese ab dem 01.07.2021 mit einer BNK ausgerüstet werden müssen.

Die Umsetzung der BNK ist vergütungsrelevant und gilt sowohl für Neuanlagen als auch für Bestandsanlagen. Sollten die Nachweise beim Netzbetreiber nicht fristgerecht vorliegen, muss die Vergütung der WEA ab dem 01.07.2021 bis zur Umsetzung der BNK auf den Marktwert reduziert werden.

Achtung - Friständerung!

Die Bundesnetzagentur hat mit ihrem Beschluss BK6-20-207 vom 05.11.2020 die Frist zur Umsetzung der BNK auf den 31.12.2022 geändert. Damit muss grundsätzlich nur noch bei WEA mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2003 die BNK umgesetzt werden. WEA mit Inbetriebsetzung bis zum 31.12.2005 können eine Befreiung von der BNK erhalten mit Vorlage des unterzeichneten Formulars und dem Inbetriebsetzungsprotokolls der WEA.

Unter bestimmten Voraussetzungen, kann eine WEA von der BNK befreit werden. Bitte reichen Sie bei uns folgende Nachweise zur Umsetzung oder Befreiung von der BNK ein:

Nachweise zur Umsetzung der BNK

  • eine formlose Erklärung vom Anlagenbetreiber zum Einbau der BNK
  • das positive Ergebnis der Baumusterprüfung sowie die geänderte BImSchG-Genehmigung
  • das Inbetriebnahme-Protokoll der BNK

Nachweise zur Befreiung der Nachtkennzeichnungspflicht

  • die BImSchG-Genehmigung der Anlage oder sonstige behördliche Bescheinigung, z. B. für WEA <= 100 m Gesamthöhe

Nachweise zur Befreiung von der BNK

  • Bestätigung durch die Bundesnetzagentur, wenn die Ausrüstung mit einer BNK wirtschaftlich unzumutbar (Kosten > 3 % der Restumsatzerlöse bis zum Ende der Förderdauer) ist oder
  • Inbetriebsetzungsprotokoll der WEA, wenn keine Nachrüstung erforderlich (z.B. Auslaufen des Zahlungsanspruches innerhalb von 3 Jahren ab Beginn der Nachrüstpflicht) oder
  • BImSchG-Genehmigung oder eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Genehmigungs- oder Luftverkehrsbehörde, dass die BNK nicht zulässig ist, wenn sich die WEA im Nahbereich eines Flugplatzes befindet

Bitte reichen Sie zum Nachweis der Befreiung von der BNK das hier hinterlegte Formular ein.

Weitere Informationen zur BNK finden Sie hier, in unserer FAQ-Liste.