Allg. Bedingungen
Bedingungen für Liefer- und Leistungsaufträge
Für die Avacon Netz GmbH gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen der E.ON SE.
Zusätzlich können Sie hier alle Versionen (aktuelle und die aus der Vergangenheit für Avacon relevanten) herunterladen.
Ergänzende Allgemeine Einkaufsbedingungen
- Ergänzende Allgemeine Einkaufsbedingungen Planung, Überwachung und Gutachtertätigkeiten E.ON SE – 11/2019 / PDF (29 KB)
- Ergänzende Allgemeine Einkaufsbedingungen für Bauleistungen E.ON SE - 11/2019 / PDF (122 KB)
- Ergänzende Allgemeine Einkaufsbedingungen Technische Anlagen E.ON SE – 11/2019 / PDF (114 KB)
Besondere Einkaufsbedingungen
- Besondere Einkaufsbedingungen der E.ON SE für die Erbringung von Softwarepflege - 11/2019 / PDF (165 KB)
- Besondere Einkaufsbedingungen der E.ON Se für die Erbringung von IT-Dienstleistungen - 11/2019 / PDF (130 KB)
- Besondere Einkaufsbedingungen der E.ON SE für den Kauf von Standardsoftware - 11/2019 / PDF (133 KB)
- Besondere Einkaufsbedingungen der E.ON SE für die Erbringung von Cloud-Lösungen - 11/2019 / PDF (150 KB)
- Besondere Einkaufsbedingungen der E.ON SE für die Erstellung von Software - 11/2019 / PDF (129 KB)
Änderung des Liefer- und Leistungsumfangs auf Wunsch des Auftragnehmers
Wenn der Auftragnehmer der Meinung ist, dass er eine Anpassung des Liefer- und Leistungsumfangs verlangen kann und einen solchen Anspruch geltend machen will, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über diese Absicht unverzüglich schriftlich zu informieren. Nachdem der Auftragnehmer seine Absicht gegenüber dem Auftraggeber schriftlich angezeigt hat, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diesen geltend gemachten Anspruch vollumfänglich zu begründen sowie die Auswirkungen auf die Vertragserfüllung darzulegen.
Damit der Auftraggeber im Stande ist, den geltend gemachten Anspruch bzgl. seiner Begründetheit dem Grunde und der Höhe nach vollumfänglich prüfen zu können, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer weitere Informationen fordern. Der Auftragnehmer hat diese zusätzlich geforderten Informationen unverzüglich bereitzustellen.
Nachdem der Auftraggeber in Besitz aller (geforderten) anspruchsbegründenden Unterlagen ist, hat er seine Entscheidung über die Anspruchsberechtigung und die Anspruchshöhe dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.
Sofern der Auftragnehmer es versäumt, seinen Anspruch vollumfänglich und nachvollziehbar zu begründen oder Fristen unentschuldigt verstreichen lässt, ist der Auftraggeber nicht zur Anerkennung einer solchen Änderung des Liefer- und Leistungsumfangs verpflichtet.
Solange über eine Vertragsanpassung keine einvernehmliche Entscheidung getroffen werden konnte, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Er darf den vertraglich vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang weder beschränken noch Leistungen vorenthalten.
„Der Auftragnehmer sichert zu, dass er seinen Arbeitnehmern mindestens den gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Weiter sichert der Auftragnehmer zu, dass er die vom Auftraggeber angefragten Leistungen selbst erbringt. Für den Fall, dass der Auftragnehmer einen Nachunternehmer einsetzen möchte, ist dies nur nach erfolgter schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Im Falle der Zustimmungserteilung versichert der Auftragnehmer, dass er an die von ihm eingesetzten Nachunternehmer eine angemessene Vergütung zahlt, damit diese ihre Verpflichtung auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohn erfüllen können. Ferner hat der Auftragnehmer sicherzustellen und regelmäßig zu prüfen, dass ein von ihm eingesetzter Nachunternehmer sowie von diesem eingesetzte weitere Auftragnehmer den Mindestlohn zahlen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, einen monatlichen Nachweis darüber vorzulegen.
Ferner räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht ein, nach Ankündigung Einsicht in die (anonymisierten) Lohn- und Gehaltslisten zu nehmen.
Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Pflichten steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn er die Kündigung gegenüber dem Auftragnehmer angedroht hat und dieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Pflichten vollständig und nachweislich erfüllt hat.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, für alle aus der Verletzung dieses Vertrages resultierenden Schäden einzustehen. Erfasst werden insbesondere solche Schäden, die daraus entstehen, dass der Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer gegen das Mindestlohngesetz verstoßen.“
Der AN verpflichtet sich, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption, Verstößen gegen Kartell- und Wettbewerbsrecht zu ergreifen. Im Fall eines nicht nur unerheblichen Verstoßes gegen diesbezügliche Rechtsvorschriften durch den AN, seine Organe, Arbeitnehmer, seine Nachunternehmer oder Vertriebspartner (z.B. Handelsvertreter, Handelsmakler) sowie Berater
- ist der AG zur fristlosen Kündigung des Vertrages oder aller Verträge mit den AN aus wichtigem Grund berechtigt;
- hat der AN, soweit er oder eine von ihm beauftragte oder für ihn tätige Person aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, dem AG als pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15% des Nettoauftragswertes zu zahlen, es sei denn, der AN hat den Verstoß nachweislich nicht zu vertreten. Der Nachweis der Abrede ist geführt, wenn durch Behörden- oder Gerichtsentscheidung eine entsprechende Abrede rechtskräftig festgestellt wurde. Soweit der AN nachweist, dass dem AG ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger als der vorbezeichnete pauschalierte Schadensersatz ist, verringert sich die Höhe des pauschalierten Schadensersatzes entsprechend. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche des AG bleibt unberührt. Der pauschalierte Schadensersatz wird auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des AG bleiben ebenfalls unberührt
- erklärt der AN im Falle eines Verstoßes gegen Kartell- und Wettbewerbsrecht auf Anforderung des AG gegenüber dem AG schriftlich einen auf einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn befristeten Verzicht auf die Erhebung jeglicher Verjährungs- und vergleichbarer Einreden gegen die dem AG ggf. zustehenden und zu dem Zeitpunkt noch nicht verjährten Schadenersatz- und vergleichbare Kompensationsansprüche.
Wenn E.ON dem Mitarbeiter eines Lieferanten (externe Arbeitskraft) E.ON Email Accounts zur Verfügung stellt, wobei dies in der alleinigen Entscheidungsbefugnis von E.ON liegt, gelten die folgenden Regeln:
- Die externe Arbeitskraft darf den E.ON Email Account nur für Korrespondenz in Bezug auf die beauftragten Dienstleistungen und nicht für private Zwecke oder für andere Projekte oder Aufgaben des Lieferanten nutzen.
- E.ON ist berechtigt, jederzeit in den E.ON Email Account der externen Arbeitskraft Einsicht zu nehmen, sofern dies im berechtigten Interesse von E.ON ist und die anwendbaren Datenschutzgesetze dies erlauben. Wenn die Beteiligung der externen Arbeitskraft an den beauftragten Dienstleistungen oder das Projekt insgesamt endet, steht E.ON im Anschluss daran das alleinige Zugriffsrecht auf den E.ON Email Account der externen Arbeitskraft zu. E.ON ist berechtigt, sämtliche Arbeitsergebnisse, die in den Emails enthalten oder diesen beigefügt sind, zu nutzen.
- Soweit die Parteien keine abweichende Vereinbarung treffen, hat die externe Arbeitskraft in jeglicher Korrespondenz darauf hinzuweisen, dass sie kein E.ON Mitarbeiter, sondern Mitarbeiter eines Lieferanten von E.ON ist.
Der Lieferant wird sicherstellen, dass seine Mitarbeiter diese Regeln beachten werden, wenn sie einen E.ON Email Account nutzen. Der Lieferant selbst verpflichtet sich, in Einklang mit den anwendbaren Datenschutzgesetzen und anderen in diesem Zusammenhang relevanten Gesetzen zu handeln.
- Allgemeine Einkaufsbedingungen für Kauf-, Werkliefer- und Werkverträge der E.ON SE (07/2018) / PDF (255 KB)
- Allgemeine Einkaufsbedingungen für Kauf-, Werkliefer- und Werkverträge der E.ON SE (01/2016) (gültig ab 25.01.2016) / PDF (294 KB)
- Allgemeine Einkaufsbedingungen für Kauf- und Werkverträge (05/2014) (gültig ab 01. Mai 2014) / PDF (138 KB)
- Allgemeine Einkaufsbedingungen für Kauf- und Werkverträge (11/2009) (gültig ab 19. Dezember 2013) / PDF (201 KB)
- Allgemeine Einkaufsbedingungen für Bauleistungen (09/2011) (gültig ab 1. September 2012) / PDF (3 MB)
- Allgemeine Einkaufsbedingungen für Kauf- und Werkverträge (02/2007) (gültig ab 1.Januar 2008) / PDF (64 KB)
- Allgemeine Einkaufsbedingungen für Bauleistungen (03/2008) (gültig ab 1. Januar 2008) / PDF (59 KB)
- Allgemeine Einkaufsbedingungen für Bauleistungen (08/2003) (gültig ab 1. Januar 2008) / PDF (69 KB)
- Allg. Einkaufsbedingungen für Technische Anlagen (04/2004) (gültig ab 1. Januar 2008) / PDF (33 KB)
- Allg. Einkaufsbedingungen für die Pflege von DV-Programmen (04/2004) (gültig ab 1. Januar 2008) / PDF (14 KB)
- Allg. Einkaufsbedingungen für die Pflege von DV-Programmen (04/2004) (gültig ab 1. Januar 2008) / PDF (10 KB)
- Allg. Einkaufsbedingungen für die Überlassung von Software (04/2004) (gültig ab 1. Januar 2008) / PDF (16 KB)
Unsere bis 31. Dezember 2007 gültigen eigenen Allgemeinen Bedingungen für Liefer- und Leistungsaufträge, sowie die Besonderen Bedingungen für Liefer- und Leistungsaufträge können Sie hier ebenfalls einsehen.
- Allgemeine Bedingungen (07/2005) / PDF (29 KB)
- Allgemeine Bedingungen (09/2003) / PDF (27 KB)
- Allgemeine Bedingungen (07/2002) / PDF (15 KB)
- Allgemeine Bedingungen (06/2002) / PDF (15 KB)
- Besondere Bedingungen (07/2005) / PDF (65 KB)
- Besondere Bedingungen (09/2003) / PDF (62 KB)
- Besondere Bedingungen (03/2003) / PDF (60 KB)
- Besondere Bedingungen (07/2002) / PDF (48 KB)
- Besondere Bedingungen (08/2001) / PDF (39 KB)
- Besondere Bedingungen (11/2000) / PDF (365 KB)