Funk-Rundsteuerempfänger (FRE) - Informationen für Anlagenbetreiber

Hier finden Sie Fragen und Antworten zur Erweiterung Ihrer Erzeugungsanlage mit einem Funk-Rundsteuerempfänger (FRE).
Ein Funk-Rundsteuerempfänger empfängt Signale von Ihrem Netzbetreiber. Durch diese wird die Einspeiseleistung Ihrer Anlage bei Netzüberlastung ferngesteuert reduziert.
Ja, wenn mehr Strom ins Netz eingespeist (z. B. an sonnen- und windreichen Tagen) als verbraucht wird, könnte es sonst zur Netzüberlastung kommen.
Damit das Stromnetz stabil bleibt und es nicht zu Ausfällen kommt, muss der Netzbetreiber in solchen Fällen die Einspeiung der Erzeugungsanlagen regeln.
Ja, bei EEG- und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung ab 25 kW sind technische Einrichtungen zur stufenweisen Reduzierung der Einspeiseleistung erforderlich.
Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrem Anlagenerrichter/Installateur.
Ihr Anlagenerrichter/Installateur installiert den FRE in Ihrer Anlage und begrenzt dauerhaft die Wirkleistungseinspeisung der installierten Leistung.
Der Funk-Rundsteuerempfänger (FRE) kann ausschließlich durch Ihren Anlagenerrichter/Installateur beschafft und installiert werden.
Die Kosten für die Beschaffung, Installation und Wartung des Funk-Rundsteuerempfängers bzw. für die dauerhafte Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung der installierten Leistung der EEG- oder KWKG-Anlage trägt der Anlagenbetreiber.
Bitte setzen Sie sich hierzu mit Ihrem Anlagenerrichter/Installateur in Verbindung. Dieser beschafft und installiert den Funk-Rundsteuerempfänger bzw. erweitert Ihre Anlage.
Weitere Kosten entstehen für den Anlagenbetreiber für die Nutzung des UKW-Funkbetriebes. Hierfür erhebt Avacon eine Grundgebühr von 129,80 € (netto). Diese Grundgebühr wird abzugsfrei an die Europäische Funk-Rundsteuerung GmbH weitergereicht.
Alle weiteren Betriebskosten aus dem Sendebetrieb trägt Avacon.
Der § 52 EEG 2023 enthält komplett eine neue Logik zum Umgang mit Pflichtverstößen, dazu gehört auch der Pflichtverstoß nach § 9 „Technischen Vorgaben“:
- bis 31.12.2022 lautet § 52 EEG 2021 „Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen“
- ab 01.01.2023 lautet § 52 EEG 2023 „Zahlungen bei Pflichtverstößen“.
Aus einer bisherigen Verringerung der Einspeisevergütung/Marktprämie auf Monatsmarktwert wird eine Zahlung (Strafzahlung, Forderung) bei Pflichtverstößen. Dabei wird die Einspeisevergütung/Marktprämie weiter ausgezahlt und kann mit der Strafzahlung (Forderung) verrechnet werden.
Bei folgenden Pflichtverstößen zum § 9 EEG 2023 (Technische Vorgaben)
- Nichtinstallierung oder die fehlende Funktionsfähigkeit von „technischen Einrichtungen“ nach § 9 Abs. 1, 1a oder 2 EEG 2023.
- Nichteinhaltung der Biogas-Vorgaben nach § 9 Abs. 5 EEG 2023.
- Nichteinhaltung der Vorgaben für die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen nach § 9 Abs. 8 EEG 2023.
sind wir als Netzbetreiber per Gesetz verpflichtet, Strafzahlungen in Höhe von 10 € pro kW und pro Kalendermonat zu erheben.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unseren Netzkundenservice:
Sie erreichen uns Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr.
Telefon: 0 53 51-3 99 69 09 0 53 51-3 99 69 09