Funk-Rundsteuerempfänger (FRE) - Informationen für Anlagenbetreiber
Hier finden Sie Fragen und Antworten zur Erweiterung Ihrer Erzeugungsanlage mit einem Funk-Rundsteuerempfänger (FRE).
Ein Funk-Rundsteuerempfänger empfängt Signale von Ihrem Netzbetreiber. Durch diese wird die Einspeiseleistung Ihrer Anlage bei Netzüberlastung ferngesteuert reduziert.
Ja, wenn mehr Strom ins Netz eingespeist (z. B. an sonnen- und windreichen Tagen) als verbraucht wird, könnte es sonst zur Netzüberlastung kommen. (§ 14 Abs. 1 EEG 2021).
Damit das Stromnetz stabil bleibt und es nicht zu Ausfällen kommt, muss der Netzbetreiber in solchen Fällen die Einspeiung der Erzeugungsanlagen regeln.
Bei EEG- und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung über 25 kW sind technische Einrichtungen zur stufenweisen Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber erforderlich.
Bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 25 kW und Inbetriebnahme bis 14.09.2022, kann statt der stufenweisen Reduzierung, auch die maximale Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt dauerhaft auf 70 Prozent begrenzt werden .
Bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis 25 kW und Inbetriebnahme ab dem 15.09.2022 entfällt die Verpflichtung zur Leistungsreduzierung.
Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrem Anlagenerrichter/Installateur.
Ihr Anlagenerrichter/Installateur installiert den FRE in Ihrer Anlage und kann Ihre Einspeiseleistung dauerhaft drosseln.
Der Funk-Rundsteuerempfänger (FRE) kann ausschließlich durch Ihren Anlagenerrichter/Installateur beschafft und installiert werden.
Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick, welche Anlagen einen Funk-Rundsteuerempfänger bzw. eine Fernwirkanlage benötigen und für welche Anlagen eine 70-Prozent-Begrenzung möglich ist:
Anlagenübersicht / Technische Umsetzung nach § 9 EEG 2021
Ja, für Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis 25 kWp und Inbetriebnahme vor dem 15. September 2022 hat der Gesetzgeber ein Wahlrecht nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021 eingeräumt:
- Einbau eines Funk-Rundsteuerempfängers oder
- Dauerhafte Begrenzung der Einspeisewirkleistung am Netzverknüpfungspunkt auf 70 % der installierten Modulleistung (70-%-Drosselung)
Hinweis: Avacon kann die Signale ausschließlich mittels Funk-Rundsteuerung übertragen. Falls Sie eine vergleichbare technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung besitzen, benötigen wir dafür einen Nachweis. Ohne den Nachweis besteht kein voller Vergütungsanspruch (Absenkung der Vergütung auf den Monatsmarktwert gemäß § 52 Abs. 2 EEG 2021).
Die Kosten für die Beschaffung, Installation und Wartung des Funk-Rundsteuerempfängers bzw. für die 70-Prozent-Drosselung der Anlage trägt der Anlagenbetreiber.
Bitte setzen Sie sich hierzu mit Ihrem Anlagenerrichter/Installateur in Verbindung. Dieser beschafft und installiert den Funk-Rundsteuerempfänger bzw. erweitert Ihre Anlage.
Weitere Kosten entstehen für den Anlagenbetreiber für die Nutzung des UKW-Funkbetriebes. Hierfür erhebt Avacon eine Grundgebühr von 129,80 € (netto). Diese Grundgebühr wird abzugsfrei an die Europäische Funk-Rundsteuerung GmbH weitergereicht.
Alle weiteren Betriebskosten aus dem Sendebetrieb trägt Avacon.
Der Vergütungsanspruch nach § 19 i.V.m. § 23 EEG 2021 verringert sich auf den Monatsmarktwert, solange Anlagenbetreiber gegen § 9 Abs. 1, 2, 5 oder 6 EEG 2021 verstoßen (gemäß § 52 Abs. 2 EEG 2021 - Verringerung des Vergütungsanspruchs).
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unseren Netzkundenservice:
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