Als reguliertes Unternehmen dürfen Betreiber von Strom- und Gasnetzen jährlich eine von der zuständigen Regulierungsbehörde festgelegte Obergrenze für Erlöse aus Netzentgelten vereinnahmen.
Diese behördlich genehmigte Erlösobergrenze (EOG) soll die Kosten eines Netzbetreibers für einen wirtschaftlichen Netzbetrieb abdecken und ist Ausgangsbasis für die Ermittlung der Netzentgelte.
Die nachfolgenden Ausführungen und veröffentlichten Daten enthalten die Aussagen zur Ermittlung der Erlösobergrenzen Strom.
Die Erlösobergrenze setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
Die Bundesnetzagentur hat der Avacon Netz GmbH für ihre Kosten im Vergleich mit anderen Netzbetreibern, wie für die 2. Regulierungsperiode, auch in der 3. Regulierungsperiode wieder eine 100 %ige Effizienz bescheinigt. Darüber hinaus wurde der Avacon Netz GmbH für die 3. Regulierungsperiode zusätzlich ein Effizienzbonus in Höhe von 5 % zugesprochen.
Die Erlösobergrenze der Avacon Netz GmbH hat folglich keine ineffizienten Kostenanteile.
Neben den innerhalb einer Regulierungsperiode festgelegten, gleichbleibenden Kosten des Netzbetreibers gibt es aber Einflussfaktoren, die eine jährliche Anpassung der Erlösobergrenze bewirken. Die Erlösobergrenze wird nach einer vom Gesetzgeber festgelegten, sogenannten Regulierungsformel, ermittelt.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Internet gemäß § 23 b Enerwiewirtschaftsgesetz (EnWG) netzentgeltrelevante Daten der sich in ihrer Zuständigkeit bundesweit befindlichen Netzbetreiber.
Die Avacon Netz GmbH veröffentlicht im Sinne der Transparenz für unsere Kunden in Anlehnung an § 23 b EnWG ihre Daten für die 3. Regulierungsperiode ungeschwärzt. Die einzelnen Bestandteile dienen zur Bildung und Zusammensetzung der Erlösobergrenze.
Diese Parameter sind die Grundlage für die Festlegung unserer Erlösobergrenze und damit zur Netzentgeltbildung in der dritten Regulierungsperiode (2019 - 2023).