Netzentgelte in der Übersicht
Preissystem
Die zu entrichtenden Entgelte setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:
Netznutzungsentgelt
Das Netznutzungsentgelt richtet sich nach der Entnahmestelle der elektrischen Energie aus dem Netz der Avacon Netz GmbH. Das Entgelt wird für Vorhaltung, Bau, Instandhaltung und Betrieb von Stromverteilungsanlagen entrichtet. Des Weiteren sind das Entgelt für die Nutzung der vorgelagerten Netze sowie die bei der Übertragung von elektrischer Energie entstehenden Verluste und die Systemdienstleistungen zur Gewährleistung des Netzbetriebes im Netznutzungsentgelt enthalten.
Entgelt für Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung)
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung) richten sich nach den technischen Anforderungen an der Entnahmestelle entsprechend der Stromnetzzugangsverordnung.
Konzessionsabgabe
Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde, in der sich die Entnahmestelle befindet, und der Avacon Netz GmbH geschlossenen Konzessionsvertrag in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung.
Mehrkosten durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)
Die Mehrkosten durch das KWKG werden zusätzlich in Rechnung gestellt
Umsatzsteuer
Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz (seit 1.1.2007 19%) auf die Summe der vom dritten Unternehmen bzw. Netzkunden zu entrichtenden Entgelte hinzugerechnet.
Preisblätter für die Netznutzung Strom der Avacon Netz GmbH
Endgültige Netzentgelte 2024 der Avacon Netz GmbH
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz1 EnWG sind Netzbetreiber verpflichtet, bereits bis zum 15. Oktober 2023 die Bedingungen für den Netzzugang für das Jahr 2024 im Internet zu veröffentlichen. Sind die Entgelte für den Netzzugang nicht bis zu diesem Tag ermittelt, besteht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG die Verpflichtung, die voraussichtliche Höhe dieser Entgelte zu veröffentlichen.
Am 15. Dezember 2023 hat die Avacon Netz GmbH ihre endgültigen Netzentgelte für das Kalenderjahr 2024 veröffentlicht.
Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass diese Mitteilung weiterhin unter dem Vorbehalt erfolgt, dass nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2024 erforderlich wird. Dies ergibt sich insbesondere auch aus einer möglichen Änderung der vorgelagerten Netzentgelte.
Die Höhe der endgültigen Netzentgelte im Kalenderjahr 2024 entnehmen Sie bitte den nachstehend aufgeführten Preisblättern der Avacon Netz GmbH. Die Preisblätter 2024 werden somit Bestandteil des Netznutzungsverhältnisses und bilden die Grundlage für die Abrechnung der Netznutzung ab dem 1. Januar 2024.
Hochlastzeitfenster 2024
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Avacon Netz GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten.
Die Avacon Netz GmbH hat die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten je Netzanschlussebene ermittelt.
Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss (BK4-13-739) vom 11.12.2013 die Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (BK4-12-1656) vom 12.12.2012 für Vereinbarungen individueller Netzentgeltenach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV mit erstmaliger Wirkung ab dem 01.01.2014 geändert.
Darüber hinaus hatte sich die Regulierungsbehörde mittels eines Widerrufsvorbehalts die Möglichkeit eingeräumt, zukünftig auch für bereits bestehende individuelle Netzentgeltvereinbarungen Festlegungen zu treffen.
Anträge zur Erstellung einer Vereinbarung für ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV richten Sie bitte an das Postfach:
Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 StromNEV
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2024 / PDF (134 KB)
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2024 / PDF (44 KB)
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2024 / PDF (59 KB)
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 4 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2024 / PDF (36 KB)
Preisblätter 2024 der vermiedenen Netznutzung dezentraler Einspeiser
Netzentgelte Strom 2023
Preissystem
Die zu entrichtenden Entgelte setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:
Netznutzungsentgelt
Das Netznutzungsentgelt richtet sich nach der Entnahmestelle der elektrischen Energie aus dem Netz der Avacon Netz GmbH. Das Entgelt wird für Vorhaltung, Bau, Instandhaltung und Betrieb von Stromverteilungsanlagen entrichtet. Des Weiteren sind das Entgelt für die Nutzung der vorgelagerten Netze sowie die bei der Übertragung von elektrischer Energie entstehenden Verluste und die Systemdienstleistungen zur Gewährleistung des Netzbetriebes im Netznutzungsentgelt enthalten.
Entgelt für Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung)
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung) richten sich nach den technischen Anforderungen an der Entnahmestelle entsprechend der Stromnetzzugangsverordnung.
Konzessionsabgabe
Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde, in der sich die Entnahmestelle befindet, und der Avacon Netz GmbH geschlossenen Konzessionsvertrag in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung.
Mehrkosten durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)
Die Mehrkosten durch das KWKG werden zusätzlich in Rechnung gestellt
Umsatzsteuer
Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz (seit 1.1.2007 19%) auf die Summe der vom dritten Unternehmen bzw. Netzkunden zu entrichtenden Entgelte hinzugerechnet.
Preisblätter für die Netznutzung Strom der Avacon Netz GmbH
Endgültige Netzentgelte 2023 der Avacon Netz GmbH
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind Netzbetreiber verpflichtet, bereits bis zum 15. Oktober 2022 die Bedingungen für den Netzzugang für das Jahr 2023 im Internet zu veröffentlichen. Sind die Entgelte für den Netzzugang nicht bis zu diesem Tag ermittelt, besteht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG die Verpflichtung, die voraussichtliche Höhe dieser Entgelte zu veröffentlichen.
Am 19. Dezember 2022 hat die Avacon Netz GmbH ihre endgültigen Netzentgelte für das Kalenderjahr 2023 veröffentlicht.
Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass diese Mitteilung weiterhin unter dem Vorbehalt erfolgt, dass nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2023 erforderlich wird. Dies ergibt sich insbesondere auch aus einer möglichen Änderung der vorgelagerten Netzentgelte.
Die Höhe der endgültigen Netzentgelte im Kalenderjahr 2023 entnehmen Sie bitte den nachstehend aufgeführten Preisblättern der Avacon Netz GmbH. Die Preisblätter 2023 werden somit Bestandteil des Netznutzungsverhältnisses und bilden die Grundlage für die Abrechnung der Netznutzung ab dem 1. Januar 2023.
Hochlastzeitfenster 2023
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Avacon Netz GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten.
Die Avacon Netz GmbH hat die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten je Netzanschlussebene ermittelt.
Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss (BK4-13-739) vom 11.12.2013 die Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (BK4-12-1656) vom 12.12.2012 für Vereinbarungen individueller Netzentgeltenach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV mit erstmaliger Wirkung ab dem 01.01.2014 geändert.
Darüber hinaus hatte sich die Regulierungsbehörde mittels eines Widerrufsvorbehalts die Möglichkeit eingeräumt, zukünftig auch für bereits bestehende individuelle Netzentgeltvereinbarungen Festlegungen zu treffen.
Anträge zur Erstellung einer Vereinbarung für ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV richten Sie bitte an das Postfach:
Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 StromNEV
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2023 / PDF (56 KB)
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2023 / PDF (37 KB)
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2023 / PDF (40 KB)
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 4 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2023 / PDF (32 KB)
Preisblätter 2023 der vermiedenen Netznutzung dezentraler Einspeiser
Konzessionsabgaben gemäß KAV im Versorgungsgebiet der Avacon Netz GmbH
Preissystem
Die zu entrichtenden Entgelte setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:
Netznutzungsentgelt
Das Netznutzungsentgelt richtet sich nach der Entnahmestelle der elektrischen Energie aus dem Netz der Avacon Netz GmbH. Das Entgelt wird für Vorhaltung, Bau, Instandhaltung und Betrieb von Stromverteilungsanlagen entrichtet. Des Weiteren sind das Entgelt für die Nutzung der vorgelagerten Netze sowie die bei der Übertragung von elektrischer Energie entstehenden Verluste und die Systemdienstleistungen zur Gewährleistung des Netzbetriebes im Netznutzungsentgelt enthalten.
Entgelt für Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung)
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung) richten sich nach den technischen Anforderungen an der Entnahmestelle entsprechend der Stromnetzzugangsverordnung.
Konzessionsabgabe
Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde, in der sich die Entnahmestelle befindet, und der Avacon Netz GmbH geschlossenen Konzessionsvertrag in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung.
Mehrkosten durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)
Die Mehrkosten durch das KWKG werden zusätzlich in Rechnung gestellt
Umsatzsteuer
Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz (seit 1.1.2007 19%) auf die Summe der vom dritten Unternehmen bzw. Netzkunden zu entrichtenden Entgelte hinzugerechnet.
Preisblätter für die Netznutzung Strom der Avacon Netz GmbH
Endgültige Netzentgelte 2022 der Avacon Netz GmbH
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz1 EnWG sind Netzbetreiber verpflichtet, bereits bis zum 15. Oktober 2021 die Bedingungen für den Netzzugang für das Jahr 2022 im Internet zu veröffentlichen. Sind die Entgelte für den Netzzugang nicht bis zu diesem Tag ermittelt, besteht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG die Verpflichtung, die voraussichtliche Höhe dieser Entgelte zu veröffentlichen.
Am 16. Dezember 2021 hat die Avacon Netz GmbH ihre endgültigen Netzentgelte für das Kalenderjahr 2022 veröffentlicht.
Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass diese Mitteilung weiterhin unter dem Vorbehalt erfolgt, dass nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2022 erforderlich wird. Dies ergibt sich insbesondere auch aus einer möglichen Änderung der vorgelagerten Netzentgelte.
Die Höhe der endgültigen Netzentgelte im Kalenderjahr 2022 entnehmen Sie bitte den nachstehend aufgeführten Preisblättern der Avacon Netz GmbH. Die Preisblätter 2022 werden somit Bestandteil des Netznutzungsverhältnisses und bilden die Grundlage für die Abrechnung der Netznutzung ab dem 1. Januar 2022.
Hochlastzeitfenster 2022
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Avacon Netz GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten.
Die Avacon Netz GmbH hat die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten je Netzanschlussebene ermittelt.
Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss (BK4-13-739) vom 11.12.2013 die Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (BK4-12-1656) vom 12.12.2012 für Vereinbarungen individueller Netzentgeltenach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV mit erstmaliger Wirkung ab dem 01.01.2014 geändert.
Darüber hinaus hatte sich die Regulierungsbehörde mittels eines Widerrufsvorbehalts die Möglichkeit eingeräumt, zukünftig auch für bereits bestehende individuelle Netzentgeltvereinbarungen Festlegungen zu treffen.
Anträge zur Erstellung einer Vereinbarung für ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV richten Sie bitte an das Postfach:
Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 StromNEV
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2022 / PDF (107 KB)
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2022 / PDF (94 KB)
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2022 / PDF (30 KB)
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 4 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2022 / PDF (85 KB)
Preisblätter 2022 der vermiedenen Netznutzung dezentraler Einspeiser
Hinweis: Das finale Preisblatt der vermiedenen Netznutzung im Jahr 2022 hat sich gegenüber dem am 16.05.2023 veröffentlichten vorbehaltlichen Preisblatt in der Regelzone Tennet nochmal geändert.
Konzessionsabgaben gemäß KAV im Versorgungsgebiet der Avacon Netz GmbH
Preissystem
Die zu entrichtenden Entgelte setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:
Netznutzungsentgelt
Das Netznutzungsentgelt richtet sich nach der Entnahmestelle der elektrischen Energie aus dem Netz der Avacon Netz GmbH. Das Entgelt wird für Vorhaltung, Bau, Instandhaltung und Betrieb von Stromverteilungsanlagen entrichtet. Des Weiteren sind das Entgelt für die Nutzung der vorgelagerten Netze sowie die bei der Übertragung von elektrischer Energie entstehenden Verluste und die Systemdienstleistungen zur Gewährleistung des Netzbetriebes im Netznutzungsentgelt enthalten.
Entgelt für Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung)
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung) richten sich nach den technischen Anforderungen an der Entnahmestelle entsprechend der Stromnetzzugangsverordnung.
Konzessionsabgabe
Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde, in der sich die Entnahmestelle befindet, und der Avacon Netz GmbH geschlossenen Konzessionsvertrag in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung.
Mehrkosten durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)
Die Mehrkosten durch das KWKG werden zusätzlich in Rechnung gestellt
Umsatzsteuer
Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz (seit 1.1.2007 19%) auf die Summe der vom dritten Unternehmen bzw. Netzkunden zu entrichtenden Entgelte hinzugerechnet.
Preisblätter für die Netznutzung Strom der Avacon Netz GmbH
Endgültige Netzentgelte 2021 der Avacon Netz GmbH
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz1 EnWG sind Netzbetreiber verpflichtet, bereits bis zum 15. Oktober 2020 die Bedingungen für den Netzzugang für das Jahr 2021 im Internet zu veröffentlichen. Sind die Entgelte für den Netzzugang nicht bis zu diesem Tag ermittelt, besteht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG die Verpflichtung, die voraussichtliche Höhe dieser Entgelte zu veröffentlichen.
Am 14. Dezember 2020 hat die Avacon Netz GmbH ihre endgültigen Netzentgelte für das Kalenderjahr 2021 veröffentlicht.
Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass diese Mitteilung weiterhin unter dem Vorbehalt erfolgt, dass von der Bundesnetzagentur keine Festlegungen erlassen oder sonstige Entscheidungen getroffen werden, die eine weitere Anpassung unserer Netzentgelte für das Jahr 2021 erfordern. Dies ergibt sich insbesondere auch aus einer möglichen Änderung der vorgelagerten Netzentgelte.
Die Höhe der endgültigen Netzentgelte im Kalenderjahr 2021 entnehmen Sie bitte den nachstehend aufgeführten Preisblättern der Avacon Netz GmbH. Die Preisblätter 2021 werden somit Bestandteil des Netznutzungsverhältnisses und bilden die Grundlage für die Abrechnung der Netznutzung ab dem 1. Januar 2021.
Hochlastzeitfenster 2021
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Avacon Netz GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten.
Die Avacon Netz GmbH hat die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten je Netzanschlussebene ermittelt.
Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss (BK4-13-739) vom 11.12.2013 die Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (BK4-12-1656) vom 12.12.2012 für Vereinbarungen individueller Netzentgeltenach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV mit erstmaliger Wirkung ab dem 01.01.2014 geändert.
Darüber hinaus hatte sich die Regulierungsbehörde mittels eines Widerrufsvorbehalts die Möglichkeit eingeräumt, zukünftig auch für bereits bestehende individuelle Netzentgeltvereinbarungen Festlegungen zu treffen.
Anträge zur Erstellung einer Vereinbarung für ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV richten Sie bitte an das Postfach:
Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 StromNEV
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2021 / PDF (129 KB)
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2021 / PDF (83 KB)
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2021 / PDF (113 KB)
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 4 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2021 / PDF (77 KB)
Preisblätter 2021 der vermiedenen Netznutzung dezentraler Einspeiser
Konzessionsabgaben gemäß KAV im Versorgungsgebiet der Avacon Netz GmbH
Preissystem
Die zu entrichtenden Entgelte setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:
Netznutzungsentgelt
Das Netznutzungsentgelt richtet sich nach der Entnahmestelle der elektrischen Energie aus dem Netz der Avacon Netz GmbH. Das Entgelt wird für Vorhaltung, Bau, Instandhaltung und Betrieb von Stromverteilungsanlagen entrichtet. Des Weiteren sind das Entgelt für die Nutzung der vorgelagerten Netze sowie die bei der Übertragung von elektrischer Energie entstehenden Verluste und die Systemdienstleistungen zur Gewährleistung des Netzbetriebes im Netznutzungsentgelt enthalten.
Entgelt für Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung)
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung) richten sich nach den technischen Anforderungen an der Entnahmestelle entsprechend der Stromnetzzugangsverordnung.
Konzessionsabgabe
Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde, in der sich die Entnahmestelle befindet, und der Avacon Netz GmbH geschlossenen Konzessionsvertrag in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung.
Mehrkosten durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)
Die Mehrkosten durch das KWKG werden zusätzlich in Rechnung gestellt
Umsatzsteuer
Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz (seit 1.1.2007 19%) auf die Summe der vom dritten Unternehmen bzw. Netzkunden zu entrichtenden Entgelte hinzugerechnet. Bitte beachten Sie die befristete Veränderung des Umsatzsteuersatzes vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 in Höhe von 16 %.
Preisblätter für die Netznutzung Strom der Avacon Netz GmbH
Endgültige Netzentgelte 2020 der Avacon Netz GmbH
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz1 EnWG sind Netzbetreiber verpflichtet, bereits bis zum 15. Oktober 2019 die Bedingungen für den Netzzugang für das Jahr 2020 im Internet zu veröffentlichen. Sind die Entgelte für den Netzzugang nicht bis zu diesem Tag ermittelt, besteht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG die Verpflichtung, die voraussichtliche Höhe dieser Entgelte zu veröffentlichen.
Am 13. Dezember 2019 hat die Avacon Netz GmbH ihre endgültigen Netzentgelte für das Kalenderjahr 2020 veröffentlicht.
Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass diese Mitteilung weiterhin unter dem Vorbehalt erfolgt, dass nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2020 erforderlich wird. Dies ergibt sich insbesondere auch aus einer möglichen Änderung der vorgelagerten Netzentgelte.
Die Höhe der endgültigen Netzentgelte im Kalenderjahr 2020 entnehmen Sie bitte den nachstehend aufgeführten Preisblättern der Avacon Netz GmbH. Die Preisblätter 2020 werden somit Bestandteil des Netznutzungsverhältnisses und bilden die Grundlage für die Abrechnung der Netznutzung ab dem 1. Januar 2020.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund des CORONA-Konjunkturpaketes der Bundesregierung die Umsatzsteuer für Leistungen im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 auf 16% gesenkt wurde.
Infolge der Veränderung des Mehrwertsteuersatzes für Leistungen im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 kommen im Kalenderjahr 2020 zwei Preisblätter zur Anwendung.
Hochlastzeitfenster 2020
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Avacon Netz GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten.
Die Avacon Netz GmbH hat die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten je Netzanschlussebene ermittelt.
Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss (BK4-13-739) vom 11.12.2013 die Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (BK4-12-1656) vom 12.12.2012 für Vereinbarungen individueller Netzentgeltenach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV mit erstmaliger Wirkung ab dem 01.01.2014 geändert.
Darüber hinaus hatte sich die Regulierungsbehörde mittels eines Widerrufsvorbehalts die Möglichkeit eingeräumt, zukünftig auch für bereits bestehende individuelle Netzentgeltvereinbarungen Festlegungen zu treffen.
Anträge zur Erstellung einer Vereinbarung für ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV richten Sie bitte an das Postfach:
Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 StromNEV
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2020 / PDF (133 KB)
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2020 / PDF (86 KB)
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2020 / PDF (117 KB)
Preisblätter 2020 der vermiedenen Netznutzung dezentraler Einspeiser
Konzessionsabgaben gemäß KAV im Versorgungsgebiet der Avacon Netz GmbH
Preissystem
Die zu entrichtenden Entgelte setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:
Netznutzungsentgelt
Das Netznutzungsentgelt richtet sich nach der Entnahmestelle der elektrischen Energie aus dem Netz der Avacon Netz GmbH. Das Entgelt wird für Vorhaltung, Bau, Instandhaltung und Betrieb von Stromverteilungsanlagen entrichtet. Des Weiteren sind das Entgelt für die Nutzung der vorgelagerten Netze sowie die bei der Übertragung von elektrischer Energie entstehenden Verluste und die Systemdienstleistungen zur Gewährleistung des Netzbetriebes im Netznutzungsentgelt enthalten.
Entgelt für Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung)
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung) richten sich nach den technischen Anforderungen an der Entnahmestelle entsprechend der Stromnetzzugangsverordnung.
Konzessionsabgabe
Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde, in der sich die Entnahmestelle befindet, und der Avacon Netz GmbH geschlossenen Konzessionsvertrag in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung.
Mehrkosten durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)
Die Mehrkosten durch das KWKG werden zusätzlich in Rechnung gestellt
Umsatzsteuer
Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz (seit 1.1.2007 19%) auf die Summe der vom dritten Unternehmen bzw. Netzkunden zu entrichtenden Entgelte hinzugerechnet.
Preisblätter für die Netznutzung Strom der Avacon Netz GmbH
Endgültige Netzentgelte 2019 der Avacon Netz GmbH
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz1 EnWG sind Netzbetreiber verpflichtet, bereits bis zum 15. Oktober 2018 die Bedingungen für den Netzzugang für das Jahr 2019 im Internet zu veröffentlichen. Sind die Entgelte für den Netzzugang nicht bis zu diesem Tag ermittelt, besteht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG die Verpflichtung, die voraussichtliche Höhe dieser Entgelte zu veröffentlichen.
Am 14. Dezember 2018 hat die Avacon Netz GmbH ihre endgültigen Netzentgelte für das Kalenderjahr 2019 veröffentlicht.
Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass diese Mitteilung weiterhin unter dem Vorbehalt erfolgt, dass nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2019 erforderlich wird. Dies ergibt sich insbesondere auch aus einer möglichen Änderung der vorgelagerten Netzentgelte.
Die Höhe der endgültigen Netzentgelte im Kalenderjahr 2019 entnehmen Sie bitte den nachstehend aufgeführten Preisblättern der Avacon Netz GmbH. Die Preisblätter 2019 werden somit Bestandteil des Netznutzungsverhältnisses und bilden die Grundlage für die Abrechnung der Netznutzung ab dem 1. Januar 2019.
Hochlastzeitfenster 2019
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Avacon Netz GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten.
Die Avacon Netz GmbH hat die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten je Netzanschlussebene ermittelt.
Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss (BK4-13-739) vom 11.12.2013 die Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (BK4-12-1656) vom 12.12.2012 für Vereinbarungen individueller Netzentgeltenach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV mit erstmaliger Wirkung ab dem 01.01.2014 geändert.
Darüber hinaus hatte sich die Regulierungsbehörde mittels eines Widerrufsvorbehalts die Möglichkeit eingeräumt, zukünftig auch für bereits bestehende individuelle Netzentgeltvereinbarungen Festlegungen zu treffen.
Anträge zur Erstellung einer Vereinbarung für ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV richten Sie bitte an das Postfach:
Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 StromNEV
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2019 / PDF (126 KB)
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2019 / PDF (22 KB)
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2019 / PDF (176 KB)
Preisblätter 2019 der vermiedenen Netznutzung dezentraler Einspeiser
Konzessionsabgaben gemäß KAV im Versorgungsgebiet der Avacon Netz GmbH
Preissystem
Die zu entrichtenden Entgelte setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:
Netznutzungsentgelt
Das Netznutzungsentgelt richtet sich nach der Entnahmestelle der elektrischen Energie aus dem Netz der Avacon Netz GmbH. Das Entgelt wird für Vorhaltung, Bau, Instandhaltung und Betrieb von Stromverteilungsanlagen entrichtet. Des Weiteren sind das Entgelt für die Nutzung der vorgelagerten Netze sowie die bei der Übertragung von elektrischer Energie entstehenden Verluste und die Systemdienstleistungen zur Gewährleistung des Netzbetriebes im Netznutzungsentgelt enthalten.
Entgelt für Messung und Abrechnung (inkl. Datenbereitstellung)
Die Entgelte für die Messung und Abrechung (inkl. Datenbereitstellung) richten sich nach den technischen Anforderungen an der Entnahmestelle entsprechend der Stromnetzzugangsverordnung.
Konzessionsabgabe
Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde, in der sich die Entnahmestelle befindet, und der Avacon Netz GmbH geschlossenen Konzessionsvertrag in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung.
Mehrkosten durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)
Die Mehrkosten durch das KWKG werden zusätzlich in Rechnung gestellt
Umsatzsteuer
Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz (seit 1.1.2007 19%) auf die Summe der vom dritten Unternehmen bzw. Netzkunden zu entrichtenden Entgelte hinzugerechnet.
Preisblätter für die Netznutzung Strom der Avacon Netz GmbH
Die Höhe der Netzentgelte im Kalenderjahr 2018 entnehmen Sie bitte den unten aufgeführten Preisblättern. Die Preisblätter 2018 sind Bestandteil des Netznutzungsverhältnisses und bildet die Grundlage für die Abrechnung der Netznutzung ab dem 1. Januar 2018.
Wir weisen darauf hin, dass diese Mitteilung weiterhin unter dem Vorbehalt erfolgt, dass nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2018 erforderlich wird.
Hochlastzeitfenster 2018
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Avacon Netz GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten.
Die Avacon Netz GmbH hat die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten je Netzanschlussebene ermittelt.
Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss (BK4-13-739) vom 11.12.2013 die Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (BK4-12-1656) vom 12.12.2012 für Vereinbarungen individueller Netzentgeltenach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV mit erstmaliger Wirkung ab dem 01.01.2014 geändert.
Darüber hinaus hatte sich die Regulierungsbehörde mittels eines Widerrufsvorbehalts die Möglichkeit eingeräumt, zukünftig auch für bereits bestehende individuelle Netzentgeltvereinbarungen Festlegungen zu treffen.
Anträge zur Erstellung einer Vereinbarung für ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV richten Sie bitte an das Postfach:
Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 StromNEV
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2018 / PDF (207 KB)
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2018 / PDF (16 KB)
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2018 / PDF (165 KB)
Preisblätter 2018 der vermiedenen Netznutzung dezentraler Einspeiser
Veröffentlichung des Preisblattes „Entgelt für dezentrale Einspeisung gemäß § 18 StromNEV" ab 01.01.2018
Konzessionsabgaben gemäß KAV im Versorgungsgebiet der Avacon Netz GmbH
Preissystem
Die zu entrichtenden Entgelte setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:
Netznutzungsentgelt
Das Netznutzungsentgelt richtet sich nach der Entnahmestelle der elektrischen Energie aus dem Netz der Avacon Netz GmbH. Das Entgelt wird für Vorhaltung, Bau, Instandhaltung und Betrieb von Stromverteilungsanlagen entrichtet. Des Weiteren sind das Entgelt für die Nutzung der vorgelagerten Netze sowie die bei der Übertragung von elektrischer Energie entstehenden Verluste und die Systemdienstleistungen zur Gewährleistung des Netzbetriebes im Netznutzungsentgelt enthalten.
Entgelt für Messung und Abrechnung (inkl. Datenbereitstellung)
Die Entgelte für die Messung und Abrechung (inkl. Datenbereitstellung) richten sich nach den technischen Anforderungen an der Entnahmestelle entsprechend der Stromnetzzugangsverordnung.
Konzessionsabgabe
Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde, in der sich die Entnahmestelle befindet, und der Avacon Netz GmbH geschlossenen Konzessionsvertrag in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung.
Mehrkosten durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)
Die Mehrkosten durch das KWKG werden zusätzlich in Rechnung gestellt
Umsatzsteuer
Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz (seit 1.1.2007 19%) auf die Summe der vom dritten Unternehmen bzw. Netzkunden zu entrichtenden Entgelte hinzugerechnet.
Preisblätter für die Netznutzung Strom der Avacon Netz GmbH
Die Höhe der Netzentgelte im Kalenderjahr 2017 entnehmen Sie bitte den unten aufgeführten Preisblättern. Die Preisblätter 2017 sind Bestandteil des Netznutzungsverhältnisses und bildet die Grundlage für die Abrechnung der Netznutzung ab dem 1. Januar 2017.
Wir weisen darauf hin, dass diese Mitteilung weiterhin unter dem Vorbehalt erfolgt, dass nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2017 erforderlich wird.
Hochlastzeitfenster 2017
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Avacon Netz GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten.
Die Avacon Netz GmbH hat die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten je Netzanschlussebene ermittelt.
Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss (BK4-13-739) vom 11.12.2013 die Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (BK4-12-1656) vom 12.12.2012 für Vereinbarungen individueller Netzentgeltenach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV mit erstmaliger Wirkung ab dem 01.01.2014 geändert.
Darüber hinaus hatte sich die Regulierungsbehörde mittels eines Widerrufsvorbehalts die Möglichkeit eingeräumt, zukünftig auch für bereits bestehende individuelle Netzentgeltvereinbarungen Festlegungen zu treffen.
Diesen Widerrufsvorbehalt hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur mit der Veröffentlichung eines Beschlussentwurfs (BK4-13-739A01) zur Festlegung individueller Netzentgelte am 26. Oktober 2016 genutzt. Dieser Entwurf sieht die Anpassung der Voraussetzungen für individuelle Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV und hier insbesondere die Anpassung der relativen und absoluten Erheblichkeitsschwelle bezüglich der Lastverlagerung vor. Die Änderung der bisherigen Festlegung BK4-13-739 soll für Vereinbarung § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV mit Wirkung ab dem 01.01.2017 gelten. Für Vereinbarungen, welche bereits in früheren Jahren mit einer über den 31.12.2016 hinausgehenden Geltungsdauer angezeigt wurden und Anwendung gefunden haben, soll eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2017 gelten.
Anträge zur Erstellung einer Vereinbarung für ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV richten Sie bitte an das Postfach:
Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 StromNEV
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2017 / PDF (104 KB)
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2017 / PDF (17 KB)
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2017 / PDF (160 KB)
Preisblätter 2017 der vermiedenen Netznutzung dezentraler Einspeiser
Veröffentlichung des Preisblattes „Entgelt für dezentrale Einspeisung gemäß § 18 StromNEV" ab 01.01.2017
Konzessionsabgaben gemäß KAV im Versorgungsgebiet der Avacon Netz GmbH
Preissystem
Die zu entrichtenden Entgelte setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:
Netznutzungsentgelt
Das Netznutzungsentgelt richtet sich nach der Entnahmestelle der elektrischen Energie aus dem Netz der Avacon AG. Das Entgelt wird für Vorhaltung, Bau, Instandhaltung und Betrieb von Stromverteilungsanlagen entrichtet. Des Weiteren sind das Entgelt für die Nutzung der vorgelagerten Netze sowie die bei der Übertragung von elektrischer Energie entstehenden Verluste und die Systemdienstleistungen zur Gewährleistung des Netzbetriebes im Netznutzungsentgelt enthalten.
Entgelt für Messung und Abrechnung (inkl. Datenbereitstellung)
Die Entgelte für die Messung und Abrechung (inkl. Datenbereitstellung) richten sich nach den technischen Anforderungen an der Entnahmestelle entsprechend der Stromnetzzugangsverordnung.
Konzessionsabgabe
Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde, in der sich die Entnahmestelle befindet, und der Avacon AG geschlossenen Konzessionsvertrag in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung.
[Veröffentlichung Konzessionsabgabesätze gem. § 20 Abs. 1 EnWG]
Mehrkosten durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)
Die Mehrkosten durch das KWKG werden zusätzlich in Rechnung gestellt
Umsatzsteuer
Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz (seit 1.1.2007 19%) auf die Summe der vom dritten Unternehmen bzw. Netzkunden zu entrichtenden Entgelte hinzugerechnet.
Preisblätter für die Netznutzung Strom der Avacon AG
Die Höhe der Netzentgelte im Kalenderjahr 2016 entnehmen Sie bitte den unten aufgeführten Preisblättern. Die Preisblätter 2016 sind Bestandteil des Netznutzungsverhältnisses und bildet die Grundlage für die Abrechnung der Netznutzung ab dem 1. Januar 2016.
Ab dem 01.01.2016 beinhaltet die Kalkulation der Netzentgelte für die Hochspannung der Avacon Netz GmbH auch das Teilnetz "nördliches Sachsen-Anhalt" der ehemaligen HSN Magdeburg GmbH.
Wir weisen darauf hin, dass diese Mitteilung weiterhin unter dem Vorbehalt erfolgt, dass nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2016 erforderlich wird.
Hochlastzeitfenster 2016
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Avacon AG verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten.
Die Avacon AG hat die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten je Netzanschlussebene ermittelt.
Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss (BK4-13-739) vom 11.12.2013 die Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (BK4-12-1656) vom 12.12.2012 für Vereinbarungen individueller Netzentgeltenach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV mit erstmaliger Wirkung ab dem 01.01.2014 geändert.
Wir weisen darauf hin, dass sich die Regulierungsbehörde mittels eines Widerrufsvorbehalts die Möglichkeit eingeräumt hat, zukünftig auch für bereits bestehende individuelle Netzentgeltvereinbarungen Festlegungen zu treffen.
Anträge zur Erstellung einer Vereinbarung für ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV richten Sie bitte an das Postfach:
Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 StromNEV
Preisblätter 2016 der vermiedenen Netznutzung dezentraler Einspeiser
Blindleistungshaushalt/ Spannungshaltung
Hinweis zur Verrechnung von Blindleistung/-arbeit
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 16. April 2015 mit dem Beschluss BK6-13-042 einen einheitlichen Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag Strom (Netznutzungsvertrag Strom) festgelegt. Der Netznutzungsvertrag enthält keine ausdrückliche Regelung zur Verrechnung von Blindarbeit. Infolge dessen ist die Möglichkeit der Abrechnung von Entgelten für Blindarbeit nicht abschließend geklärt. Die Avacon AG wird daher zunächst keine Berechnung von Blindarbeitsentgelten im Rahmen der Netznutzungsabrechnung vornehmen. Die Möglichkeit einer späteren Berechnung bleibt ausdrücklich vorbehalten, daher veröffentlicht die Avacon vorsorglich ein Preisblatt für Blindarbeit ab dem 01.01.2016.
Daneben weist die Avacon AG darauf hin, dass die im Netzanschlussvertrag (NAV) geregelten Netzanschlussbedingungen in Bezug auf die Einhaltung der Blindleistungsgrenzen weiterhin Gültigkeit haben.
Die Avacon AG behält sich – ggf. auch rückwirkend – die Geltendmachung einer anderweitigen Kompensation bei Überschreitung der Grenzen für die Blindarbeit ausdrücklich vor.
Konzessionsabgaben gemäß KAV im Versorgungsgebiet der Avacon AG
Preissystem
Die zu entrichtenden Entgelte setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:
Netznutzungsentgelt
Das Netznutzungsentgelt richtet sich nach der Entnahmestelle der elektrischen Energie aus dem Netz der Avacon AG. Das Entgelt wird für Vorhaltung, Bau, Instandhaltung und Betrieb von Stromverteilungsanlagen entrichtet. Des Weiteren sind das Entgelt für die Nutzung der vorgelagerten Netze sowie die bei der Übertragung von elektrischer Energie entstehenden Verluste und die Systemdienstleistungen zur Gewährleistung des Netzbetriebes im Netznutzungsentgelt enthalten.
Entgelt für Messung und Abrechnung (inkl. Datenbereitstellung)
Die Entgelte für die Messung und Abrechung (inkl. Datenbereitstellung) richten sich nach den technischen Anforderungen an der Entnahmestelle entsprechend der Stromnetzzugangsverordnung.
Konzessionsabgabe
Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde, in der sich die Entnahmestelle befindet, und der Avacon AG geschlossenen Konzessionsvertrag in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung.
[Veröffentlichung Konzessionsabgabesätze gem. § 20 Abs. 1 EnWG]
Mehrkosten durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)
Die Mehrkosten durch das KWKG werden zusätzlich in Rechnung gestellt
Blindstromverbrauch
Die Art und Weise der Verrechnung von Blindleistung/-arbeit wird derzeit intensiv im Rahmen der Konsultation zur Festlegung eines Muster-Netznutzungsvertrages (Strom) von der Beschlusskammer 6 (BK6) der BNetzA diskutiert.
Aufgrund des laufenden BK6-Verfahrens wird die Verrechnung der Blindarbeitsmengen vorläufig ausgesetzt bis eine abschließende Regelung/Vorgabe für die Verrechnung der Blindleistung/-arbeit seitens der BNetzA erfolgt. Diese Aussetzung stellt keinen Verzicht des Netzbetreibers auf diesbezüglich bestehende vertragliche Ansprüche dar.
Wir behalten uns eine nachträgliche Verrechnung der Entgelte für Blindleistung/-arbeit bzw. die Geltendmachung einer anderweitigen Kompensation bei Überschreitung der Grenzen für die Blindarbeit ausdrücklich vor.
Umsatzsteuer
Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz (seit 1.1.2007 19%) auf die Summe der vom dritten Unternehmen bzw. Netzkunden zu entrichtenden Entgelte hinzugerechnet.
Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG
Die Avacon AG hat auf Basis derzeitiger Erkenntnisse die Erlösobergrenze für 2015 ermittelt und darauf aufbauend die vorläufigen Netzentgelte für das Jahr 2015 kalkuliert. Die durch die Avacon AG am 08. Oktober 2014 veröffentlichten vorläufigen Netzentgelten 2015 gelten sowohl für das Netzgebiet Niedersachsen als auch für das Netzgebiet Sachsen-Anhalt.
Preisblätter für die Netznutzung Strom der Avacon Netz GmbH
Die Höhe der Netzentgelte im Kalenderjahr 2015 entnehmen Sie bitte den unten aufgeführten Preisblättern. Die Preisblätter 2015 sind Bestandteil des Netznutzungsverhältnisses und bildet die Grundlage für die Abrechnung der Netznutzung ab dem 1. Januar 2015.
Ab dem 01.01.2015 kalkuliert und veröffentlicht die Avacon AG die Netzentgelte der Umspannung Höchst- in Hochspannung und die Hochspannung für das Teilnetz "Mitte" der ehemaligen E.ON Netz GmbH.
Wir weisen darauf hin, dass diese Mitteilung weiterhin unter dem Vorbehalt erfolgt, dass nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2015 erforderlich wird.
Hochlastzeitfenster 2015
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Avacon AG verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten.
Die Avacon AG hat die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten je Netzanschlussebene ermittelt.
Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss (BK4-13-739) vom 11.12.2013 die Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (BK4-12-1656) vom 12.12.2012 für Vereinbarungen individueller Netzentgeltenach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV mit erstmaliger Wirkung ab dem 01.01.2014 geändert.
Wir weisen darauf hin, dass sich die Regulierungsbehörde mittels eines Widerrufsvorbehalts die Möglichkeit eingeräumt hat, zukünftig auch für bereits bestehende individuelle Netzentgeltvereinbarungen Festlegungen zu treffen.
Anträge zur Erstellung einer Vereinbarung für ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV richten Sie bitte an das Postfach:
Bitte beachten Sie, dass wir für Anträge auf ein individuelles Netzentgelt gemäß §19 Absatz 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), die nach dem 01.09.2015 bei uns eingehen, nicht gewährleisten können, dass im Rahmen der üblichen Bearbeitungsdauer eine abgeschlossene Vereinbarung für die Anzeige bei der Bundesnetzagentur bis zum 30.09.2015 zur Verfügung steht.
Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV
Individuelle Netzentgelte
Preisblätter 2015 der vermiedenen Netznutzung dezentraler Einspeiser
Blindleistungshaushalt/ Spannungshaltung
Die Art und Weise der Verrechnung von Blindleistung/-arbeit wird derzeit intensiv im Rahmen der Konsultation zur Festlegung eines Muster-Netznutzungsvertrages (Strom) von der Beschlusskammer 6 (BK6) der BNetzA diskutiert.
Aufgrund des laufenden BK6-Verfahrens wird die Verrechnung der Blindarbeitsmengen vorläufig ausgesetzt bis eine abschließende Regelung/Vorgabe für die Verrechnung der Blindleistung/-arbeit seitens der BNetzA erfolgt. Diese Aussetzung stellt keinen Verzicht des Netzbetreibers auf diesbezüglich bestehende vertragliche Ansprüche dar.
Wir behalten uns eine nachträgliche Verrechnung der Entgelte für Blindleistung/-arbeit bzw. die Geltendmachung einer anderweitigen Kompensation bei Überschreitung der Grenzen für die Blindarbeit ausdrücklich vor.
Konzessionsabgaben gemäß KAV im Versorgungsgebiet der Avacon AG
Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG
Die Avacon AG hat auf Basis derzeitiger Erkenntnisse die Erlösobergrenze für 2014 ermittelt und darauf aufbauend die endgültigen Netzentgelte für das Jahr 2014 kalkuliert. Die durch die Avacon AG am 20. Dezember 2013 veröffentlichten Netzentgelten 2014 gelten sowohl für das Netzgebiet Niedersachsen als auch für das Netzgebiet Sachsen-Anhalt, d. h., dass die Avacon AG ab dem 1. Januar 2014 nur noch ein gemeinsames Netzentgelt ausweist. Die Zusammenlegung der Netzentgelte Niedersachsens und Sachsen-Anhalts war eine regulatorische Vorgabe der Bundesnetzagentur. Dieses geforderte Vorgehen führt zu einer Harmonisierung der Netzentgelte in den ehemaligen Teilgebieten der Avacon AG.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aufgrund angekündigter gesetzlicher Änderungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 eine weitere Umlage eingeführt wird. Der Bundestag hat am 13. Dezember 2012 eine neue Rechtsverordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten im Strombereich auf der Grundlage des § 13 Abs. 4a und 4b EnWG verabschiedet. Die damit verbundenen Kosten können in Form einer Umlage gegenüber den Letztverbrauchern verrechnet werden. Die Umlagen werden zusätzlich zu den Netzentgelten erhoben.
Preisblätter für die Netznutzung Strom der Avacon AG
Die Höhe der Netzentgelte im Kalenderjahr 2014 entnehmen Sie bitte den unten aufgeführten Preisblättern. Die Preisblätter 2014 sind Bestandteil des Netznutzungsverhältnisses und bildet die Grundlage für die Abrechnung der Netznutzung ab dem 1. Januar 2014.
Für das Kalenderjahr 2014 veröffentlicht die Avacon AG nur noch ein Preisblatt für Niedersachsen und Sachsen-Anhalt. Die Zusammenlegung der Netzentgelte Niedersachsens und Sachsen-Anhalts ist eine regulatorische Vorgabe der Bundesnetzagentur.
Wir weisen darauf hin, dass diese Mitteilung weiterhin unter dem Vorbehalt erfolgt, dass nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2014 erforderlich wird.
Integration des Teilnetzes "Mitte" von der E.ON Netz GmbH durch die Avacon AG
Die Avacon AG hat zum 1. Juli 2014 den Netzbetrieb im 110kV-Teilnetz „Mitte“ von der E.ON Netz GmbH übernommen. Bis zum 31.12.2014 übernimmt die Netzbetreiber für das Teilnetz „Mitte“ die Entgelte für die Netznutzung des Kalenderjahres 2014 der E.ON Netz GmbH für die Netzebenen Umspannung Höchst- in Hochspannung und die Hochspannung.
Hier finden Sie die Netzentgelte für das Teilnetz „Mitte“ (vormalig E.ON Netz GmbH) für die Netzebenen Umspannung Höchst- in Hochspannung und die Hochspannung ergänzend zu den Netzentgelten der Avacon AG für das Kalenderjahr 2014.
Hochlastzeitfenster 2014
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Avacon AG verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten.
Die Avacon AG hat die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten je Netzanschlussebene ermittelt.
Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss (BK4-12-1656) vom 5. Dezember 2012 eine Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV getroffen.
Die Festlegung gilt für alle Genehmigungsanträge, die Netzentgeltvereinbarungen nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV mit einer Laufzeit ab dem 1. Januar 2013 oder später zum Gegenstand haben. Wir weisen darauf hin, dass die Bundesnetzagentur mittels eines Widerrufsvorbehalts die Möglichkeit eingeräumt hat, zukünftig auch für bereits genehmigte individuelle Netzentgeltvereinbarungen oder mit Laufzeitbeginn vor dem 1. Januar 2013 beantragte Genehmigungen individueller Netzentgeltvereinbarungen eine Festlegung zu treffen.
Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV
Preisblätter 2014 der vermiedenen Netznutzung dezentraler Einspeiser
Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG
Die Avacon Netz GmbH hat auf Basis derzeitiger Erkenntnisse die Erlösobergrenze für 2013 ermittelt und darauf aufbauend die endgültigen Netzentgelte für das Jahr 2013 kalkuliert. Die durch die Avacon Netz GmbH am 20. Dezember 2012 veröffentlichten Netzentgelten 2013 gelten zum Einen für das Netzgebiet Niedersachsen (Preisblatt Niedersachsen) und zum Anderen für das Netzgebiet Sachsen-Anhalt (Preisblatt Sachsen-Anhalt).
Preisblätter für die Netznutzung Strom der Avacon AG
Hochlastzeitfenster 2013
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Avacon AG verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten.
Die Avacon AG hat die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten je Netzanschlussebene ermittelt.
Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss (BK4-12-1656) vom 5. Dezember 2012 eine Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV getroffen.
Die Festlegung gilt für alle Genehmigungsanträge, die Netzentgeltvereinbarungen nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV mit einer Laufzeit ab dem 1. Januar 2013 oder später zum Gegenstand haben. Wir weisen darauf hin, dass die Bundesnetzagentur mittels eines Widerrufsvorbehalts die Möglichkeit eingeräumt hat, zukünftig auch für bereits genehmigte individuelle Netzentgeltvereinbarungen oder mit Laufzeitbeginn vor dem 1. Januar 2013 beantragte Genehmigungen individueller Netzentgeltvereinbarungen eine Festlegung zu treffen.
Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV
Preisblätter 2013 der vermiedenen Netznutzung dezentraler Einspeiser
Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV gemäß Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG)
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