Die Vergütung der eingespeisten bzw. selbst verbrauchten Energiemengen erfolgt auf Basis des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG). Sie ist abhängig von:
- der installierten Leistung der Erzeugungsanlage
- dem Inbetriebnahmedatum der Erzeugungsanlage
- der Modernisierung der Erzeugungsanlage
- Antragsstellungsdatum und der Zulassung bei der BAFA
Die eingespeisten Energiemengen werden nach den veröffentlichten Netzentgelten für Einspeisungen (vermiedene Netzentgelte) zuzüglich des KWK-Zuschlags nach dem KWKG vergütet. Die Vergütung setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
Der KWK-Zuschlag für Anlagen mit einer Leistung von mehr als 1.000 kW bis einschließlich 50.000 kW wird durch Ausschreibung bestimmt.
Für Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW besteht die Pflicht zur Direktvermarktung.
Mitteilungspflichten zum Vergütungsanspruch bei KWK-Anlagen:
Bis 50kW
Anlagen bis 50 kW benötigen eine Zulassung als KWK-Anlage. Diese wird auf Antrag bzw. in Form einer Allgemeinverfügung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA - http://www.bafa.de/) erteilt.
Anlagen mit Abwärmeabfuhr, ungekoppelter Stromerzeugung usw. <2.000kW
Für Anlagen größer 50 kW müssen Sie uns monatlich die eingespeisten und erzeugten KWK-Strommengen mitteilen. Sollten Sie monatlich auf unsere Gutschriften vertrauen, entfällt diese monatliche Mitteilung an uns zunächst. Wenn die KWK Strommenge zum Jahresende nicht messtechnisch ermittelt werden kann, wählen Sie vorzugsweise ein Rechenverfahren nach Arbeitsblatt FW 308 zur Ermittlung und teilen uns dies bis zum 31. März des Folgejahres mit.
Ab 2.000kW
Für diese KWK-Anlagen ist ein Sachverständigengutachten über die Eigenschaften der Anlage, die für die Feststellung des Vergütungsanspruchs von Bedeutung sind, erforderlich. Der Aufbau und Inhalt der Sachverständigengutachten sollten sich an den vom BAFA herausgegebenen Leitfaden und dem Arbeitsblatt FW 308 orientieren. Darüber hinaus müssen Sie dem BAFA und uns monatlich die eingespeisten und erzeugten KWK-Strommengen, sowie bis 31. März des Folgejahres die Jahres-KWK-Strommenge mitteilen. Sollte Sie monatlich auf unsere Gutschriften vertrauen, entfällt diese monatliche Mitteilung an uns.
Informationen hierzu finden Sie auch auf den Seiten der BAFA.