Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Die folgenden Veräußerungsformen nach § 21b EEG 2023 möglich:
- geförderte Direktvermarktung nach § 20 EEG 2023
- nicht geförderte sonstige Direktvermarktung nach § 21a EEG 2023
- Einspeisevergütung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 (für Anlagen ohne verpflichtende Direktvermarktung)
- Ausfallvergütung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2022 (für Anlagen mit verpflichtender Direktvermarktung)
Sie betreiben eine EEG-Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die vor dem 01. August 2014 in Betrieb genommen wurde?
Dann sind sie grundsätzlich für den Erhalt der Flexibilitätsprämie nach § 50b EEG 2021 berechtigt, wenn sich Ihre Anlage in einer der beiden Formen der Direktvermarktung nach § 21a oder § 21b EEG 2023 befindet.
Die Anmeldung erfolgt über das Formular „Anmeldung zur Flexibilitätsprämie“ aus unserem Downloadbereich.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Mit der Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes , die zum 01. Januar 2016 ind Kraft trat, wurde eine verpflichtende Direktvermarktung für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung >100 kWel eingeführt.
Die folgenden Veräußerungsformen sind für den eingespeisten Strom nach § 4 KWKG 2020 möglich:
1. Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen >100 kWel ->
a) Direktvermarktung nach § 4 Abs. 1 1. Var. KWKG 2020
2. Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen ≤100 kWel
a) Direktvermarktung nach § 4 Abs. 2 1. Var. KWKG 2020
b) kaufmännische Abnahme durch Netzbetreiber § 4 Abs. 2 3. Var. KWKG 2020
Der Selbstverbrauch der erzeugten Elektrizität ist in jedem Fall möglich. Sowohl für KWK-Anlagen >100 kWel
(§ 4 Abs. 1 2. Var. KWKG 2020) als auch für KWK-Anlagen ≤100kWel (§ 4 Abs. 2 2. Var. KWKG 2020) wird für den selbstverbrauchten Strom in Abhängigkeit der Anlagengröße zusätzlich ein Zuschlag gezahlt.
Bei der kaufmännischen Abnahme nach § 4 Abs. 2 3. Var. KWKG 2020 kann erstmalig eine kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe genutzt werden.
Am 11. Dezember 2019 wurden die “Marktprozesse für Erzeugungsanlagen (Strom)“ (Az.: BK6-19-128) durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht und ersetzen die bis dahin bestehenden Marktprozesse der Festlegung BK6-18-032:
Häufige Fragen (FAQ) über die Direktvermarktung
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