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EEG

Wahl der Veräußerungsform nach § 21b EEG 2021 sowie § 4 KWKG 2020

Die folgenden Veräußerungsformen nach § 21b EEG 2023 möglich:

  1. geförderte Direktvermarktung nach § 20 EEG 2023
  2. nicht geförderte sonstige Direktvermarktung nach § 21a EEG 2023
  3. Einspeisevergütung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 (für Anlagen ohne verpflichtende Direktvermarktung)
  4. Ausfallvergütung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2022 (für Anlagen mit verpflichtender Direktvermarktung)

 

Sie betreiben eine EEG-Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die vor dem 01. August 2014 in Betrieb genommen wurde?
Dann sind sie grundsätzlich für den Erhalt der Flexibilitätsprämie nach § 50b EEG 2021 berechtigt, wenn sich Ihre Anlage in einer der beiden Formen der Direktvermarktung nach § 21a oder § 21b EEG 2023 befindet.

Die Anmeldung erfolgt über das Formular „Anmeldung zur Flexibilitätsprämie“ aus unserem Downloadbereich.

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

Mit der Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes , die zum 01. Januar 2016 ind Kraft trat, wurde eine verpflichtende Direktvermarktung für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung >100 kWel eingeführt.

Die folgenden Veräußerungsformen sind für den eingespeisten Strom nach § 4 KWKG 2020 möglich:

1. Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen >100 kWel ->

a) Direktvermarktung nach § 4 Abs. 1 1. Var. KWKG 2020

2. Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen ≤100 kWel

a) Direktvermarktung nach § 4 Abs. 2 1. Var. KWKG 2020

b) kaufmännische Abnahme durch Netzbetreiber § 4 Abs. 2 3. Var. KWKG 2020

Der Selbstverbrauch der erzeugten Elektrizität ist in jedem Fall möglich. Sowohl für KWK-Anlagen >100 kWel
(§ 4 Abs. 1 2. Var. KWKG 2020) als auch für KWK-Anlagen ≤100kWel (§ 4 Abs. 2 2. Var. KWKG 2020) wird für den selbstverbrauchten Strom in Abhängigkeit der Anlagengröße zusätzlich ein Zuschlag gezahlt.

Bei der kaufmännischen Abnahme nach § 4 Abs. 2 3. Var. KWKG 2020 kann erstmalig eine kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe genutzt werden.

Am 11. Dezember 2019 wurden die “Marktprozesse für Erzeugungsanlagen (Strom)“ (Az.: BK6-19-128) durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht und ersetzen die bis dahin bestehenden Marktprozesse der Festlegung BK6-18-032:

Link zur Festlegung "BK6-19-128" der Bundesnetzagentur

Häufige Fragen (FAQ) über die Direktvermarktung

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