
EEG 2017 und EEG 2021 im Vergleich
Am 01. Januar 2021 ist das EEG 2021 in Kraft getreten.
Für EEG-Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 01. Januar 2021 wird grundsätzlich das EEG 2021 angewendet.
Das EEG 2017 ist weiterhin gütig für:
- EEG-Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01. Januar 2021
- Zuschläge von anzulegenden Werten eines Gebotstermines vor dem 01. Januar 2021 (Ausschreibung)
Ausnahmen sind in den Übergangsregelungen EEG 2021 (§§ 100 bis 105) beschrieben.
Wir haben Ihnen hier einen kleinen Überblick aus dem EEG 2017 und über die Neuerungen aus dem EEG 2021 zusammengestellt:
Das EEG 2021 enthält eine „Anschlussregelung“ für EEG-Anlagen deren Förderung ab 01. Januar 2021 ausläuft. Ausgeförderte EEG-Anlagen werden auch Post EEG-Anlagen oder auch Ü20 EEG-Anlagen bezeichnet. Weitere Details finden Sie hier auf unserer separaten Interseite
Mit dem EEG 2021 sind neue technische Vorgaben im §9 EEG 2021 zum Einspeisemanagement in Kraft getreten. Es erfolgt eine Herabsetzung der Leistungsgrenze zur Teilnahme am Einspeisemanagement von EEG-Anlagen und KWK-Anlagen von > 100 kW (EEG 2017) auf > 25 kW (EEG 2021).
Solaranlagen ≤ 25 kW installierter Leistung haben ein Wahlrecht. Sie müssen entweder fernsteuerbar sein oder am Verknüpfungspunkt die maximale Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlage auf 70 % der installierten Leistung begrenzen. Die alte 30 kW Grenze aus dem EEG 2017 ist jetzt auf 25 kW bei Solaranlagen verschoben.
Weitere Details finden Sie hier auf unserer separaten Interseite
Negative Börsenpreise – verringerter Zahlungsanspruch
6 Stunden Regel ohne Verlängerung des Förderzeitraums
Der Vergütungsanspruch verringert sich auf null, wenn in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden der Wert des Börsenpreises am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris negativ ist. (§ 51 EEG 2017) Die Vergütung wird für den gesamten zusammenhängenden Zeitraum der negativen Börsenpreise gesenkt.
Betroffen sind alle Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01. Januar 2016 und einer installierten Leistung von ≥ 3.000 Kilowatt bei Windenergieanlagen (WEA) und ≥ 500 Kilowatt bei allen anderen geförderten EEG-Anlagen. Auch Anlagenzusammenfassungen sind dabei zu berücksichtigen. (§ 24 EEG 2017)
Hier finden Sie die Zeiträume der negativen Börsenpreise und eine Übersicht über Vergütungsansprüche:
Zu den EPEX-SPOT Stundenkontrakten
Anzeige Vergütungsanspruch Ja / nein nach § 51 EEG 2017
Sofern Ihre EEG-Anlage von der Regelung „negativer Börsenpreis“ betroffen ist und im Gutschriftverfahren teilnimmt, korrigieren wir die Zeiträume mit negativen Börsenpreisen.
In der Übergangsvorschrift § 100 Abs. 2 Nr. 13 EEG 2021 ist auch für diese EEG-Anlagen die neue Definition des Spotmarktpreises (EEG 2021) anzuwenden.
4 Stunden Regel mit Verlängerung des Förderzeitraums
Der §51 EEG 2021 „Verringerung des Zahlungsanspruch bei negativen Preisen“ ist neu geregelt.
Wenn der Spotmarktpreis für die Dauer von mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden von EEG-Anlagen > 500 kW (gilt für alle Energieträger) negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ ist, auf null. Auch Anlagenzusammenfassungen sind dabei zu berücksichtigen. (§ 24 EEG 2021)
Im neu dazugekommenen § 51a EEG 2021 ist die Verlängerung des Vergütungszeitraumes bei negativen Preisen definiert, wie er zu ermitteln ist und wo die jährliche Veröffentlichung der Verlängerungstage erfolgt.
Auch im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist eine Negative Börsenpreisregelung mit verringertem Zahlungsanspruch anzuwenden.
Es erfolgt keine Zahlung von KWKG-Zuschlägen für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris null oder negativ ist. (§ 7 Abs. 8 KWKG 2016)
Der in diesen Zeiträumen erzeugte Strom wird jedoch nicht auf die Dauer der Zuschlagszahlung angerechnet, sodass Ihnen dadurch keine Förderung verloren geht.
Betroffen sind alle KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme ab 1. Januar 2016.
Ausnahmen:
- Anlagen die keine Übergangsregelung nach § 35 KWKG 2016 in Anspruch nehmen
- neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung ≤ 2 Kilowatt und dem pauschalierten Zahlungsverfahren der KWK-Zuschläge gegenüber dem Netzbetreiber. (§ 9 Abs. 1 KWKG 2016)
Für die Zeiträume negativer und null Börsenpreise müssen Sie uns die erzeugten Strommengen bis zum 31. März des Folgejahres melden.(Meldepflicht nach § 15 Abs. 4 KWKG 2016). Wenn wir die Mengen bis dahin nicht erhalten, müssen wir das vorgeschriebene pauschalierte Verfahren anwenden. Ihr KWK-Zuschlag wird dann in den betreffenden Monaten um 5 Prozent pro Kalendertag, an dem der Börsenpreis null oder negativ war, gekürzt.
Hier finden Sie eine Übersicht über die entsprechenden Zeiträume:
Anzeige Vergütungsanspruch Ja / nein nach § 7 KWKG 2016
Sofern Ihre KWK-Anlage über eine Lastgangmessung verfügt und im Gutschriftverfahren teilnimmt, nehmen wir für Sie die Korrektur der Zeiträume mit negativen Börsenpreisen vor. Sie sind damit von der Meldepflicht nach § 15 Abs. 4 KWKG 2016 befreit.
Seit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 gibt es das Doppelförderungsverbot und die Regelung wird im EEG 2021 fortgeführt.
Der Gesetzgeber möchte vermeiden, dass Anlagenbetreiber für EEG-geförderten Strom zusätzlich von einer Stromsteuerbefreiung profitieren.
Bei steuerbefreitem Strom wird die EEG-Vergütung bzw. Marktprämie um die Höhe der Steuerbefreiung gekürzt .
Ob Sie betroffen sind und was Sie tun müssen, entnehmen Sie bitte anliegendem Infoblatt:
Generalzolldirektion / Clearingstelle-EEG:
Auf der Homepage der Clearingstelle-EEG finden Sie ein „Informationspapier zur Stromsteuerbefreiung der Generalzolldirektion (Stand Februar 2017)“ als Hilfestellung/Erläuterung zum Downloaden
Bereits mit dem EEG 2017 war es möglich auf die finanzielle Förderung für den eingespeisten Strom der EEG-Anlage zu verzichten. Diese Regelung wird im § 7 EEG 2021 fortgeführt.
Wenn Sie von dieser Regelung gebrauch machen wollen, finden Sie in unserem Downloadbereich das Formular "Vergütungsverzicht".
- Festlegung von fest definierten Ausbaukorridoren je Energieträger
- Verzahnung des Ausbaus von EEG-Anlagen mit dem Netzausbau
- Umstellung auf Ausschreibungsmodell ab 2017 für die Energieträger Photovoltaik, Wind mit einer installierten Leistung von größer 750 kW und bei Bioenergie größer 150 kW.
- Für die Windenergie wurden erleichternde Bedingungen bei der Ausschreibung zur Wahrung der Akteursvielfalt eingeführt (Bürgerenergiegesellschaften).
- Monatliche Sonder-Degression bei Wind in den Monaten 03/2017 bis 08/2017 für Anlagen, die nicht unter die Ausschreibung fallen (anzulegender Wert)
- Verpflichtende Direktvermarktung für Neuanlagen nunmehr ab einer Anlagenleistung ab 100 kW; Anlagen unter 100 kW erhalten weiterhin die klassische EEG-Vergütung
- Bei Windenergie findet nunmehr eine Überprüfung der anzulegenden Werte nach 5, 10 und 15 Jahren durch Gutachten statt
- Die Zahlung der Ausfallvergütung ist bei Neuanlagen auf wenige Monate im Jahr begrenzt
- Regelungen zur EEG-Umlage auf Eigenversorgung wurden erweitert unter Einbeziehung von Energiespeichern; Regelungen zum Bestandsschutz von Altanlagen wurden verschärft.
- Beim Messstellenbetrieb des Übergabezählers oder Generatorzählers ist bei Verwendung von kundeneigenen Zählern zwingend ein Messstellendienstleister erforderlich
- Festlegung von fest definierten Ausbaukorridoren je Energieträger
Ziel: 65 Prozent des Strombedarfs aus Erneuerbaren Energien bis 2030 zu decken! - Bisherige Paragrafenstruktur bleibt erhalten
- Fördersystematik für Neuanlagen bleibt erhalten
- Einführung der Südregion / Südquote:
Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Südhessen
- Zustimmung durch die EU für neue/zusätzliche Förderungsformen noch erforderlich, vorher noch keine Auszahlung von erhöhten/zusätzlichen Förderungen an die Anlagenbetreiber
- Änderungen bei der EEG-Umlagepflicht für Neu-, Bestands und ausgeförderten-EEG-Anlagen, neue „Kleinanlagenregelung“, Freigrenze für EEG-Anlagen in der Eigenversorgung bis 30 kW installierter Leistung
- neue Rahmenbedingungen für den PV-Mieterstromzuschlag für ab dem 1. Januar 2021 neu realisierte PV-Mieterstromprojekte inkl. eigene anzulegende Werte und Möglichkeit des Lieferkettenmodells
- neu eingeführte Ausschreibungsmöglichkeit für Aufdach-Solaranlagen (Segment 2)
- oberhalb einer installierten Leistung bei Aufdach-Solaranlagen (Segment 2) von 300 kW bis 750 kW Wahlmöglichkeit:
- Teilnahme an der Ausschreibung, kein Eigenverbrauch nur Volleinspeisung
- Einspeisevergütung für nur max 50% der erzeugten Strommenge (Überschusseinspeisung)
Die neuste Fassung des Erneuerbaren Energien-Gesetzes 2021 finden Sie bei der Clearingstelle-EEG-KWKG.
Dort können Sie sich das Dokument als Arbeitsausgabe herunterladen.
https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/eeg2021/arbeitsausgabe