Neuerungen zum EEG 2017
Mit Inkrafttreten des EEG 2017 treten prinzipiell alle Regelungen des EEG 2014 sowie dessen Vorgängerfassungen außer Kraft. Ausgenommen sind Regelungen, deren weitere Geltung in den Übergangsregelungen des EEG 2017 (§§ 100 bis 104) vorgesehen ist.
Wir haben Ihnen hier einen kleinen Überblick über die Neuerungen mit dem EEG 2017 zusammengestellt:
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 bringt viele Neuerungen mit sich.
Eine davon ist das sogenannte Doppelförderungsverbot: Der Gesetzgeber möchte zukünftig vermeiden, dass Anlagenbetreiber für EEG-geförderten Strom zusätzlich von einer Stromsteuerbefreiung profitieren.
Bei steuerbefreitem Strom wird die EEG-Vergütung bzw. Marktprämie um die Höhe der Steuerbefreiung gekürzt – auch rückwirkend für 2016.
Ob Sie betroffen sind und was Sie tun müssen, entnehmen Sie bitte anliegendem Infoblatt:
Generalzolldirektion / Clearingstelle-EEG:
Auf der Homepage der Clearingstelle-EEG finden Sie ein „Informationspapier zur Stromsteuerbefreiung der Generalzolldirektion (Stand Februar 2017)“ als Hilfestellung/Erläuterung zum Downloaden
Der Vergütungsanspruch verringert sich auf null, wenn in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden der Wert des Börsenpreises am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris negativ ist. (§ 51 EEG 2017) Die Vergütung wird für den gesamten zusammenhängenden Zeitraum der negativen Börsenpreise gesenkt.
Betroffen sind alle Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01. Januar 2016 und einer installierten Leistung von ≥ 3.000 Kilowatt bei Windenergieanlagen (WEA) und ≥ 500 Kilowatt bei allen anderen geförderten EEG-Anlagen. Auch Anlagenzusammenfassungen sind dabei zu berücksichtigen. (§ 24 EEG 2017)
Hier finden Sie die Zeiträume der negativen Börsenpreise und eine Übersicht über Vergütungsansprüche:
Zu den EPEX-SPOT Stundenkontrakten
Anzeige Vergütungsanspruch Ja / nein nach § 51 EEG 2017
Sofern Ihre EEG-Anlage von der Regelung „negativer Börsenpreis“ betroffen ist und im Gutschriftverfahren teilnimmt, korrigieren wir die Zeiträume mit negativen Börsenpreisen.
Auch im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) 2016 gab es hier eine Änderung
Es erfolgt keine Zahlung von KWKG-Zuschlägen für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris null oder negativ ist. (§ 7 Abs. 8 KWKG 2016)
Der in diesen Zeiträumen erzeugte Strom wird jedoch nicht auf die Dauer der Zuschlagszahlung angerechnet, sodass Ihnen dadurch keine Förderung verloren geht.
Betroffen sind alle KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme ab 1. Januar 2016.
Ausnahmen:
- Anlagen die keine Übergangsregelung nach § 35 KWKG 2016 in Anspruch nehmen
- neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung ≤ 2 Kilowatt und dem pauschalierten Zahlungsverfahren der KWK-Zuschläge gegenüber dem Netzbetreiber. (§ 9 Abs. 1 KWKG 2016)
Für die Zeiträume negativer und null Börsenpreise müssen Sie uns die erzeugten Strommengen bis zum 31. März des Folgejahres melden.(Meldepflicht nach § 15 Abs. 4 KWKG 2016). Wenn wir die Mengen bis dahin nicht erhalten, müssen wir das vorgeschriebene pauschalierte Verfahren anwenden. Ihr KWK-Zuschlag wird dann in den betreffenden Monaten um 5 Prozent pro Kalendertag, an dem der Börsenpreis null oder negativ war, gekürzt
Hier finden Sie eine Übersicht über die entsprechenden Zeiträume:
Anzeige Vergütungsanspruch Ja / nein nach § 7 KWKG 2016
Sofern Ihre KWK-Anlage über eine Lastgangmessung verfügt und im Gutschriftverfahren teilnimmt, nehmen wir für Sie die Korrektur der Zeiträume mit negativen Börsenpreisen vor. Sie sind damit von der Meldepflicht nach § 15 Abs. 4 KWKG 2016 befreit.
Die EEG-Umlage kann entfallen, wenn:
- vollständige Versorgung mit selbst erzeugtem Strom aus seiner Erneuerbaren Energien Anlage
- Verzicht auf Zahlungen nach § 19 Abs. 1 (Marktprämie oder Einspeisevergütung) oder § 50 EEG 2017 (Flexprämie) für nicht verbrauchten Strom
- Festlegung von fest definierten Ausbaukorridoren je Energieträger
- Verzahnung des Ausbaus von EEG-Anlagen mit dem Netzausbau
- Umstellung auf Ausschreibungsmodell ab 2017 für die Energieträger Photovoltaik, Wind mit einer installierten Leistung von größer 750 kW und bei Bioenergie größer 150 kW.
- Für die Windenergie wurden erleichternde Bedingungen bei der Ausschreibung zur Wahrung der Akteursvielfalt eingeführt (Bürgerenergiegesellschaften).
- Monatliche Sonder-Degression bei Wind in den Monaten 03/2017 bis 08/2017 für Anlagen, die nicht unter die Ausschreibung fallen (anzulegender Wert)
- Verpflichtende Direktvermarktung für Neuanlagen nunmehr ab einer Anlagenleistung ab 100 kW; Anlagen unter 100 kW erhalten weiterhin die klassische EEG-Vergütung
- Bei Windenergie findet nunmehr eine Überprüfung der anzulegenden Werte nach 5, 10 und 15 Jahren durch Gutachten statt
- Die Zahlung der Ausfallvergütung ist bei Neuanlagen auf wenige Monate im Jahr begrenzt:
- Windenergieanlagen (WEA) mit einer installierten Leistung ≥ 3.000 kW
- alle anderen geförderten Energieträger ab einer installierten Leistung ≥ 500 kW. Anlagenzusammenfassungen gemäß § 24 EEG 2017 sind zu berücksichtigen, auch für WEA.
- Regelungen zur EEG-Umlage auf Eigenversorgung wurden erweitert unter Einbeziehung von Energiespeichern; Regelungen zum Bestandsschutz von Altanlagen wurden verschärft. (weitere Infos siehe Link unten auf der Seite)
- Beim Messstellenbetrieb des Übergabezählers oder Generatorzählers ist bei Verwendung von kundeneigenen Zählern zwingend ein Messstellendienstleister erforderlich
Die neuste Fassung des Erneuerbaren Energien-Gesetzes 2017 finden Sie bei der Clearingstelle-EEG-KWKG.
Dort können Sie sich das Dokument als Arbeitsausgabe herunterladen.
https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/eeg2017/arbeitsausgabe