Veröffentlichungen der Einspeisemanagement-Maßnahmen
Avacon Netzampel
Avacon ist berechtigt bei drohenden Netzüberlastungen angeschlossene Anlagen der erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und Grubengasanlagen zu regeln.
Die betroffenen Anlagenbetreiber sind im Falle einer Regelung zu informieren.
Eine Übersicht der prognostizierten, aktuellen und abgeschlossenen Maßnahmen des Einspeisemanagements finden Sie in unseren Kacheln.
Mit unserer Netzampel sehen Sie in welchen Gemeinden im Versorgungsgebiet von Avacon Einspeisemanagement stattfindet.
Die Netzampel zeigt, wie viele Anlagen von diesen Maßnahmen betroffen sind und wie viel Einspeisemanagement über den Verlauf der letzten Jahre in den jeweiligen Gemeinden notwendig war.
Alle veröffentlichten Daten wurden mit größtmöglicher Sorgfalt aufbereitet. Dennoch können wir Erfassungs- und Übertragungsfehler sowie eine unvollständige Zulieferung Dritter nicht ausschliessen. Daher können sich veröffentlichte Daten auch rückwirkend ändern. Avacon übernimmt für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr und haftet nicht für Schäden, die durch veröffentlichte Daten entstehen.
Unsere Netzampel ist keine Grundlage für Entschädigungsansprüche für Einspeisemanagementmaßnahmen (§ 15 Abs. 1 EEG 2021 ). Dazu dienen die Abgeschlossenen Maßnahmen von Avacon.
Prognosen
Ist eine Netzsicherheitsmaßnahme vorhersehbar, muss der Netzbetreiber den Betreibern von EEG-Anlagen spätestens am Vortag über den erwartenden Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Maßnahme informieren.
Avacon veröffentlicht für definierte Gebiete eine Prognose über den Beginn, das Ende, die Dauer sowie die Stufung einer möglichen Einspeisemanagement-Maßnahme. Die tatsächlich eintretende Einspeisemanagement-Maßnahme kann davon abweichen. Daher haftet Avacon nicht für die veröffentlichten Informationen .
Spitzenkappung
Derzeit macht Avacon noch keinen Gebrauch von der Spitzenkappung (nach EnWG § 11 Abs. 2). Das kann sich aber in Zukunft ändern.
Bei der Spitzenkappung wird unser Energienetz nicht für seltene und kurze Spitzen in der Stromproduktion ausgebaut. Stattdessen gehen wir in unserer Netzplanung davon aus, dass die jährliche Stromerzeugungsmenge einer Anlage um bis zu drei Prozent reduziert werden darf. Dieses Vorgehen verringert die Kosten für den Netzausbau deutlich und folgt zugleich dem gesetzlichen Gebot der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Von dieser Neuerung betroffen sind Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Windenergie an Land oder solarer Strahlungsenergie.
Wird die Einspeiseleistung aufgrund von Spitzenkappung reduziert, werden Anlagenbetreiber wie bisher finanziell entschädigt (§ 15 EEG). Die Regelungen erfolgen analog zu den Einspeisemanagement-Einsätzen.
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