Informationen zum Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (steuVE)
Die Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors nimmt immer mehr zu. Der wachsende Zubau von Wärmepumpen und Ladeinfrastrukturen für E-Mobility stellen für die regionalen Stromnetze eine große Herausforderung dar. Netzbetreiber müssen stets das Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch sicherstellen, um das Netz optimal auszulasten.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) wurde daher nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes beauftragt, bundeseinheitliche Regelungen zur Integration von steuVE zu treffen. Die Festlegungen der BNetzA wurden am 27. November 2023 veröffentlicht und sind zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Die Regelungen bilden ein wichtiges Notfallinstrument zur Gewährleistung der Netzstabilität. Für die Möglichkeit einer netzorientierten Steuerung profitieren die Betreiber von steuVE im Gegenzug von einer Netzentgelt-Reduzierung.
Auf dieser Seite erhalten unsere Kunden, Installateure und Marktpartner alle wesentlichen Informationen zu den Regelungen für steuVE.
Wer ist von der Regelung betroffen?
Unter den Begriff „steuerbare Verbrauchseinrichtung“ fallen Speicher, Wärmepumpen, Klimageräte und nicht öffentliche Ladepunkte (auch mobile Ladeeinrichtungen über CEE-Steckdose), die in der Niederspannung angeschlossen sind und eine Netzbezugsleistung von über 4,2 kW aufweisen.
Für Wärmepumpen und Klimageräte gilt eine Besonderheit:
Sofern hinter einem Netzanschluss mehrere Wärmepumpen und/oder Klimageräte angeschlossen sind, ist die Summe der Bezugsleistungen maßgeblich. Liegt die Summe über 4,2 kW, so müssen die Einzelanlagen je Fallklasse (Wärmepumpe, Klimagerät) zu einer steuVE rechnerisch zusammengefasst werden.