Veröffentlichung von Daten in Anlehnung an § 31 ARegV
Informationen zu unserer Erlösobergrenze Strom
- Bitte beachten Sie, dass es sich bei den u.g. Angaben zur Erlösobergrenze um vorläufige Werte handelt, da uns seitens der Bundesnetzagentur noch keine endgültigen Bescheide hierzu vorliegen. -
Die Energiewende ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die Avacon Netz GmbH leistet hierzu einen maßgeblichen Beitrag. Die Menge der aufgenommenen regenerativen Energie übersteigt inzwischen nachhaltig den Stromabsatz in unserem Netz.
Als regulierte Unternehmen dürfen Betreiber von Strom- und Gasnetzen jährlich eine definierte Erlösobergrenze vereinnahmen. Die Erlösobergrenze soll die Kosten eines Netzbetreibers unter Berücksichtigung von Inflation und Effizienzvorgaben abdecken. Die Erlösobergrenze beinhaltet als wesentliche Positionen zum einen die originären Kosten des Netzbetriebs (für Abschreibungen, Zinsen, Personal, Material, Fremdleistungen etc.). Diese Kosten wurden durch die Regulierungsbehörde festgestellt. Sie werden während der laufenden Regulierungsperiode in der Erlösobergrenze nicht aktualisiert. Es erfolgt eine jährliche Anpassung um die Preissteigerung und die individuelle Effizienzvorgabe. Trotz erheblicher Investitionen in den Ausbau unserer Netze zur Aufnahme erneuerbarer Energien sind unsere originären Kosten seit Jahren relativ stabil. Daneben enthält die Erlösobergrenze die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile gem. § 11 Abs. 2 ARegV. Hier handelt es sich um vom Netzbetreiber nicht zu beeinflussende Positionen, wie vorgelagerte Netzkosten und vermiedene Netzentgelte. Diese werden als durchlaufende Posten jährlich in der Erlösobergrenze aktualisiert. Schließlich beinhaltet die Erlösobergrenze den Erweiterungsfaktor gem. § 10 ARegV, der eine gestiegene Versorgungsaufgabe abbilden soll, sowie das Qualitätselement gem. § 19f. ARegV zur Berücksichtigung der Netzzuverlässigkeit. Im Fall von Netzzu- oder –abgängen wird die jährliche Erlösobergrenze entsprechend angepasst.
Die von der Bundesnetzagentur ursprünglich genehmigte Erlösobergrenze 2019 der Avacon Netz GmbH beträgt 892.656.167 €, hierin sind 518.926.207 € dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile enthalten. Netzbetreiber sind verpflichtet, ihre genehmigte Erlösobergrenze jährlich anzupassen, um Änderungen u.a. der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten, des Erweiterungsfaktors, des Verbraucherpreisindexes sowie von Zu- oder Abschlägen zum Ausgleich des Regulierungskontos zu berücksichtigen. Die angepasste Erlösobergrenze 2018 der Avacon Netz GmbH beträgt 1.153.588.899 €. Hierin sind 746.860.415 € dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten enthalten. Die Erlösobergrenze berücksichtigt zudem die individuelle Effizienz des Netzbetreibers. Sogenannte ineffiziente Kosten werden über einen Zeitraum von fünf Jahren auf Null abgeschmolzen. Für die Avacon Netz GmbH wurde durch die Bundesnetzagentur für die aktuelle Regulierungsperiode noch kein Effizienzwert festgestellt.
Die Erlösobergrenze der Avacon Netz GmbH ist zunehmend durch die Energiewende geprägt. Rund 65 % unserer Erlösobergrenze entfallen inzwischen auf Kosten für vorgelagerte Übertragungsnetze, auf vermiedene Netzentgelte und Entschädigungszahlungen für Einspeisemanagement. Letzteres sind für uns nicht beeinflussbare Kosten. Vermiedene Netzentgelte werden den in unser Netz einspeisenden Anlagenbetreibern für die vermiedene Nutzung der vorgelagerten Netzebenen gutgeschrieben bzw. für nach dem EEG geförderte Anlagen in den EEG-Topf eingezahlt. Entschädigungszahlungen für Einspeisemanagement werden an Betreiber insbesondere von Erneuerbare Energien-Anlagen gezahlt, deren Einspeiseleistung zeitweise reduziert werden musste.
Damit führen die Herausforderungen der Energiewende perspektivisch zu steigenden Preisen, wobei die Kosten des Verteilnetzes insbesondere durch Effizienzsteigerungen aber konstant sind.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht gem. § 31 ARegV auf ihrer Homepage Informationen, die Grundlage der Bestimmung der Erlösobergrenze und damit der Netzentgeltbildung der von ihr regulierten Netzbetreiber sind. Siehe hierzu www.bundesnetzagentur.de/netzentgelttransparenz.