Als reguliertes Unternehmen dürfen Betreiber von Strom- und Gasnetzen jährlich eine von der zuständigen Regulierungsbehörde festgelegte Obergrenze für Erlöse aus Netzentgelten vereinnahmen.
Diese behördlich genehmigte Erlösobergrenze (EOG) soll die Kosten eines Netzbetreibers für einen wirtschaftlichen Netzbetrieb abdecken und ist Ausgangsbasis für die Ermittlung der Netzentgelte.
Die nachfolgenden Ausführungen und veröffentlichten Daten enthalten die Aussagen zur Ermittlung der Erlösobergrenzen Gas.
Die Erlösobergrenze setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
Für den Gasnetzbetrieb hat die Bundesnetzagentur der Avacon Netz GmbH einen Effizienzwert von 96,25% bescheinigt. Dies bedeutet, dass die Avacon Netz GmbH in der 3. Regulierungsperiode 3,75% ihrer genehmigten vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten abbauen muss.
Neben den innerhalb einer Regulierungsperiode festgelegten, gleichbleibenden Kosten des Netzbetreibers gibt es aber Einflussfaktoren, die eine jährliche Anpassung der Erlösobergrenze bewirken. Die Erlösobergrenze wird nach einer vom Gesetzgeber festgelegten, sogenannten Regulierungsformel, ermittelt.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Internet gemäß § 31 der Anreizregulierungsverordnung (§ 31 ARegV ) netzentgeltrelevante Daten der sich in ihrer Zuständigkeit bundesweit befindlichen Netzbetreiber.
Viele Angaben sind in der Tabelle der Bundesnetzagentur derzeit
aufgrund von Einsprüchen und einem BGH-Urteil vom 11. Dezember 2018
geschwärzt.
Die Avacon Netz GmbH veröffentlicht im Sinne der Transparenz für unsere Kunden
in Anlehnung an § 31 ARegV ihre Daten für die 3. Regulierungsperiode
ungeschwärzt. Die einzelnen Bestandteile dienen zur Bildung und
Zusammensetzung der Erlösobergrenze.
Diese Parameter sind die
Grundlage für die Festlegung unserer Erlösobergrenze und damit zur
Netzentgeltbildung in der dritten Regulierungsperiode (2018 - 2022).