Netzentgelte Strom 2017
Die zu entrichtenden Entgelte setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:
Netznutzungsentgelt
Das Netznutzungsentgelt richtet sich nach der Entnahmestelle der elektrischen Energie aus dem Netz der Avacon Netz GmbH. Das Entgelt wird für Vorhaltung, Bau, Instandhaltung und Betrieb von Stromverteilungsanlagen entrichtet. Des Weiteren sind das Entgelt für die Nutzung der vorgelagerten Netze sowie die bei der Übertragung von elektrischer Energie entstehenden Verluste und die Systemdienstleistungen zur Gewährleistung des Netzbetriebes im Netznutzungsentgelt enthalten.
Entgelt für Messung und Abrechnung (inkl. Datenbereitstellung)
Die Entgelte für die Messung und Abrechung (inkl. Datenbereitstellung) richten sich nach den technischen Anforderungen an der Entnahmestelle entsprechend der Stromnetzzugangsverordnung.
Konzessionsabgabe
Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde, in der sich die Entnahmestelle befindet, und der Avacon Netz GmbH geschlossenen Konzessionsvertrag in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung.
Mehrkosten durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)
Die Mehrkosten durch das KWKG werden zusätzlich in Rechnung gestellt
Umsatzsteuer
Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz (seit 1.1.2007 19%) auf die Summe der vom dritten Unternehmen bzw. Netzkunden zu entrichtenden Entgelte hinzugerechnet.
Die Höhe der Netzentgelte im Kalenderjahr 2017 entnehmen Sie bitte den unten aufgeführten Preisblättern. Die Preisblätter 2017 sind Bestandteil des Netznutzungsverhältnisses und bildet die Grundlage für die Abrechnung der Netznutzung ab dem 1. Januar 2017.
Wir weisen darauf hin, dass diese Mitteilung weiterhin unter dem Vorbehalt erfolgt, dass nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2017 erforderlich wird.
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Avacon Netz GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten.
Die Avacon Netz GmbH hat die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten je Netzanschlussebene ermittelt.
Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss (BK4-13-739) vom 11.12.2013 die Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (BK4-12-1656) vom 12.12.2012 für Vereinbarungen individueller Netzentgeltenach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV mit erstmaliger Wirkung ab dem 01.01.2014 geändert.
Darüber hinaus hatte sich die Regulierungsbehörde mittels eines Widerrufsvorbehalts die Möglichkeit eingeräumt, zukünftig auch für bereits bestehende individuelle Netzentgeltvereinbarungen Festlegungen zu treffen.
Diesen Widerrufsvorbehalt hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur mit der Veröffentlichung eines Beschlussentwurfs (BK4-13-739A01) zur Festlegung individueller Netzentgelte am 26. Oktober 2016 genutzt. Dieser Entwurf sieht die Anpassung der Voraussetzungen für individuelle Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV und hier insbesondere die Anpassung der relativen und absoluten Erheblichkeitsschwelle bezüglich der Lastverlagerung vor. Die Änderung der bisherigen Festlegung BK4-13-739 soll für Vereinbarung § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV mit Wirkung ab dem 01.01.2017 gelten. Für Vereinbarungen, welche bereits in früheren Jahren mit einer über den 31.12.2016 hinausgehenden Geltungsdauer angezeigt wurden und Anwendung gefunden haben, soll eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2017 gelten.
Anträge zur Erstellung einer Vereinbarung für ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV richten Sie bitte an das Postfach:
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2017 / PDF (104 KB)
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2017 / PDF (17 KB)
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV mit Gültigkeit ab Januar 2017 / PDF (160 KB)
Veröffentlichung des Preisblattes „Entgelt für dezentrale Einspeisung gemäß § 18 StromNEV" ab 01.01.2017