FAQ
110-kV-Leitung Dinklage - Essen
Antworten auf häufig gestellte Fragen
Allgemeine Fragen
Im Zuge des Netzausbaus muss Avacon die bestehende 110-kV-Leitung vom Umspannwerk (UW) Essen bis zum UW Dinklage verstärken, um so die Übertragungskapazitäten der Leitung zu erhöhen.
Um die Vorgaben an die geforderte Übertragungsfähigkeit zu erreichen, muss die bestehende 110-kV-Leitung Essen-Dinklage mit ihrer bisher einsystemigen Leitung zu einer zweisystemigen Leitung mit größerem Seilquerschnitt ausgebaut werden. Dazu müssen die alten Masten abgebaut und durch neue ersetzt werden. Die Standorte bleiben dabei weitestgehend gleich, nur die Austrittsmaße der Masten sind geringfügig größer und die Masten etwas höher. An einigen Stellen werden wir die Standorte auch leicht optimieren.
Die Maßnahme ist erforderlich, da die derzeitige Übertragungskapazität der Leitung nicht den netzplanerischen Vorgaben genügt und ein starker Anstieg von Einspeiseleistung durch erneuerbare Energiegewinnung im Netzgebiet Oldenburg erwartet wird. Mit der Erneuerung und Verstärkung der Trasse soll sichergestellt werden, dass auch künftig mehr regional erzeugter Strom in das Höchstspannungsnetz eingespeist werden kann.
Während die alten Strommasten abgebaut und neue errichtet werden, werden parallel zur Trasse kleinere, provisorische Masten errichtet, über die die Stromversorgung ohne Unterbrechung weitergeführt wird. Diese Mastprovisorien gleichen einem Portal. Sie bleiben so lange bestehen, bis die neue Leitung in Betrieb genommen ist. Danach werden sie wieder vollständig zurückgebaut. Die Eigentümer der Flächen werden in diesem Zeitraum selbstverständlich für alle Ernteausfälle sowie Frucht- und Flurschäden entschädigt.
Derzeit finalisieren wir die technische Planung für die Freileitung zwischen dem UW Dinklage und dem UW Essen. Zu diesen letzten Arbeiten gehören beispielsweise Abstimmungen mit den zuständigen Behörden sowie Berechnungen zu Umweltbilanzierungen, Kompensationsflächen oder Entschädigungsgrundlagen.
Die Möglichkeiten, die Leitung als Freileitung oder Erdkabel zu verlegen, wurden miteinander abgewogen. Hierbei wurden sowohl wirtschaftliche als auch umweltverträgliche Aspekte betrachtet. Die individuelle Abwägung ergab, dass ein Erdkabel die ungünstigere Variante ist. Eine große Rolle spielt dabei, dass es bereits eine Leitung gibt, die wir „nur“ erneuern müssen. Die Verlegung eines Erdkabels hätte zu deutlich mehr neuen Betroffenheiten und einem größeren Eingriff in die Umwelt geführt. Letztlich spielt auch die Wirtschaftlichkeit eine Rolle. Die Freileitungsvariante ist in diesem konkreten Fall deutlich wirtschaftlicher als die vergleichsweise kostenintensive Erdverkabelung.
Derzeit verläuft die Leitung einsystemig. Ein System besteht immer aus drei Leiterseilen. Die „neue“ Leitung wird zweisystemig sein. Das heißt, dass es dann insgesamt sechs Leiterseile geben wird. Das Mastbild wird sich aber dennoch nicht grundlegend verändern. Wir werden wieder einen sogenannten Tonnenmast verwenden. Nur sind dann die Traversen, die die Leiterseile tragen, dann auf beiden Seiten des Mastes. Außerdem planen wir für die neue Leitung mit einem erhöhten Mindestbodenabstand von 8,50 Meter, um auch den Anforderungen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung unter den Leiterseilen Rechnung zu tragen.
Covid-19
Auch unter den aktuellen Rahmenbedingungen sind wir angehalten, unserem gesetzlichen Auftrag, dem sicheren und kostengünstigen Betreiben des heutigen und des zukünftigen Stromnetztes, nachzukommen. Es ist daher unerlässlich, dass wir die Planung für den Ersatzneubau der 110-kV-Freileitung zwischen Dinklage und Essen vorantreiben.
Ein fester Bestandteil unserer Planung ist es jedoch stets, alle Interessierten in diesen Prozess einzubinden, ihre Anregungen entgegenzunehmen und transparent über unser Vorhaben zu informieren. Da größere Veranstaltungen jedoch weiterhin nicht möglich sind, haben wir in den letzten Monaten zahlreiche Einzelgespräche geführt. Natürlich achten wir auch dabei ganz besonders auf die Einhaltung der aktuell geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen und sind darüber hinaus bemüht, eine für alle angenehme Gesprächssituation zu schaffen. Einige Gespräche fanden daher auch digital als Web-Konferenz statt. Zusätzlich befinden wir uns auch mit den Bürgermeistern der betroffenen Gemeinden im Gespräch.
Dieser Austausch mit den Gemeinden sowie den Eigentümern hat uns sehr dabei geholfen, die Planung so weit wie möglich sowohl in technischer als auch umweltfachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu optimierenWir möchten den Austausch auch zukünftig fortführen. Darüber hinaus ist die Avacon Netz GmbH bemüht, auch die größere interessierte Öffentlichkeit in den Planungsprozess einzubeziehen und transparent über unser Vorhaben zu informieren. Wir arbeiten daher an alternativen Möglichkeiten, um allen Interessierten die Möglichkeit zu geben sich über das Vorhaben zu informieren.
Auswirkungen auf Menschen und Umwelt
Beide Feldarten hängen von der Anordnung der Leiter auf dem Mast ab und nehmen mit größer werdendem Abstand von den Leitern ab. Ein elektrisches Feld entsteht z. B. zwischen den Leitern einer Freileitung oder zwischen den Leitern und dem Boden. Es entsteht überall dort, wo einzelne Bauteile ein unterschiedliches elektrisches Potenzial haben. Die Stärke des elektrischen Feldes unter einer Freileitung ist von der Betriebsspannung – in unserem Fall also 110-kV –, nicht aber der Auslastung der Leitung abhängig und wird durch leitfähige Stoffe beeinflusst. Niederfrequente elektrische Felder (zu denen die durch eine Freileitung erzeugten Felder zählen) dringen nicht in leitfähige Gebilde ein – das Innere des Körpers ist ebenso wie der Innenraum eines Gebäudes abgeschirmt und bleibt praktisch feldfrei.
Ein magnetisches Feld entsteht wiederum z. B. in einem Kabel oder einem Freileitungsseil. Es entsteht also um einen stromdurchflossenen Leiter. Die Stärke des magnetischen Felds ist von der Auslastung der Leitung abhängig. Magnetische niederfrequente Felder durchdringen alle Baustoffe nahezu ungehindert. Eine Abschirmung eines Gebäudes gegen das magnetische Feld einer Freileitung ist also nicht möglich.
Bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder) ist nach dem heutigen wissenschaftlichen Kenntnisstand der Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch elektrische und magnetische Felder gewährleistet. Die Grenzwerte dienen dem Schutz und der Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und begrenzen elektromagnetische Einwirkungen in Bereichen, in denen sich Menschen dauerhaft aufhalten. Die Einhaltung dieser Grenzwerte sorgt also dafür, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten sind.
Dieser Grenzwert liegt in Deutschland bei 100 Mikrotesla. Die Strahlenschutzkommission (SSK) der Bundesregierung überprüft kontinuierlich neue wissenschaftliche Veröffentlichungen im Hinblick darauf, ob es wissenschaftlich begründete Zweifel an diesen Grenzwerten gibt. In ihrer letzten diesbezüglichen Empfehlung stellt die SSK fest, „dass auch nach Bewertung der neueren wissenschaftlichen Literatur keine wissenschaftlichen Erkenntnisse in Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen der Gesundheit durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder vorliegen, die ausreichend belastungsfähig wären, um eine Veränderung der bestehenden Grenzwertregelung der 26. BlmSchV zu rechtfertigen. Aus der Analyse der vorliegenden wissenschaftlichen Literatur ergeben sich auch keine ausreichenden Belege, um zusätzliche verringerte Vorsorgewerte zu empfehlen“ (SSK 2008). Auch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) beobachtet laufend die internationalen Forschungen, um in Bedarfsfall ihre Grenzwertempfehlungen dem neuesten Stand der Technik anpassen zu können und kam zuletzt zu vergleichbaren Schlüssen. Darüber hinaus ist Avacon auch bemüht die Einwirkung niedrigfrequenter Magnetfeder möglichst gering zu halten.
Im Zuge der Erstellung der Planfeststellungsunterlagen fertigen wir ein Gutachten an, indem wir die Werte für die maximal Werte der elektrischen und magnetischen Felder bei dieser Leitung untersuchen. So können wir und auch Sie sicher sein, dass alle Grenzwerte eingehalten werden.
Dienstbarkeiten und Entschädigungen
Bei jedem Grundstück, das in Anspruch genommen werden muss, wird der Eigentümer entschädigt. Die Entschädigung richtet sich im Allgemeinen nach dem Verkehrswert der Fläche und berücksichtigt Nutzungsart, Flächenerträge, Bodenrichtwerte, Bodenwertzahlen sowie die Größe der nutzungseingeschränkten Fläche oder Ausfallfläche.
Bei einer dauerhaften Inanspruchnahme des Grundstücks (Maststandort, Überspannung, Zuwegungen) wird im Grundbuch für das Grundstück eine Dienstbarkeit eingetragen. Dies bedeutet, dass Avacon das Recht eingeräumt wird, das Grundstück hinsichtlich der Leitungsführung auf Dauer mitzubenutzen. Die Wertminderung, die durch die dauerhafte Inanspruchnahme des Grundstückes durch die Leitung entsteht, wird durch eine einmalige Entschädigungszahlung ausgeglichen.
In einem Dienstbarkeitsvertrag werden Art, Umfang der Nutzung und Beschränkungen sowie die Höhe und Modalitäten der zu zahlenden Entschädigung detailliert festgehalten.
Dazu werden wir in einem gesonderten, persönlichen Gespräch auf Sie zukommen, das genaue Prozedere erklären und die Konditionen besprechen. Über konkrete Vertragsinhalte können wir an dieser Stelle allerdings noch nicht sprechen, bitte haben Sie Verständnis. In den aktuellen Gesprächen geht es vielmehr zunächst um Optimierungen bei der weiteren Planung.
Bei Grundstücken, die nur von Provisorien betroffen sind, ist keine Eintragung einer Dienstbarkeit vonnöten. Auch diese vorübergehende Nutzung wird jedoch entsprechend entschädigt.
Mit den derzeit durchgeführten Gesprächen sind wir zunächst bestrebt, die zukünftigen Maststandorte weiter zu optimieren und die Planung dafür mit Ihnen gemeinsam voranzubringen. Die genaue Höhe der Entschädigung ist stattdessen erst Gegenstand der sogenannten Dienstbarkeitsgespräche, für die wir im weiteren Planungsverlauf Vertreter der SPIE SAG, dem von uns mit der technischen Planung betreuten Unternehmen, erneut auf Sie zukommen werden.
Im April 2019 hat der Bundestag in der Novelle des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG 2.0) die Entschädigungspraxis angepasst und bundesweit vereinheitlicht. Wiederkehrende Zahlungen sind weiterhin nicht vorgesehen. Für eine Zahlung von wiederkehrenden Entschädigungen fehlt die gesetzliche Grundlage.
Wir führen im Zuge der Verhandlung von Dienstbarkeiten verschiedene Aktivitäten durch, um vor Ort die Eigentümer, Pächter oder weitere Nutzungsberechtigte zu informieren. Neben den bisherigen Informationsbriefen gehören dazu insbesondere auch die aktuellen Gespräche.
Möchte uns ein Eigentümer oder Pächter dennoch seine Zustimmung zu einer Baugrunduntersuchung oder zum Bau der Leitung nicht geben, so können wir bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einen Antrag stellen, dass die Behörde gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten die sogenannte Duldung dieser Maßnahmen anordnet.
Von diesem Recht möchten wir natürlich keinen Gebrauch haben. Notfalls können wir aber dazu gezwungen sein, um dieses wichtige Vorhaben umzusetzen. Wir sind uns jedoch sicher, dass wir bereits im Vorfeld eine Einigung finden können, mit der beide Seiten einverstanden sind.
Zu Baubeginn wird mit den Betroffenen eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Nach Abschluss der Bauarbeiten werden die Wege in den ursprünglichen Zustand versetzt. Mit den Eigentümern des Weges (z. B.: Gemeinden oder Wegegenossenschaften) wird im Vorfeld eine vertragliche Regelung getroffen. Dann wird festgelegt, wie der Zustand des Wegs ist. Dieser IST-Zustand wird dokumentiert, um im Anschluss der Bauarbeiten den Originalzustand wiederherzustellen.
Alle entstandenen Flurschäden werden selbstverständlich entschädigt. Bei Bedarf ziehen wir einen unabhängigen, externen Gutachter hinzu. Das gilt selbstverständlich auch für die Flächen, die durch die Provisorien in Anspruch genommen werden.
Hierbei handelt es sich um eine übliche Vorgehensweise. Wir arbeiten nur mit Dienstleistern zusammen, die mit den lokalen Gegebenheiten vertraut sind und sich in der Region auskennen. Auch aus datenschutzrechtlicher Sicht müssen Sie sich keine Sorgen machen. Wir unterliegen dem Datenschutz und verarbeiten die Daten ausschließlich projektbezogen. Eine Weitergabe von Personendaten an Dritte ist ausgeschlossen.
Für die von der Avacon betreuten Spannungsebenen gelten (anders als für TenneT) die Regelungen der Konzessionsabgabeverordnung (KAV). Diese bestimmt, dass alle Entgelte, die im Zusammenhang mit der leitungsgebundenen Energieversorgung anfallen könnten, mit der Zahlung der KAV abgegolten sind. Hintergrund ist das Ziel des Gesetzgebers, eine möglichst kostengünstige und sichere Energieversorgung sicherzustellen. Da diese Verordnung abschließend ist und keine Optionen für Sonderzahlungen enthält, ist es der Avacon verwehrt, pauschale Sonderzahlungen an die vom Leitungsbau betroffenen Gemeinden zu leisten.
Genehmigungsverfahren und Beteiligung
Der Antrag auf Genehmigung für den Ersatzneubau wird bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde, der Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, eingereicht. Erst wenn der Planfeststellungsbeschluss erteilt ist, kann mit dem Bau begonnen werden. Das Planfeststellungsverfahren besteht, vereinfacht dargestellt, aus den folgenden Schritten:
a. Die Avacon Netz GmbH reicht die Planunterlagen ein. Dazu gehören alle Bestandteile der zuvor angefertigten Planung: Vermessungen und Berechnungen zu Trassenverlauf, Masten und Zuwegungen, Ausführungen zum Naturschutz, aber auch Erkenntnisse aus Gesprächen mit Eigentümern.
b. Die zuständige Behörde fordert dann die sogenannten Träger öffentlicher Belange, deren Verantwortungsbereiche durch den Plan berührt werden, zu einer Stellungnahme auf.
c. Die Planunterlagen werden nach der Prüfung auf Vollständigkeit durch die Behörden in den Gemeinden, auf deren Gebiet das Vorhaben durchgeführt werden soll, für einen Monat auslegt. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu 14 Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde oder der zuständigen Behörde Einwendung erheben.
d. Im sogenannten Erörterungstermin werden die vorgetragenen Anregungen und Bedenken von der Behörde mit allen Beteiligten und dem Vorhabenträger diskutiert und die Argumente gegeneinander abgewogen. Dies kann zu einer Veränderung der Planung führen. Diese Veränderungen werden in ein Planänderungsverfahren im laufenden Hauptverfahren eingebracht. Im Planänderungsverfahren werden die gleichen Verfahrensschritte durchlaufen wie im Hauptverfahren bezogen auf den geänderten Sachverhalt. Je nach Umfang kann auf einen Erörterungstermin verzichtet werden.
e. Im Resultat wird durch die Planfeststellungsbehörde der Planfeststellungsbeschluss mit all seinen Rechtswirkungen erlassen. Die Planfeststellung hat hierbei Konzentrationswirkung und vereint die für den Bau erforderlichen Genehmigungen im Planfeststellungsbeschluss. Etwaige Auflagen, die aus Sicht der Planfeststellungsbehörde zwingend durch den Vorhabenträger für die Umsetzung des Vorhabens zu berücksichtigen sind, finden sich in den Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses.
f. Der fertige Planfeststellungsbeschluss wird für zwei Wochen ausgelegt. Innerhalb eines Monats kann gegen diesen geklagt werden.
Bereits vor der Fertigstellung unserer Planunterlagen sind wir bemüht, Sie nicht nur über unser Vorhaben zu informieren, sondern Ihre Anregungen soweit wie möglich in unsere technische Planung einfließen zu lassen. Auch diese Projektwebsite ist ein Gesprächsangebot, und wir freuen uns auf Ihre Fragen und Anregungen. Noch vor dem formellen Genehmigungsverfahren versuchen wir damit, eine für alle Seiten zufriedenstellende Variante zu entwickeln. Man nennt diese Schritte daher auch die „informelle Beteiligung“.
Nicht in allen Fällen kann dadurch jedoch eine gemeinsame Einigung zustande kommen. Daher sieht auch das Genehmigungsverfahren weitere Möglichkeiten zur Einbringung Ihrer Interessen vor, die sogenannte „formelle Beteiligung“. Sie können bis zu zwei Wochen nach Beendigung der Auslegungsfrist eine Einwendung bei der Genehmigungsbehörde einreichen. Diese werden dann während eines Erörterungstermins verhandelt. Als Vorhabenträgerin ist die Avacon Netz GmbH dazu verpflichtet, zu allen Einwendungen Stellung zu beziehen und ggf. Änderungen an den Planungen vorzunehmen. Darüber hinaus kann jede Privatperson, die vorher eine Einwendung verfasst hat, innerhalb von einem Monat nach Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses gegen diesen zu klagen.